Gründe:
Gegen Rudiko G***** war beim Landesgericht für Strafsachen Wien unter AZ 23a Vr 1414/99 ein Verfahren zur Auslieferung zwecks Strafverfolgung an die Republik Georgien anhängig, in welchem er entsprechend einem richterlichen Haftbefehl zufolge internationaler Fahndung wegen des Verdachtes der Mitwirkung an einem im Herbst 1996 gesetzten Mordanschlag an Eduard S***** sowie an Vorbereitungshandlungen zur Tötung des Nugzar S***** am 20. Februar 1999, 9,45 Uhr, festgenommen (S 15) und - dem Antrag des öffentlichen Anklägers folgend - am 22. Februar 1999 aus dem Grunde des § 180 Abs 7 StPO in Auslieferungshaft genommen wurde (ON 7).Gegen Rudiko G***** war beim Landesgericht für Strafsachen Wien unter AZ 23a römisch fünf r 1414/99 ein Verfahren zur Auslieferung zwecks Strafverfolgung an die Republik Georgien anhängig, in welchem er entsprechend einem richterlichen Haftbefehl zufolge internationaler Fahndung wegen des Verdachtes der Mitwirkung an einem im Herbst 1996 gesetzten Mordanschlag an Eduard S***** sowie an Vorbereitungshandlungen zur Tötung des Nugzar S***** am 20. Februar 1999, 9,45 Uhr, festgenommen (S 15) und - dem Antrag des öffentlichen Anklägers folgend - am 22. Februar 1999 aus dem Grunde des Paragraph 180, Absatz 7, StPO in Auslieferungshaft genommen wurde (ON 7).
Nach dem Inhalt der Auslieferungsunterlagen begehrte die Republik Georgien die Auslieferung von G***** (nur) deshalb, weil er im Jahr 1996 in Verabredung mit anderen Personen die Straftat der Vorbereitung einer verbrecherischen Tötung unter erschwerenden Umständen (Ermordung des Generaldirektors des georgischen Unternehmens "I*****" Nugzar S*****- eines mächtigen Wirtschaftskonkurrenten -) durch konkrete Anweisungen aus dem Ausland begangen haben soll. Zur Durchführung des Verbrechens sei es deshalb nicht gekommen, weil einer der vorgesehenen unmittelbaren Täter (ehemalige Mitglieder der Spezialeinheit des Ministeriums für Sicherheit der Republik Georgien mit der Bezeichnung "O*****") verhaftet wurde. Diese Straftat wird im georgischen Haftbefehl den Artikeln 17, 19 und 104 des georgischen Strafgesetzbuches unterstellt, deren Wortlaut aus den Auslieferungsunterlagen ersichtlich ist und die für eine solche Tat eine Freiheitsstrafe von acht bis fünfzehn Jahren mit oder ohne Verbannung von bis zu fünf Jahren oder lebenslange Freiheitsstrafe vorsehen.
