Mit dem angefochtenen Urteil wurde der deutsche Staatsangehörige Dr.Rolf B***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (I) und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (II) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der deutsche Staatsangehörige Dr.Rolf B***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB (römisch eins) und des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.
Den Schuldspruch nach § 127 StGB (II), dem ein am 13.Oktober 1989 in Loipersdorf begangener Diebstahl verschiedener Gegenstände im Gesamtwert von 7.000 Schilling zum Nachteil der R*****GmbH & Co KG zugrundeliegt, bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 5 und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der indes keine Berechtigung zukommt.Den Schuldspruch nach Paragraph 127, StGB (römisch zwei), dem ein am 13.Oktober 1989 in Loipersdorf begangener Diebstahl verschiedener Gegenstände im Gesamtwert von 7.000 Schilling zum Nachteil der R*****GmbH & Co KG zugrundeliegt, bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Ziffer 5 und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der indes keine Berechtigung zukommt.
Mit der Behauptung eines erheblichen Widerspruches zwischen den Urteilsfeststellungen (über die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Angeklagten) und dem Sachverständigen-Gutachten wird der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der Z 5 nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht. Er läge nur vor, wenn das Gutachten des Sachverständigen in den Entscheidungsgründen nicht richtig wiedergegeben worden wäre, was jedoch hier nicht der Fall ist (s US 9 iVm S 353/II). Die Richtigkeit der auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüsse der Tatrichter kann jedoch unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit nicht angefochten werden (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 Z 5 E 191 mit Judikaturnachweis).Mit der Behauptung eines erheblichen Widerspruches zwischen den Urteilsfeststellungen (über die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Angeklagten) und dem Sachverständigen-Gutachten wird der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht. Er läge nur vor, wenn das Gutachten des Sachverständigen in den Entscheidungsgründen nicht richtig wiedergegeben worden wäre, was jedoch hier nicht der Fall ist (s US 9 in Verbindung mit S 353/II). Die Richtigkeit der auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüsse der Tatrichter kann jedoch unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit nicht angefochten werden (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 5, E 191 mit Judikaturnachweis).
Der Beschwerdeführer vermag aber auch keine für seine Schuldunfähigkeit sprechenden Verfahrensergebnisse aufzuzeigen, die das Gericht unberücksichtigt gelassen hätte. Der Hinweis auf sein Entweichen aus einer Nervenheilanstalt nur wenige Tage vor der Tat reicht dafür schon deshalb nicht hin, weil die gesamten Begleitumstände, unter denen dieses Entweichen erfolgte - der Angeklagte stand unmittelbar vor seiner Entlassung, befand sich im gelockerten Vollzug, verfügte über eine feste Arbeitsstelle, ein eigenes Auto und durfte (probeweise) bereits außerhalb der Klinik in einem Privatquartier wohnen (S 89/I f) - nicht für eine Diskretionsund/oder Dispositionsunfähigkeit sprechen. Eine solche wurde im übrigen vom Angeklagten, der sich aller ihm angelasteten Straftaten schuldig bekannte (S 337/II), vor dem Schöffengericht gar nicht konkret behauptet und auch vom Sachverständigen ausdrücklich verneint (S 347, 351 f/II).
Damit muß auch die Rechtsrüge (Z 9 lit b) ins Leere gehen, die sich nicht an der maßgeblichen, mängelfrei getroffenen Konstatierung zur Schuldfähigkeit (US 9) orientiert und damit ihre gesetzmäßige Darstellung verfehlt.Damit muß auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) ins Leere gehen, die sich nicht an der maßgeblichen, mängelfrei getroffenen Konstatierung zur Schuldfähigkeit (US 9) orientiert und damit ihre gesetzmäßige Darstellung verfehlt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt.
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.