Auszugehen ist davon, daß der Angeklagte (der Behauptung eines Feststellungsmangels zuwider ohnehin getroffenen) Urteilsfeststellungen zufolge einem gegenwärtigen oder doch unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff des P*** auf seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt gewesen war (S. 224, 226/II), dem er mit der zur Abwehr nötigen Verteidigung begegnen durfte (§ 3 Abs. 1, erster Satz, StGB). Zu einem Ausweichen gegenüber dem Angreifer ist der Angegriffene nicht generell verpflichtet (EvBl. 1986/42; LSK. 1985/57 = EvBl. 1986/15; Kienapfel AT Z. 11 RN 18). Sogenannte Unfugabwehr, die nach § 3 Abs. 1, zweiter Satz, StGB unstatthaft gewesen wäre, scheidet nach den Feststellungen des Schöffengerichts im vorliegenden Fall ebenso aus wie sonstige Einschränkungen bei der Ausübung des Notwehrrechts, die etwa bei Angriffen Unmündiger, Unreifer oder Geisteskranker (siehe abermals LSK. 1985/57 = EvBl. 1986/15) - nicht aber gegenüber Angriffen Betrunkener (so bereits LSK. 1982/20 und EvBl. 1986/42) - oder unter Umständen bei schuldhaft provozierten Angriffen (sogenannten Absichtsprovokationen) Platz greifen können (LSK. 1983/19, JBl. 1982 S. 101 u.a.). Vermochte doch das Erstgericht keine konkreten Feststellungen zu treffen, welche es ermöglichen würden, die verbale "Einmischung" des Angeklagten P*** in den Vorfall zwischen P*** und der Prostituierten als schuldhafte Provokation des daraufhin von P*** gegen den Angeklagten unternommenen Angriffs zu beurteilen (siehe S. 212, 223/II).Auszugehen ist davon, daß der Angeklagte (der Behauptung eines Feststellungsmangels zuwider ohnehin getroffenen) Urteilsfeststellungen zufolge einem gegenwärtigen oder doch unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff des P*** auf seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt gewesen war (S. 224, 226/II), dem er mit der zur Abwehr nötigen Verteidigung begegnen durfte (Paragraph 3, Absatz eins,, erster Satz, StGB). Zu einem Ausweichen gegenüber dem Angreifer ist der Angegriffene nicht generell verpflichtet (EvBl. 1986/42; LSK. 1985/57 = EvBl. 1986/15; Kienapfel AT Ziffer 11, RN 18). Sogenannte Unfugabwehr, die nach Paragraph 3, Absatz eins,, zweiter Satz, StGB unstatthaft gewesen wäre, scheidet nach den Feststellungen des Schöffengerichts im vorliegenden Fall ebenso aus wie sonstige Einschränkungen bei der Ausübung des Notwehrrechts, die etwa bei Angriffen Unmündiger, Unreifer oder Geisteskranker (siehe abermals LSK. 1985/57 = EvBl. 1986/15) - nicht aber gegenüber Angriffen Betrunkener (so bereits LSK. 1982/20 und EvBl. 1986/42) - oder unter Umständen bei schuldhaft provozierten Angriffen (sogenannten Absichtsprovokationen) Platz greifen können (LSK. 1983/19, JBl. 1982 S. 101 u.a.). Vermochte doch das Erstgericht keine konkreten Feststellungen zu treffen, welche es ermöglichen würden, die verbale "Einmischung" des Angeklagten P*** in den Vorfall zwischen P*** und der Prostituierten als schuldhafte Provokation des daraufhin von P*** gegen den Angeklagten unternommenen Angriffs zu beurteilen (siehe S. 212, 223/II).
