Mit dem angefochtenen Urteil wurde Werner K***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 erster Fall StGB (I.) und der Vergehen des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (II.) sowie nach § 36 Abs 1 Z 3 WaffG (III.) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Werner K***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, erster Fall StGB (römisch eins.) und der Vergehen des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (römisch zwei.) sowie nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG (römisch drei.) schuldig erkannt.
Die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wendet sich gegen die Schuldsprüche zu I. und II., die ihm anlasten, ab einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis November 1992 seine am 10.September 1983 geborene unmündige (und damit auch minderjährige) Tochter Sandra dadurch, daß er ihr fest auf die Brüste und zwischen die Beine griff und ihr einen Finger in die Scheide steckte, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht zu haben.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wendet sich gegen die Schuldsprüche zu römisch eins. und römisch zwei., die ihm anlasten, ab einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis November 1992 seine am 10.September 1983 geborene unmündige (und damit auch minderjährige) Tochter Sandra dadurch, daß er ihr fest auf die Brüste und zwischen die Beine griff und ihr einen Finger in die Scheide steckte, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht zu haben.
Die Beschwerde geht jedoch fehl.
Mit der Verfahrensrüge (Z 4) bemängelt der Beschwerdeführer die Abweisung der in der Hauptverhandlung gestellten Anträge auf ergänzende Vernehmung der Großmutter (mütterlicherseits) des Opfers zum Beweis dafür, daß diese tatsächlich eine Elefantensammlung habe, sowie auf Vernehmung des Opfers zum Beweis dafür, daß es wieder heim zum Vater möchte und dessen aus dem Akt ersichtlichen Äußerungen auch der kindlichen Phantasie entspringen konnten (S 275).Mit der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bemängelt der Beschwerdeführer die Abweisung der in der Hauptverhandlung gestellten Anträge auf ergänzende Vernehmung der Großmutter (mütterlicherseits) des Opfers zum Beweis dafür, daß diese tatsächlich eine Elefantensammlung habe, sowie auf Vernehmung des Opfers zum Beweis dafür, daß es wieder heim zum Vater möchte und dessen aus dem Akt ersichtlichen Äußerungen auch der kindlichen Phantasie entspringen konnten (S 275).
Die Abweisung dieser Anträge hat das Erstgericht einerseits mit Irrelevanz einer großmütterlichen Elefantensammlung, andererseits schwerer psychischer Schädigung des Kindes im Fall einer gerichtlichen Vernehmung begründet (S 276).
Das Schöffengericht hat von den beantragten Beweisaufnahmen zu Recht Abstand genommen. Entgegen den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen legte es seiner Entscheidung keineswegs die Darstellung eines wasserspritzenden Elefanten durch das Tatopfer zugrunde, sondern stützte sich diesbezüglich auf Aussagen der Zeugen Dr.Rotraut E***** und Mag.Elisabeth K*****, die bei wiederholten Befragungen des Kindes anwesend gewesen waren, sowie auf das Gutachten des kinderpsychiatrischen Sachverständigen Univ.Prof. Dr.Walter S***** (US 6). Nur die Zeugin Dr.E***** selbst hat Darstellungen eines wasserspritzenden Elefanten (in einem Wiedergabetest) für sich selbst als Hinweis auf das Zutreffen der Angaben des Kindes gedeutet (S 172), welchen Umstand das Schöffengericht jedoch bei seinen Erwägungen nicht herangezogen hat. Auch für sich besehen ist allein der durch die Vernehmung der Großmutter unter Beweis zu stellende Umstand, diese besitze eine Elefantensammlung, für die Schuldentscheidung ohne jede Bedeutung. Im übrigen hat das Landesgericht in seiner Entscheidung diesen Umstand gar nicht verneint. Aber selbst unter Berücksichtigung der in der Beschwerde dafür angegebenen Begründung, eine solche Darstellung durch das Kind wäre Grundlage der Entscheidungsfindung gewesen, kann dieser Antrag aus den oben angeführten Gründen nichts an Relevanz gewinnen.
Auch der Umstand, ob das mißbrauchte Opfer wieder zu seinem Vater zurück wolle, ist für die Beurteilung der Täterschuld im vorliegenden Fall nicht entscheidend, weil dies nur solche Tatsachen sind, die für das Erkenntnis der Schuldfrage einschließlich der einen bestimmten Strafsatz begründenden Tatumstände maßgebend sind, somit nur jene Umstände, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des Strafsatzes Einfluß üben können (EvBl 1972/17).
Die Tatrichter haben sich des weiteren auch damit auseinandergesetzt, ob die Äußerungen des Kindes über die Mißbrauchshandlungen des Angeklagten seiner Phantasie entspringen konnten, dies an Hand des kinderpsychiatrischen Sachverständigengutachtens jedoch verneint (wiederum US 6). Weswegen bei dieser Sach- und Beweislage von einer gerichtlichen Vernehmung des Kindes ein anderes Ergebnis zu erwarten gewesen wäre, ist dem Beweisantrag hingegen nicht zu entnehmen (vgl Mayerhofer/Rieder, StPO4, § 281 Z 4 E 83). Im übrigen ergab das Verfahren gewichtige Anhaltspunkte für eine drohende psychische Schädigung des Tatopfers bei dessen gerichtlicher Vernehmung auch unter Beobachtung der durch die Strafverfahrensvorschriften dazu gebotenen Vorsicht (§§ 162 a, 250 Abs 3 StPO; siehe Gutachtensergänzung durch den kinderpsychiatrischen Sachverständigen in der Hauptverhandlung S 270; vgl bereits Zeugenaussage Dr.E*****, S 173, 174), sodaß zu Recht davon Abstand genommen wurde (16 Os 45/89). Durch die Unterlassung der beantragten Beweiserhebungen wurden somit Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt.Die Tatrichter haben sich des weiteren auch damit auseinandergesetzt, ob die Äußerungen des Kindes über die Mißbrauchshandlungen des Angeklagten seiner Phantasie entspringen konnten, dies an Hand des kinderpsychiatrischen Sachverständigengutachtens jedoch verneint (wiederum US 6). Weswegen bei dieser Sach- und Beweislage von einer gerichtlichen Vernehmung des Kindes ein anderes Ergebnis zu erwarten gewesen wäre, ist dem Beweisantrag hingegen nicht zu entnehmen vergleiche Mayerhofer/Rieder, StPO4, Paragraph 281, Ziffer 4, E 83). Im übrigen ergab das Verfahren gewichtige Anhaltspunkte für eine drohende psychische Schädigung des Tatopfers bei dessen gerichtlicher Vernehmung auch unter Beobachtung der durch die Strafverfahrensvorschriften dazu gebotenen Vorsicht (Paragraphen 162, a, 250 Absatz 3, StPO; siehe Gutachtensergänzung durch den kinderpsychiatrischen Sachverständigen in der Hauptverhandlung S 270; vergleiche bereits Zeugenaussage Dr.E*****, S 173, 174), sodaß zu Recht davon Abstand genommen wurde (16 Os 45/89). Durch die Unterlassung der beantragten Beweiserhebungen wurden somit Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet, das Erstgericht habe die Feststellung der Tatsache unbegründet gelassen, daß der Angeklagte einen Finger in die Scheide des Opfers einführte. Demgegenüber hat das Schöffengericht gerade diesen ausdrücklich erwogen und sich zu dieser Konstatierung auf das kinderpsychiatrische Gutachten berufen (neuerlich US 6).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet, das Erstgericht habe die Feststellung der Tatsache unbegründet gelassen, daß der Angeklagte einen Finger in die Scheide des Opfers einführte. Demgegenüber hat das Schöffengericht gerade diesen ausdrücklich erwogen und sich zu dieser Konstatierung auf das kinderpsychiatrische Gutachten berufen (neuerlich US 6).
Auch die übrigen festgestellten relevanten Tatsachen wurden ausreichend begründet (ebenso US 5 und 6), sodaß die des weiteren nur die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes (in einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Weise) bekämpfende Mängelrüge versagen mußte.
Die einen Feststellungsmangel reklamierende Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht an der Konstatierung des Schöffengerichtes vorbei, daß der Angeklagte seinem Opfer (fest) auf die Brüste griff (US 3), was deren Vorhandensein voraussetzt. Der Einwand, die Brüste des Mädchens seien noch nicht entwickelt gewesen, ist daher feststellungsfremd. Dazu ergab vielmehr das Verfahren, daß das Opfer in seiner körperlichen Entwicklung seinem Alter voraus war und sich seine Brüste schon in einem (bestimmten) Entwicklungsstadium ("im Wachsen") befanden (S 67 iVm 188 bis 190), sodaß auch einer in diesem Einwand enthaltenen Mängelrüge der Boden entzogen ist.Die einen Feststellungsmangel reklamierende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) geht an der Konstatierung des Schöffengerichtes vorbei, daß der Angeklagte seinem Opfer (fest) auf die Brüste griff (US 3), was deren Vorhandensein voraussetzt. Der Einwand, die Brüste des Mädchens seien noch nicht entwickelt gewesen, ist daher feststellungsfremd. Dazu ergab vielmehr das Verfahren, daß das Opfer in seiner körperlichen Entwicklung seinem Alter voraus war und sich seine Brüste schon in einem (bestimmten) Entwicklungsstadium ("im Wachsen") befanden (S 67 in Verbindung mit 188 bis 190), sodaß auch einer in diesem Einwand enthaltenen Mängelrüge der Boden entzogen ist.
Auch die Rechtsrüge geht somit ins Leere, weswegen die Beschwerde insgesamt teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen war (§ 285 d StPO). Über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird demgemäß das zuständige Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).Auch die Rechtsrüge geht somit ins Leere, weswegen die Beschwerde insgesamt teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen war (Paragraph 285, d StPO). Über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird demgemäß das zuständige Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (Paragraph 285, i StPO).