Am 21. Mai 1999 hob die Untersuchungsrichterin die bis 6. April 1999 aus dem ursprünglich herangezogenen Haftgrund, sodann aber aus den Gründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatausführungsgefahr fortgesetzte (ON 27) Auslieferungshaft gegen Gelöbnis, Abnahme des Reisepasses sowie Erlag einer Kaution von 500.000,-- S auf (ON 33), sodass G***** nach Erlag der Sicherheitsleistung am 25. Mai 1999 um 15,45 Uhr dieses Tages auf freien Fuß gesetzt wurde (ON 34). Mit Beschluss vom 29. September 1999, AZ 22 Ns 5/99 (ON 41), erklärte das Oberlandesgericht Wien die vom Generalstaatsanwalt der Republik Georgien mit Note vom 26. Februar 1999, Nr 18-860-97, begehrte Auslieferung des Rudiko G***** wegen der im georgischen Haftbefehl vom 14. Dezember 1996, Strafsache N 7496975, beschriebenen Straftat aus dem Grunde des § 19 Abs 1 Z 1 ARHG (Besorgnis eines den Grundsätzen der Artikel 3 und 6 MRK widersprechenden Verfahrens im ersuchenden Staat) für unzulässig.Am 21. Mai 1999 hob die Untersuchungsrichterin die bis 6. April 1999 aus dem ursprünglich herangezogenen Haftgrund, sodann aber aus den Gründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatausführungsgefahr fortgesetzte (ON 27) Auslieferungshaft gegen Gelöbnis, Abnahme des Reisepasses sowie Erlag einer Kaution von 500.000,-- S auf (ON 33), sodass G***** nach Erlag der Sicherheitsleistung am 25. Mai 1999 um 15,45 Uhr dieses Tages auf freien Fuß gesetzt wurde (ON 34). Mit Beschluss vom 29. September 1999, AZ 22 Ns 5/99 (ON 41), erklärte das Oberlandesgericht Wien die vom Generalstaatsanwalt der Republik Georgien mit Note vom 26. Februar 1999, Nr 18-860-97, begehrte Auslieferung des Rudiko G***** wegen der im georgischen Haftbefehl vom 14. Dezember 1996, Strafsache N 7496975, beschriebenen Straftat aus dem Grunde des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, ARHG (Besorgnis eines den Grundsätzen der Artikel 3 und 6 MRK widersprechenden Verfahrens im ersuchenden Staat) für unzulässig.
Am 21. Dezember 1999 erklärte Rudiko G***** auf einen Ersatzanspruch nach dem strafrechtlichen Entschädigungsgesetz nicht zu verzichten, worauf die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mit rechtskräftigem Beschluss vom 17. Jänner 2001, GZ 23 a Vr 1414/99-54, feststellte, dass die in § 2 Abs 1 lit b StEG bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, und die Akten dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft Wien vom 13. Dezember 1999 zumittelte, mit dem diese die beschlussmäßige Feststellung begehrt, dass die Bedingungen für die Zuerkennung einer Haftentschädigung nach § 2 Abs 1 lit a StEG für die erlittene Auslieferungshaft an G***** nicht vorliegen. G***** erklärte mit Schriftsatz vom 11. November 2001, sein Ersatzbegehren auch auf Rechtswidrigkeit der Auslieferungshaft zu stützen. Mit dem angefochtenen, - nach durchgeführter öffentlicher Verhandlung auch öffentlich verkündetem - Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien erkannt, dass für die Rudiko G***** durch seine Anhaltung in Auslieferungshaft in der Zeit vom 20. Februar 1999, 9,45 Uhr, bis 25. Mai 1999, 15,45 Uhr, entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile die im § 2 Abs 1 lit a StEG bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen.Am 21. Dezember 1999 erklärte Rudiko G***** auf einen Ersatzanspruch nach dem strafrechtlichen Entschädigungsgesetz nicht zu verzichten, worauf die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mit rechtskräftigem Beschluss vom 17. Jänner 2001, GZ 23 a römisch fünf r 1414/99-54, feststellte, dass die in Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, und die Akten dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft Wien vom 13. Dezember 1999 zumittelte, mit dem diese die beschlussmäßige Feststellung begehrt, dass die Bedingungen für die Zuerkennung einer Haftentschädigung nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG für die erlittene Auslieferungshaft an G***** nicht vorliegen. G***** erklärte mit Schriftsatz vom 11. November 2001, sein Ersatzbegehren auch auf Rechtswidrigkeit der Auslieferungshaft zu stützen. Mit dem angefochtenen, - nach durchgeführter öffentlicher Verhandlung auch öffentlich verkündetem - Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien erkannt, dass für die Rudiko G***** durch seine Anhaltung in Auslieferungshaft in der Zeit vom 20. Februar 1999, 9,45 Uhr, bis 25. Mai 1999, 15,45 Uhr, entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile die im Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen.