Im § 64 Abs 1 Z 4 StGB bezeichnete Auslandstaten eines Österreichers unterliegen uneingeschränkt der inländischen Gerichtsbarkeit, weil österreichische Staatsbürger zufolge § 12 ARHG (Verfassungsbestimmung) nicht an das Ausland ausgeliefert werden dürfen. Es bedarf in solchen Fällen nicht der Prüfung, ob durch die Tat österreichische Interessen verletzt worden sind (zuletzt 15 Os 145/95).Im Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, StGB bezeichnete Auslandstaten eines Österreichers unterliegen uneingeschränkt der inländischen Gerichtsbarkeit, weil österreichische Staatsbürger zufolge Paragraph 12, ARHG (Verfassungsbestimmung) nicht an das Ausland ausgeliefert werden dürfen. Es bedarf in solchen Fällen nicht der Prüfung, ob durch die Tat österreichische Interessen verletzt worden sind (zuletzt 15 Os 145/95).
Ferner ist irrelevant, ob der Täter wegen der Tat bereits im Ausland verurteilt wurde. Das nur in § 65 StGB verankerte Erledigungsprinzip findet nach dem Wortlaut dieser Bestimmung (einleitender Halbsatz) auf die Fälle des § 64 StGB keine Anwendung (SSt 47/66; Mayerhofer/Rieder StGB4 § 64 E 4 und 5; ZfRV 1985,224, zust. Liebscher). Auch eine teleologische Interpretation des § 64 Abs 1 Z 4 StGB kann der Beschwerde zuwider kein anderes Ergebnis bringen. Sie vermeint, die Anordnung inländischer Gerichtsbarkeit bei Vorliegen eines Auslieferungshindernisses solle lediglich vermeiden, daß im Ausland delinquierende Österreicher, die sich am Tatort der Verfolgung entziehen und auf Grund des § 12 ARHG von Österreich nicht ausgeliefert werden, gänzlich straffrei bleiben. § 64 StGB erfaßt jedoch unterschiedslos alle Täter, Ausländer und Staatenlose ebenso wie Österreicher (Liebscher WK § 64 Rz 2), und dient dem Zweck, die dort bezeichneten Straftaten in Österreich ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatortes zu verfolgen.Ferner ist irrelevant, ob der Täter wegen der Tat bereits im Ausland verurteilt wurde. Das nur in Paragraph 65, StGB verankerte Erledigungsprinzip findet nach dem Wortlaut dieser Bestimmung (einleitender Halbsatz) auf die Fälle des Paragraph 64, StGB keine Anwendung (SSt 47/66; Mayerhofer/Rieder StGB4 Paragraph 64, E 4 und 5; ZfRV 1985,224, zust. Liebscher). Auch eine teleologische Interpretation des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, StGB kann der Beschwerde zuwider kein anderes Ergebnis bringen. Sie vermeint, die Anordnung inländischer Gerichtsbarkeit bei Vorliegen eines Auslieferungshindernisses solle lediglich vermeiden, daß im Ausland delinquierende Österreicher, die sich am Tatort der Verfolgung entziehen und auf Grund des Paragraph 12, ARHG von Österreich nicht ausgeliefert werden, gänzlich straffrei bleiben. Paragraph 64, StGB erfaßt jedoch unterschiedslos alle Täter, Ausländer und Staatenlose ebenso wie Österreicher (Liebscher WK Paragraph 64, Rz 2), und dient dem Zweck, die dort bezeichneten Straftaten in Österreich ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatortes zu verfolgen.
In den Fällen des § 64 StGB kann es demnach zu einer Doppelverurteilung, infolge Anrechnung der für die Tat schon im Ausland verbüßten Strafe gemäß § 66 StGB (wie hier inhaltlich auch zutreffend, allerdings unter alleiniger Zitierung des § 38 StGB, geschehen) nicht zu einer Doppelsanktionierung durch Mehrfachverbüßung der Strafe kommen (Liebscher in ZfRV aaO, 225). Der Hinweis des Verteidigers auf Art 4 Z 1 des 7.ZP zur EMRK im Gerichtstag übersieht, daß diese Bestimmung nur auf Doppelverurteilungen durch denselben Staat abstellt.In den Fällen des Paragraph 64, StGB kann es demnach zu einer Doppelverurteilung, infolge Anrechnung der für die Tat schon im Ausland verbüßten Strafe gemäß Paragraph 66, StGB (wie hier inhaltlich auch zutreffend, allerdings unter alleiniger Zitierung des Paragraph 38, StGB, geschehen) nicht zu einer Doppelsanktionierung durch Mehrfachverbüßung der Strafe kommen (Liebscher in ZfRV aaO, 225). Der Hinweis des Verteidigers auf Artikel 4, Ziffer eins, des 7.ZP zur EMRK im Gerichtstag übersieht, daß diese Bestimmung nur auf Doppelverurteilungen durch denselben Staat abstellt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach § 12 Abs 3 SGG eine Freiheitsstrafe von vier Jahren, wobei als mildernd der bisher ordentliche Lebenwandel, als erschwerend ausdrücklich kein Umstand, im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze (§ 32 StGB) jedoch auch die besonders hohe Suchtgiftmenge gewertet wurde.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraph 12, Absatz 3, SGG eine Freiheitsstrafe von vier Jahren, wobei als mildernd der bisher ordentliche Lebenwandel, als erschwerend ausdrücklich kein Umstand, im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze (Paragraph 32, StGB) jedoch auch die besonders hohe Suchtgiftmenge gewertet wurde.
Die dagegen vom Angeklagten und der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufungen sind nicht im Recht.
Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Hinweis auf sorgfältige Tatplanung und besonders ins Gewicht fallende Gewinnsucht (Streben nach finanzieller Sanierung durch die Tat) Straferhöhung. Der Angeklagte wiederum begehrt Strafmilderung und teilbedingte Strafnachsicht.
Das Erstgericht hat zwar die von der Anklagebehörde ins Treffen geführten Umstände nicht ausdrücklich genannt, sie jedoch ersichtlich (ausgehend von den dazu getroffenen Urteilsfeststellungen) in seine Strafbemessungserwägungen einbezogen. Auf dieser Basis und unter Beachtung des besonders gewichtigen Milderungsumstandes des bisher ordentlichen Lebenswandels kann eine Straferhöhung nicht in Betracht gezogen werden. Die von der Berufung des Angeklagten betonten Umstände (nämlich, daß das Tatobjekt weder Kokain noch Heroin war) wirken nicht strafmildernd, weil angesichts der außerordentlich großen Suchtgiftmenge dessen Art (Cannabisharz) in den Hintergrund tritt. Die vom Schöffengericht verhängte Strafe erweist sich als tatschuldangemessen.
§ 43 a Abs 4 StGB steht der begehrten bedingten Nachsicht eines Teiles der Strafe entgegen.Paragraph 43, a Absatz 4, StGB steht der begehrten bedingten Nachsicht eines Teiles der Strafe entgegen.