Zutreffend zeigt der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde eine dem Landesgericht Linz und dem Oberlandesgericht Linz gleichermaßen unterlaufene Verletzung des § 117 Abs 4 StGB auf.Zutreffend zeigt der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde eine dem Landesgericht Linz und dem Oberlandesgericht Linz gleichermaßen unterlaufene Verletzung des Paragraph 117, Absatz 4, StGB auf.
Zum Erfolg einer vom Staatsanwalt wegen Beamtenbeleidigung erhobenen Anklage bedarf es zwar unabdingbar der Wahrung der sonst dem Verletzten für das Verlangen nach Verfolgung offen stehenden Frist von sechs Wochen, welche ab Kenntnis von Tat und Täter durch diesen zu laufen beginnt (§ 46 Abs 1 erster Satz StPO; JBl 1984, 326, EvBl 1991/151 = RZ 1992/22) und daher vorliegend am 12. November 1999 endete. Stand solcherart der Anklage durch den Staatsanwalt bereits im Zeitpunkt der an diesen gelangten Anzeige am 22. November 1999 der Fristablauf als prozessuales Verfolgungshindernis entgegen, vermag dieser gleichwohl nichts daran zu ändern, dass erst durch den Verfolgungsverzicht des Staatsanwaltes der Verletzte das Recht zur Anklage erlangte (§ 117 Abs 4 zweiter Satz StGB) und ihm zur Ausübung dieses Rechtes eine Frist von sechs Wochen (§ 46 Abs 1 erster Satz StPO) ab Verständigung vom Unterbleiben der Verfolgung durch den öffentlichen Ankläger zur Verfügung stand, welche vorliegend erst am 10. Jänner 2000 endete, sodass der am 15. Dezember 1999 bei dem nach § 41 Abs 2 erster Satz MedienG zuständigen Landesgericht Linz gestellte Antrag auf Bestrafung des Ing. M***** rechtzeitig erfolgte (vgl EvBl 1995/41).Zum Erfolg einer vom Staatsanwalt wegen Beamtenbeleidigung erhobenen Anklage bedarf es zwar unabdingbar der Wahrung der sonst dem Verletzten für das Verlangen nach Verfolgung offen stehenden Frist von sechs Wochen, welche ab Kenntnis von Tat und Täter durch diesen zu laufen beginnt (Paragraph 46, Absatz eins, erster Satz StPO; JBl 1984, 326, EvBl 1991/151 = RZ 1992/22) und daher vorliegend am 12. November 1999 endete. Stand solcherart der Anklage durch den Staatsanwalt bereits im Zeitpunkt der an diesen gelangten Anzeige am 22. November 1999 der Fristablauf als prozessuales Verfolgungshindernis entgegen, vermag dieser gleichwohl nichts daran zu ändern, dass erst durch den Verfolgungsverzicht des Staatsanwaltes der Verletzte das Recht zur Anklage erlangte (Paragraph 117, Absatz 4, zweiter Satz StGB) und ihm zur Ausübung dieses Rechtes eine Frist von sechs Wochen (Paragraph 46, Absatz eins, erster Satz StPO) ab Verständigung vom Unterbleiben der Verfolgung durch den öffentlichen Ankläger zur Verfügung stand, welche vorliegend erst am 10. Jänner 2000 endete, sodass der am 15. Dezember 1999 bei dem nach Paragraph 41, Absatz 2, erster Satz MedienG zuständigen Landesgericht Linz gestellte Antrag auf Bestrafung des Ing. M***** rechtzeitig erfolgte vergleiche EvBl 1995/41).
Die den angefochtenen Entscheidungen zugrunde liegende Ansicht, nur Verzicht samt Verständigung des Verletzten durch einen nicht nach § 117 Abs 2 StGB an der Verfolgung gehinderten Staatsanwalt löse die - auf sechs Wochen ab dem Verständigungszeitpunkt befristete - Anklageberechtigung des Verletzten aus, widerstreitet dem Wortlaut des § 117 Abs 4 StGB, dessen zweiter Satz jeden Grund für einen Verfolgungsverzicht des Staatsanwaltes in gleicher Weise gelten lässt. Für eine teleologische Reduktion der Vorschrift aber fehlt der Nachweis einer planwidrigen Lücke.Die den angefochtenen Entscheidungen zugrunde liegende Ansicht, nur Verzicht samt Verständigung des Verletzten durch einen nicht nach Paragraph 117, Absatz 2, StGB an der Verfolgung gehinderten Staatsanwalt löse die - auf sechs Wochen ab dem Verständigungszeitpunkt befristete - Anklageberechtigung des Verletzten aus, widerstreitet dem Wortlaut des Paragraph 117, Absatz 4, StGB, dessen zweiter Satz jeden Grund für einen Verfolgungsverzicht des Staatsanwaltes in gleicher Weise gelten lässt. Für eine teleologische Reduktion der Vorschrift aber fehlt der Nachweis einer planwidrigen Lücke.
Nicht nur, dass der öffentliche Ankläger, von den Ausnahmefällen des § 34 Abs 2 StPO abgesehen, bloß dann zum Verfolgungsverzicht berechtigt ist, wenn eine Verurteilung, sei es auch infolge eines rechtlichen Verfolgungshindernisses, nicht erwartet werden kann, trifft zwar Behörden oder öffentliche Dienststellen, mithin auch Gerichte, bei Bekanntwerden des Verdachtes einer von Amts wegen zu verfolgenden Straftat nach Maßgabe des § 84 StPO eine Verpflichtung, so rechtzeitig Anzeige zu erstatten, dass dem Staatsanwalt die Einhaltung der Frist zur Anklageerhebung möglich ist. Den - wenngleich zur Anzeige nach § 86 Abs 1 erster Satz StPO berechtigten - Verletzten belastet hingegen keine solche prozessuale Obliegenheit, sodass es durchaus nicht dem Zweck des § 117 StGB zuwiderläuft, wenn ihm aus unterlassener Anzeige keine nachteiligen Folgen für sein eigenes (subsidiäres) Anklagerecht erwachsen.Nicht nur, dass der öffentliche Ankläger, von den Ausnahmefällen des Paragraph 34, Absatz 2, StPO abgesehen, bloß dann zum Verfolgungsverzicht berechtigt ist, wenn eine Verurteilung, sei es auch infolge eines rechtlichen Verfolgungshindernisses, nicht erwartet werden kann, trifft zwar Behörden oder öffentliche Dienststellen, mithin auch Gerichte, bei Bekanntwerden des Verdachtes einer von Amts wegen zu verfolgenden Straftat nach Maßgabe des Paragraph 84, StPO eine Verpflichtung, so rechtzeitig Anzeige zu erstatten, dass dem Staatsanwalt die Einhaltung der Frist zur Anklageerhebung möglich ist. Den - wenngleich zur Anzeige nach Paragraph 86, Absatz eins, erster Satz StPO berechtigten - Verletzten belastet hingegen keine solche prozessuale Obliegenheit, sodass es durchaus nicht dem Zweck des Paragraph 117, StGB zuwiderläuft, wenn ihm aus unterlassener Anzeige keine nachteiligen Folgen für sein eigenes (subsidiäres) Anklagerecht erwachsen.
Weil die Verletzung des § 117 Abs 4 StGB zum Vorteil des Beschuldigten ausschlug, hat es mit deren Feststellung sein Bewenden (§ 292 fünfter und sechster Satz StPO).Weil die Verletzung des Paragraph 117, Absatz 4, StGB zum Vorteil des Beschuldigten ausschlug, hat es mit deren Feststellung sein Bewenden (Paragraph 292, fünfter und sechster Satz StPO).