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Rechtssatz RS0115980

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0115980

Geschäftszahl

13Os165/01 (13Os166/01)

Entscheidungsdatum

12.12.2001

Rechtssatz

Auch wenn der Staatsanwalt von der Verfolgung einer Straftat nur wegen Versäumung der ihm dazu nach Paragraph 117, Absatz 2, StGB offen stehenden Frist absieht, kommt dem Verletzten das Recht zu, binnen sechs Wochen ab Verständigung des öffentlichen Anklägers vom Unterbleiben der (weiteren) Verfolgung seinerseits Anklage zu erheben, und zwar auch dann, wenn die Fristversäumnis des Staatsanwaltes darauf beruht, dass er von der strafbaren Handlung gegen die Ehre des Beamten (weil zum Beispiel der Verletzte sein Anzeigerecht (Paragraph 86, StPO) nicht rechtzeitig ausgeübt hat) verspätet erfahren hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115980

Dokumentnummer

JJR_20011212_OGH0002_0130OS00165_0100000_001