Gemäß § 228 Abs 1 StGB verantwortet eine mittelbare unrichtige Beurkundung, wer bewirkt, dass gutgläubig ein Recht, ein Rechtsverhältnis oder eine Tatsache in einer inländischen öffentlichen Urkunde unrichtig beurkundet wird, wenn er mit dem Vorsatz handelt, dass die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechtes, des Rechtsverhältnisses oder der Tatsache gebraucht werde. Der erwähnte Straftatbestand erfasst demnach die Herstellung unrichtiger Beweisurkunden (vgl 12 Os 172/77).Gemäß Paragraph 228, Absatz eins, StGB verantwortet eine mittelbare unrichtige Beurkundung, wer bewirkt, dass gutgläubig ein Recht, ein Rechtsverhältnis oder eine Tatsache in einer inländischen öffentlichen Urkunde unrichtig beurkundet wird, wenn er mit dem Vorsatz handelt, dass die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechtes, des Rechtsverhältnisses oder der Tatsache gebraucht werde. Der erwähnte Straftatbestand erfasst demnach die Herstellung unrichtiger Beweisurkunden vergleiche 12 Os 172/77).
Gemäß § 1 Abs 4 FSG ist eine von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates ausgestellte Lenkberechtigung einer österreichischen Lenkberechtigung (§ 1 Abs 3 FSG) gleichgestellt. Der Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung kann die Ausstellung eines neuen Führerscheines beantragen, wenn er seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt hat (§ 15 Abs 3 FSG). Gemäß § 13 Abs 1 FSG ist der Führerschein (lediglich) die Bestätigung über die von der Behörde erteilte Lenkberechtigung. Über deren Erteilung entscheidet die Behörde mit Bescheid.Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, FSG ist eine von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates ausgestellte Lenkberechtigung einer österreichischen Lenkberechtigung (Paragraph eins, Absatz 3, FSG) gleichgestellt. Der Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung kann die Ausstellung eines neuen Führerscheines beantragen, wenn er seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt hat (Paragraph 15, Absatz 3, FSG). Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, FSG ist der Führerschein (lediglich) die Bestätigung über die von der Behörde erteilte Lenkberechtigung. Über deren Erteilung entscheidet die Behörde mit Bescheid.
Im konkreten Fall hat der Verurteilte durch seinen Antrag und die Vorlage seines (erschlichenen, aber zu diesem Zeitpunkt gültigen) belgischen Führerscheins die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zur Durchführung eines Verfahrens gemäß § 15 Abs 3 FSG veranlasst, welches mit der Erteilung einer (österreichischen) Lenkberechtigung sowie der Ausstellung eines (österreichischen) Führerscheins endete.Im konkreten Fall hat der Verurteilte durch seinen Antrag und die Vorlage seines (erschlichenen, aber zu diesem Zeitpunkt gültigen) belgischen Führerscheins die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zur Durchführung eines Verfahrens gemäß Paragraph 15, Absatz 3, FSG veranlasst, welches mit der Erteilung einer (österreichischen) Lenkberechtigung sowie der Ausstellung eines (österreichischen) Führerscheins endete.
Da (die mit Bescheid erteilte) österreichische Lenkberechtigung keine Beurkundung der Echtheit oder Gültigkeit der belgischen Lenkberechtigung darstellt und der österreichische Führerschein nur die Bestätigung über die von der österreichischen Behörde erteilte Lenkberechtigung ist, hätte der vorliegende Sachverhalt nicht dem Tatbestand des § 228 Abs 1 StGB unterstellt werden dürfen.Da (die mit Bescheid erteilte) österreichische Lenkberechtigung keine Beurkundung der Echtheit oder Gültigkeit der belgischen Lenkberechtigung darstellt und der österreichische Führerschein nur die Bestätigung über die von der österreichischen Behörde erteilte Lenkberechtigung ist, hätte der vorliegende Sachverhalt nicht dem Tatbestand des Paragraph 228, Absatz eins, StGB unterstellt werden dürfen.
Freddy D***** ist aber in Österreich auch nach keiner anderen strafrechtlichen Bestimmung belangbar. Der Gebrauch des belgischen Führerscheines vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zum Beweis eines Rechtes kann unter § 228 Abs 2 StGB nicht subsumiert werden, weil der belgische Führerschein keine inländische Urkunde ist. Die - auf welche Weise immer strafrechtlich qualifizierbare - Erschleichung der (Wieder-)Erlangung des belgischen Führerscheines in Belgien muss schon deshalb (im Inland) straflos bleiben, weil es sich dabei um eine (nicht im § 64 StGB aufgezählte und demnach) in Österreich nicht strafbare Auslandstat eines Ausländers handelt.Freddy D***** ist aber in Österreich auch nach keiner anderen strafrechtlichen Bestimmung belangbar. Der Gebrauch des belgischen Führerscheines vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zum Beweis eines Rechtes kann unter Paragraph 228, Absatz 2, StGB nicht subsumiert werden, weil der belgische Führerschein keine inländische Urkunde ist. Die - auf welche Weise immer strafrechtlich qualifizierbare - Erschleichung der (Wieder-)Erlangung des belgischen Führerscheines in Belgien muss schon deshalb (im Inland) straflos bleiben, weil es sich dabei um eine (nicht im Paragraph 64, StGB aufgezählte und demnach) in Österreich nicht strafbare Auslandstat eines Ausländers handelt.
Aber auch dem Tatbild des § 293 Abs 2 StGB lässt sich das Verhalten des Verurteilten nicht unterstellen, weil der zu Unrecht wieder erlangte und im Verwaltungsverfahren von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land verwendete belgische Führerschein weder ein falsches noch ein verfälschtes Beweismittel war.Aber auch dem Tatbild des Paragraph 293, Absatz 2, StGB lässt sich das Verhalten des Verurteilten nicht unterstellen, weil der zu Unrecht wieder erlangte und im Verwaltungsverfahren von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land verwendete belgische Führerschein weder ein falsches noch ein verfälschtes Beweismittel war.
Das Bezirksgericht Linz hätte demnach Freddy D***** gemäß § 259 Z 3 StPO freisprechen müssen, was nunmehr in Anwendung des § 292 letzter Satz StPO nachzuholen war.Das Bezirksgericht Linz hätte demnach Freddy D***** gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freisprechen müssen, was nunmehr in Anwendung des Paragraph 292, letzter Satz StPO nachzuholen war.