Rechtssatz RS0112902
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112902
Entscheidungsdatum
12.01.2000
Rechtssatz
Die Vorlage eines unter Verwendung gefälschter Urkunden erhaltenen belgischen Führerscheins, um sich gemäß § 15 Abs 3 FSG einen österreichischen Führerschein ausstellen zu lassen, stellt keine Beurkundung der Echtheit oder Gültigkeit der belgischen Lenkberechtigung dar.Die Vorlage eines unter Verwendung gefälschter Urkunden erhaltenen belgischen Führerscheins, um sich gemäß Paragraph 15, Absatz 3, FSG einen österreichischen Führerschein ausstellen zu lassen, stellt keine Beurkundung der Echtheit oder Gültigkeit der belgischen Lenkberechtigung dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0112902
Dokumentnummer
JJR_20000112_OGH0002_0130OS00163_9900000_001