Rechtssatz RS0099089
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099089
Geschäftszahl
13Os109/90-19 (13Os111/90); 13Os166/94
Entscheidungsdatum
30.11.1994
Rechtssatz
Wo mit einem verläßlichen Resultat schon nach der Art der beantragten Beweise zufolge allgemeiner Lebenserfahrung nicht zu rechnen ist, muß vom Antragsteller, damit sein Begehren relevant ist, auch die Anführung jener besonderen Umstände gefordert werden, kraft deren im konkreten Falle das Gegenteil erwartet werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0099089
Dokumentnummer
JJR_19910612_OGH0002_0130OS00109_9000019_001