Rechtssatz RS0116262
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116262
Entscheidungsdatum
09.09.2004
Rechtssatz
Ein den Verfahrensgarantien des Art 6 Abs 1 EMRK orientiertes Entschädigungsverfahren setzt zwar nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Obersten Gerichtshofes unabdingbar die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und auch die öffentliche Verkündung der Entscheidung voraus, jedoch nicht in allen Instanzen.Ein den Verfahrensgarantien des Artikel 6, Absatz eins, EMRK orientiertes Entschädigungsverfahren setzt zwar nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Obersten Gerichtshofes unabdingbar die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und auch die öffentliche Verkündung der Entscheidung voraus, jedoch nicht in allen Instanzen.
Entscheidungstexte
- 13 Os 167/01
Entscheidungstext OGH 06.03.2002 13 Os 167/01
- 15 Os 56/04
Entscheidungstext OGH 09.09.2004 15 Os 56/04
Auch; nur: Ein den Verfahrensgarantien des Art 6 Abs 1 EMRK orientiertes Entschädigungsverfahren setzt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Obersten Gerichtshofes unabdingbar die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und auch die öffentliche Verkündung der Entscheidung voraus. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116262
Dokumentnummer
JJR_20020306_OGH0002_0130OS00167_0100000_001