Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Z 2, 3 und 4 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die unbegründet ist.Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Ziffer 2, 3, und 4 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die unbegründet ist.
Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 2 StPO erblickt der Beschwerdeführer in dem Umstand, daß das Protokoll über die kontradiktorische Vernehmung der vorher gemäß § 152 StPO belehrten Zeugin Marina H* durch den Untersuchungsrichter (ON 14) gegen den Widerspruch des Verteidigers (S 169) in der Hauptverhandlung verlesen wurde, obwohl dem Protokoll eine Belehrung der Zeugin iS des § 162 a Abs 4 StPO nicht zu entnehmen ist.Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, StPO erblickt der Beschwerdeführer in dem Umstand, daß das Protokoll über die kontradiktorische Vernehmung der vorher gemäß Paragraph 152, StPO belehrten Zeugin Marina H* durch den Untersuchungsrichter (ON 14) gegen den Widerspruch des Verteidigers (S 169) in der Hauptverhandlung verlesen wurde, obwohl dem Protokoll eine Belehrung der Zeugin iS des Paragraph 162, a Absatz 4, StPO nicht zu entnehmen ist.
Der Beschwerdeführer übersieht dabei, daß die Verletzung der Belehrungspflicht nach § 162 a Abs 4 StPO keine Nichtigkeit begründet. Demnach stellt die Verlesung des Protokolls über die Vernehmung der Zeugin in der Hauptverhandlung keine Verlesung eines Schriftstückes über einen nach dem Gesetz nichtigen Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakt (§ 281 Abs 1 Z 2 StPO) dar. Ebensowenig vermag dies (mangels ausdrücklicher Zitierung des § 162 a StPO) Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO zu begründen.Der Beschwerdeführer übersieht dabei, daß die Verletzung der Belehrungspflicht nach Paragraph 162, a Absatz 4, StPO keine Nichtigkeit begründet. Demnach stellt die Verlesung des Protokolls über die Vernehmung der Zeugin in der Hauptverhandlung keine Verlesung eines Schriftstückes über einen nach dem Gesetz nichtigen Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakt (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) dar. Ebensowenig vermag dies (mangels ausdrücklicher Zitierung des Paragraph 162, a StPO) Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO zu begründen.
Soweit der Beschwerdeführer mit Beziehung auf die Nichtigkeitsgründe der Z 3 und 4 des § 281 Abs 1 StPO behauptet, es habe keine kontradiktorische Vernehmung der Zeugin Marina H* stattgefunden, weil es infolge der schlechten technischen Abwicklung der Übertragung in einen Nebenraum dem Angeklagten und dem Verteidiger unmöglich gewesen sei, "dieser Einvernahme zu folgen" und entsprechende Fragen an die Zeugin zu stellen, sodaß die Verlesung mangels seines Einverständnisses (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO) im Ergebnis unter Verstoß gegen die Nichtigkeitssanktion des § 252 Abs 1 StPO erfolgt sei, ist ihm folgendes zu erwidern:Soweit der Beschwerdeführer mit Beziehung auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 3, und 4 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behauptet, es habe keine kontradiktorische Vernehmung der Zeugin Marina H* stattgefunden, weil es infolge der schlechten technischen Abwicklung der Übertragung in einen Nebenraum dem Angeklagten und dem Verteidiger unmöglich gewesen sei, "dieser Einvernahme zu folgen" und entsprechende Fragen an die Zeugin zu stellen, sodaß die Verlesung mangels seines Einverständnisses (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) im Ergebnis unter Verstoß gegen die Nichtigkeitssanktion des Paragraph 252, Absatz eins, StPO erfolgt sei, ist ihm folgendes zu erwidern:
Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls (S 170) hat der Schöffensenat die Verlesung des Protokolls vom 25. Mai 1994 über die Vernehmung der Zeugin Marina H* nicht einmal hilfsweise auf die Bestimmung des § 252 Abs 1 Z 4 StPO gestützt, sodaß alle diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers von vornherein ins Leere gehen. Vielmehr erfolgte die Verlesung des Protokolls über die kontradiktorische Vernehmung der Zeugin H* gestützt auf § 252 Abs 1 Z 2 a StPO. Nach dieser Gesetzesstelle ist aber die Verlesung amtlicher Protokolle über die Vernehmung von Zeugen, die die Aussage berechtigt verweigern, schon dann zulässig, wenn die Parteien Gelegenheit hatten, sich an einer gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen. Diese Gelegenheit wurde eingeräumt, eine (weitere) Befragung aber vom Verteidiger (nach Rücksprache mit dem damals Beschuldigten) ausdrücklich abgelehnt (S 99). Die angebliche technische Unzulänglichkeit der Vernehmung aber (s S 169) wurde vom Verteidiger in der Hauptverhandlung nicht zum Gegenstand einer diesbezüglichen Antragstellung gemacht (S 169), sodaß die Voraussetzungen der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO von vornherein nicht gegeben sind.Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls (S 170) hat der Schöffensenat die Verlesung des Protokolls vom 25. Mai 1994 über die Vernehmung der Zeugin Marina H* nicht einmal hilfsweise auf die Bestimmung des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützt, sodaß alle diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers von vornherein ins Leere gehen. Vielmehr erfolgte die Verlesung des Protokolls über die kontradiktorische Vernehmung der Zeugin H* gestützt auf Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2, a StPO. Nach dieser Gesetzesstelle ist aber die Verlesung amtlicher Protokolle über die Vernehmung von Zeugen, die die Aussage berechtigt verweigern, schon dann zulässig, wenn die Parteien Gelegenheit hatten, sich an einer gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen. Diese Gelegenheit wurde eingeräumt, eine (weitere) Befragung aber vom Verteidiger (nach Rücksprache mit dem damals Beschuldigten) ausdrücklich abgelehnt (S 99). Die angebliche technische Unzulänglichkeit der Vernehmung aber (s S 169) wurde vom Verteidiger in der Hauptverhandlung nicht zum Gegenstand einer diesbezüglichen Antragstellung gemacht (S 169), sodaß die Voraussetzungen der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO von vornherein nicht gegeben sind.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war sohin sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO).Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war sohin sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO).
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde behält sich der Oberste Gerichtshof eine allfällige Maßnahme gemäß § 290 Abs 1 erster Fall StPO vor, über die bei einem mit gesonderter Verfügung anzuordnenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung ebenso wie über die Berufung des Angeklagten entschieden werden wird (§ 285 d Abs 2 StPO).Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde behält sich der Oberste Gerichtshof eine allfällige Maßnahme gemäß Paragraph 290, Absatz eins, erster Fall StPO vor, über die bei einem mit gesonderter Verfügung anzuordnenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung ebenso wie über die Berufung des Angeklagten entschieden werden wird (Paragraph 285, d Absatz 2, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.