Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil mit einer auf die Z 5 und 10 des § 281 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die sich gegen den Schuldspruch nach § 12 Abs 1 SGG richtet.Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil mit einer auf die Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die sich gegen den Schuldspruch nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG richtet.
In seiner Mängelrüge (Z 5), die der Sache nach jedoch den Nichtigkeitsgrund der Z 10 geltend macht, geht der Angeklagte zunächst von der Rechtsansicht aus, eine "große Menge" im Sinn des § 12 Abs 1 SGG liege bei Heroin erst ab 5 g Reinsubstanz vor. Er negiert dabei die herrschende Judikatur (Mayerhofer/Rieder NG3 E 10 zu § 12 SGG) wonach dafür bereits 1,5 g genügt.In seiner Mängelrüge (Ziffer 5,), die der Sache nach jedoch den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, geltend macht, geht der Angeklagte zunächst von der Rechtsansicht aus, eine "große Menge" im Sinn des Paragraph 12, Absatz eins, SGG liege bei Heroin erst ab 5 g Reinsubstanz vor. Er negiert dabei die herrschende Judikatur (Mayerhofer/Rieder NG3 E 10 zu Paragraph 12, SGG) wonach dafür bereits 1,5 g genügt.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen sind die Feststellungen für die Annahme einer großen Menge auch ausreichend, weil (s US 5, 11, 12) das gegenständliche Suchtgift "durchschnittlicher Straßenqualität" aus einem Gemisch von einem Teil Heroin und zwei Teilen Streckmitteln bestand. Daraus ergibt sich bei der festgestellten Gesamtmenge von ca 20 g, das die Reinsubstanz um ein Vielfaches die Quantität einer "großen Menge" im Sinn des § 12 Abs 1 SGG überschritten hat.Entgegen dem Beschwerdevorbringen sind die Feststellungen für die Annahme einer großen Menge auch ausreichend, weil (s US 5, 11, 12) das gegenständliche Suchtgift "durchschnittlicher Straßenqualität" aus einem Gemisch von einem Teil Heroin und zwei Teilen Streckmitteln bestand. Daraus ergibt sich bei der festgestellten Gesamtmenge von ca 20 g, das die Reinsubstanz um ein Vielfaches die Quantität einer "großen Menge" im Sinn des Paragraph 12, Absatz eins, SGG überschritten hat.
Soweit der Angeklagte sich gegen die erstgerichtliche Annahme seines (bedingten) Vorsatzes in Ansehung der Eignung der Weitergabe dieser Suchtgiftmenge, eine große Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen (US 5 unten u vso) wendet (Z 10), übersieht er (wie auch das Schöffengericht, US 5), daß die Herbeiführung einer Gemeingefahr und der entsprechende Gefährdungsvorsatz (seit der SGG-Novelle 1985) nicht mehr Tatbestandsvoraussetzungen (vgl 13 Os 152/95) sind. Die erforderlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite aber hat das Erstgericht ohnehin getroffen; dies (insbesondere) auch in Ansehung des mit der kontinuierlichen Tatbegehung verbundenen Additionseffektes (s US 6).Soweit der Angeklagte sich gegen die erstgerichtliche Annahme seines (bedingten) Vorsatzes in Ansehung der Eignung der Weitergabe dieser Suchtgiftmenge, eine große Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen (US 5 unten u vso) wendet (Ziffer 10,), übersieht er (wie auch das Schöffengericht, US 5), daß die Herbeiführung einer Gemeingefahr und der entsprechende Gefährdungsvorsatz (seit der SGG-Novelle 1985) nicht mehr Tatbestandsvoraussetzungen vergleiche 13 Os 152/95) sind. Die erforderlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite aber hat das Erstgericht ohnehin getroffen; dies (insbesondere) auch in Ansehung des mit der kontinuierlichen Tatbegehung verbundenen Additionseffektes (s US 6).