Notwendig im Sinn des § 3 Abs. 1 StGB ist eine Verteidigungshandlung, wenn sie aus der Situation des Angegriffenen gesehen unter Beachtung objektiver Kriterien zur verläßlichen, dh wirksamen Abwehr des Angriffs erforderlich ist (EvBl. 1983/134; LSK. 1983/18; JBl. 1981 S. 444). Dieses Maß der Abwehr bestimmt sich jenseits der Geringfügigkeitsschwelle des § 3 Abs. 1, zweiter Satz, StGB nicht unbedingt nach dem Verhältnis zwischen dem aus dem rechtswidrigen Angriff drohenden und dem aus seiner Abwehr zu erwartenden Schaden. Vielmehr kommt der körperlichen Unterlegenheit des Angegriffenen und der gewalttätigen Veranlagung des Angreifers entscheidende Bedeutung zu (LSK. 1979/306). Das Risiko der ihrer Art nach sachgerechten Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs hat grundsätzlich der Angreifer zu tragen (so schon SSt. 43/50). In Anbetracht der festgestellten körperlichen Überlegenheit des offensichtlich angriffslustigen Hermann P*** kann im Gebrauch eines Messers als Verteidigungsmittel nicht schon an sich eine Überschreitung des Maßes der notwendigen Verteidigung erblickt werden (siehe EvBl. 1983 Nr. 134 und 13 Os 112/82). Daran vermag auch die ebenfalls festgestellte größere Gewandtheit des Angeklagten im Vergleich mit dem eher schwerfällig agierenden P*** nichts zu ändern; gelang es doch nach den Urteilsfeststellungen dem Angreifer ungeachtet dessen und trotz der ihm zugefügten Stichverletzungen, die ihn - weil keine größeren Gefäße getroffen wurden - nicht sogleich aktionsunfähig machten, den Angeklagten in eine Ecke des Lokals zu drängen und ihn solcherart in eine Situation zu bringen, in welcher der eben erwähnte Vorteil für den Verteidiger praktisch unwirksam wurde (S. 213, 225/II). Gerade dieser Verlauf des Tatgeschehens zeigt aber auch, daß es lebensfremd wäre, dem Angeklagten im gegebenen Fall nur einen graduell abgestuften Einsatz des an sich zulässigen Abwehrmittels, etwa ein vorerst nur drohendes Zücken des Messers oder die Zufügung bloß mindergefährlicher Stichverletzungen, als zulässige Abwehrhandlung zuzubilligen, weil unzureichende Abwehrhandlungen nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, die Angriffslust enthemmter Personen nur noch zu steigern und die für den Angegriffenen bestehende Gefahrenlage sogar zu verschärfen (so bereits SSt. 43/50, LSK. 1981/66 = JBl. 1981 S. 444, EvBl. 1983/134, 1986/42). Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher aus dem Grund des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b StPO Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und sofort gemäß §§ 288 Abs. 2 Z. 3, 259 Z. 3 StPO ein Freispruch zu fällen, ohne daß auf den weiters geltend gemachten Nichtigkeitsgrund eingegangen werden mußte.Notwendig im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, StGB ist eine Verteidigungshandlung, wenn sie aus der Situation des Angegriffenen gesehen unter Beachtung objektiver Kriterien zur verläßlichen, dh wirksamen Abwehr des Angriffs erforderlich ist (EvBl. 1983/134; LSK. 1983/18; JBl. 1981 S. 444). Dieses Maß der Abwehr bestimmt sich jenseits der Geringfügigkeitsschwelle des Paragraph 3, Absatz eins,, zweiter Satz, StGB nicht unbedingt nach dem Verhältnis zwischen dem aus dem rechtswidrigen Angriff drohenden und dem aus seiner Abwehr zu erwartenden Schaden. Vielmehr kommt der körperlichen Unterlegenheit des Angegriffenen und der gewalttätigen Veranlagung des Angreifers entscheidende Bedeutung zu (LSK. 1979/306). Das Risiko der ihrer Art nach sachgerechten Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs hat grundsätzlich der Angreifer zu tragen (so schon SSt. 43/50). In Anbetracht der festgestellten körperlichen Überlegenheit des offensichtlich angriffslustigen Hermann P*** kann im Gebrauch eines Messers als Verteidigungsmittel nicht schon an sich eine Überschreitung des Maßes der notwendigen Verteidigung erblickt werden (siehe EvBl. 1983 Nr. 134 und 13 Os 112/82). Daran vermag auch die ebenfalls festgestellte größere Gewandtheit des Angeklagten im Vergleich mit dem eher schwerfällig agierenden P*** nichts zu ändern; gelang es doch nach den Urteilsfeststellungen dem Angreifer ungeachtet dessen und trotz der ihm zugefügten Stichverletzungen, die ihn - weil keine größeren Gefäße getroffen wurden - nicht sogleich aktionsunfähig machten, den Angeklagten in eine Ecke des Lokals zu drängen und ihn solcherart in eine Situation zu bringen, in welcher der eben erwähnte Vorteil für den Verteidiger praktisch unwirksam wurde (S. 213, 225/II). Gerade dieser Verlauf des Tatgeschehens zeigt aber auch, daß es lebensfremd wäre, dem Angeklagten im gegebenen Fall nur einen graduell abgestuften Einsatz des an sich zulässigen Abwehrmittels, etwa ein vorerst nur drohendes Zücken des Messers oder die Zufügung bloß mindergefährlicher Stichverletzungen, als zulässige Abwehrhandlung zuzubilligen, weil unzureichende Abwehrhandlungen nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, die Angriffslust enthemmter Personen nur noch zu steigern und die für den Angegriffenen bestehende Gefahrenlage sogar zu verschärfen (so bereits SSt. 43/50, LSK. 1981/66 = JBl. 1981 S. 444, EvBl. 1983/134, 1986/42). Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher aus dem Grund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und sofort gemäß Paragraphen 288, Absatz 2, Ziffer 3, 259, Ziffer 3, StPO ein Freispruch zu fällen, ohne daß auf den weiters geltend gemachten Nichtigkeitsgrund eingegangen werden mußte.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Urteilsaufhebung zu verweisen.