Rechtssatz RS0092289
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092289
Entscheidungsdatum
19.11.1997
Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 65 StGB kommen nach dem ersten Absatz dieser Gesetzesstelle (unter den dort - insbesondere unter Z 1 und 2 - bezeichneten Voraussetzungen) nur auf andere als die in den §§ 63 und 64 StGB bezeichneten Auslandstaten in Anwendung. Taten, bei welchen ein Anknüpfungspunkt an die österreichischen Strafgesetze im Sinne der §§ 63, 64 Abs 1 Z 1 bis 8 oder Abs 2 StGB gegeben ist, sind somit aus dem Anwendungsbereich des § 65 StGB ausgeschlossen.Die Bestimmungen des Paragraph 65, StGB kommen nach dem ersten Absatz dieser Gesetzesstelle (unter den dort - insbesondere unter Ziffer eins und 2 - bezeichneten Voraussetzungen) nur auf andere als die in den Paragraphen 63 und 64 StGB bezeichneten Auslandstaten in Anwendung. Taten, bei welchen ein Anknüpfungspunkt an die österreichischen Strafgesetze im Sinne der Paragraphen 63, 64, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 oder Absatz 2, StGB gegeben ist, sind somit aus dem Anwendungsbereich des Paragraph 65, StGB ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
- 12 Os 97/94
Entscheidungstext OGH 13.10.1994 12 Os 97/94
- 15 Os 117/95
Entscheidungstext OGH 21.09.1995 15 Os 117/95
Vgl auch; Beisatz: Das in der gegenüber § 64 Abs 1 Z 4 StGB nur subsidiär heranzuziehenden Vorschrift des § 65 StGB statuierte "Erledigungsprinzip" (§ 65 Abs 4 Z 3 und 4 StGB) ist nach der klaren gesetzlichen Regelung nur auf Taten anzuwenden, die nicht im § 64 StGB taxativ aufgezählt sind. (T1)
- 13 Os 164/97
Entscheidungstext OGH 19.11.1997 13 Os 164/97
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0092289
Dokumentnummer
JJR_19941013_OGH0002_0120OS00097_9400000_002