Die abschließenden Ausführungen zur Subsumtionsrüge, die Übergage des Suchtgiftes an die Zeugen H***** und H***** zum sofortigen Verbrauch sei nicht als Inverkehrsetzen anzusehen, trifft gleichfalls nicht zu. Denn diese Handlung ist Tathandlung, weil dadurch die Verfügungsgewalt über das Suchtgift (jedenfalls tatsächlich) auf andere übertragen wurde (vgl 13 Os 114/89 uva); auf die weitere Verwendung des Suchtgiftes kommt es nicht an.Die abschließenden Ausführungen zur Subsumtionsrüge, die Übergage des Suchtgiftes an die Zeugen H***** und H***** zum sofortigen Verbrauch sei nicht als Inverkehrsetzen anzusehen, trifft gleichfalls nicht zu. Denn diese Handlung ist Tathandlung, weil dadurch die Verfügungsgewalt über das Suchtgift (jedenfalls tatsächlich) auf andere übertragen wurde vergleiche 13 Os 114/89 uva); auf die weitere Verwendung des Suchtgiftes kommt es nicht an.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach § 28 Abs 1 StGB, § 12 Abs 1 SGG zu drei Jahren Freiheitsstrafe und wertete dabei als erschwerend einschlägige Vorstrafen, raschen Rückfall, mehrfache Tatbegehung, einen längeren Deliktszeitraum sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, als mildernd hingegen ein Teilgeständnis.Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 28, Absatz eins, StGB, Paragraph 12, Absatz eins, SGG zu drei Jahren Freiheitsstrafe und wertete dabei als erschwerend einschlägige Vorstrafen, raschen Rückfall, mehrfache Tatbegehung, einen längeren Deliktszeitraum sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, als mildernd hingegen ein Teilgeständnis.
Die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung des Angeklagten strebt Strafherabsetzung an. Sie ist nicht im Recht.
Seine Drogenabhängigkeit wirkt nicht mildernd. Einerseits ist sie als einen besonderen Strafsatz begründender Umstand nur bei Begehung des Verbrechens nach § 12 Abs 2 SGG normiert, andererseits hat seine deliktische Tätigkeit das Maß der bloßen Beschaffungskriminalität bei weitem überschritten. Der Rückfall schon weniger als ein halbes Jahr nach dem Vollzug von Freiheitsstrafen wegen einschlägiger Straftaten läßt ein ernstliches, dauerhaftes Bemühen um Drogenfreiheit nicht annehmen, fortgesetzter Drogenhandel bei eigener Drogenfreiheit könnte weiters aber keineswegs als mildernd zu Buche schlagen.Seine Drogenabhängigkeit wirkt nicht mildernd. Einerseits ist sie als einen besonderen Strafsatz begründender Umstand nur bei Begehung des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz 2, SGG normiert, andererseits hat seine deliktische Tätigkeit das Maß der bloßen Beschaffungskriminalität bei weitem überschritten. Der Rückfall schon weniger als ein halbes Jahr nach dem Vollzug von Freiheitsstrafen wegen einschlägiger Straftaten läßt ein ernstliches, dauerhaftes Bemühen um Drogenfreiheit nicht annehmen, fortgesetzter Drogenhandel bei eigener Drogenfreiheit könnte weiters aber keineswegs als mildernd zu Buche schlagen.
Das Schöffengericht hat die Strafzumessungsgründe vollständig erfaßt und ihrem Gewicht nach richtig gewertet, in Anbetracht des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 39 StGB ist die von ihm gefundene Strafe keinesfalls überhöht.Das Schöffengericht hat die Strafzumessungsgründe vollständig erfaßt und ihrem Gewicht nach richtig gewertet, in Anbetracht des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 39, StGB ist die von ihm gefundene Strafe keinesfalls überhöht.
Aus den bereits zur Berufung angeführten Gründen konnte auch der (nach Urteilsverkündung erhobenen, jedoch weiter nicht ausgeführten) Beschwerde gegen den gemäß § 494 a StPO gefaßten Beschluß kein Erfolg beschieden sein (mehrfacher spezifischer Rückfall).Aus den bereits zur Berufung angeführten Gründen konnte auch der (nach Urteilsverkündung erhobenen, jedoch weiter nicht ausgeführten) Beschwerde gegen den gemäß Paragraph 494, a StPO gefaßten Beschluß kein Erfolg beschieden sein (mehrfacher spezifischer Rückfall).