Die Einleitung und auch die weitere Durchführung des ordentlichen Verfahrens ohne vorangegangenen Einspruch des Bezirksanwalts oder des Beschuldigten gegen die Strafverfügung vom 21. Oktober 1981 durch die Anordnung einer Hauptverhandlung verstoßen gegen die Vorschriften der §§ 460 Abs. 2 und 462 Abs. 1 StPO. Nach diesen Bestimmungen kann nämlich das ordentliche Verfahren im Anschluß an die Erlassung einer Strafverfügung - von einer Maßnahme nach § 292 letztem Satz StPO. abgesehen - nur auf Grund eines Einspruchs einer Partei eingeleitet werden. Bis dahin bleibt das Gericht an seine ab der Übergabe der Entscheidung an die Geschäftsstelle (zur Ausfertigung) wirksame Strafverfügung gebunden, welche ein temporäres Verfolgungshindernis eigener Art darstellt. Dieses Hindernis kann mit der Erhebung eines Einspruchs oder mit der Aufhebung der Strafverfügung zum Wegfall kommen; mit Eintritt deren materieller Rechtskraft geht es in die dem XX.Hauptstück der Strafprozeßordnung und dem § 480 Abs. 1 StPO. zugrundegelegte Sperrwirkung über (siehe hiezu Mayerhofer-Rieder, StPO. 2 , ENr. 2, auch 4, zu § 77 und ENr. 20 zu § 460; 10 Os 29,44/84). Das Bezirksgericht Persenbeug hat sich bei Einleitung des ordentlichen Verfahrens über das bestehende Verfolgungshindernis hinweggesetzt und zudem mit dem Urteil vom 3.März 1982 eine den Beschuldigten benachteiligende Doppelverurteilung herbeigeführt, welche zu beseitigen war. Im - zunächst durch Zustellung der Strafverfügung (ON. 3) an den Beschuldigten - fortzusetzenden Verfahren wird das Gericht bei einem kondemnierenden Sachausgang in analoger Anwendung des § 359 Abs. 3 StPO. die von Gerold J*** bereits erlittene Freiheitsstrafe auf die verhängte Sanktion anzurechnen und im Fall eines Einspruchs deren Ausmessung unter Berücksichtigung des Verbots der reformatio in pejus vorzunehmen haben.Die Einleitung und auch die weitere Durchführung des ordentlichen Verfahrens ohne vorangegangenen Einspruch des Bezirksanwalts oder des Beschuldigten gegen die Strafverfügung vom 21. Oktober 1981 durch die Anordnung einer Hauptverhandlung verstoßen gegen die Vorschriften der Paragraphen 460, Absatz 2 und 462 Absatz eins, StPO. Nach diesen Bestimmungen kann nämlich das ordentliche Verfahren im Anschluß an die Erlassung einer Strafverfügung - von einer Maßnahme nach Paragraph 292, letztem Satz StPO. abgesehen - nur auf Grund eines Einspruchs einer Partei eingeleitet werden. Bis dahin bleibt das Gericht an seine ab der Übergabe der Entscheidung an die Geschäftsstelle (zur Ausfertigung) wirksame Strafverfügung gebunden, welche ein temporäres Verfolgungshindernis eigener Art darstellt. Dieses Hindernis kann mit der Erhebung eines Einspruchs oder mit der Aufhebung der Strafverfügung zum Wegfall kommen; mit Eintritt deren materieller Rechtskraft geht es in die dem römisch zwanzig.Hauptstück der Strafprozeßordnung und dem Paragraph 480, Absatz eins, StPO. zugrundegelegte Sperrwirkung über (siehe hiezu Mayerhofer-Rieder, StPO. 2 , ENr. 2, auch 4, zu Paragraph 77 und ENr. 20 zu Paragraph 460,; 10 Os 29,44/84). Das Bezirksgericht Persenbeug hat sich bei Einleitung des ordentlichen Verfahrens über das bestehende Verfolgungshindernis hinweggesetzt und zudem mit dem Urteil vom 3.März 1982 eine den Beschuldigten benachteiligende Doppelverurteilung herbeigeführt, welche zu beseitigen war. Im - zunächst durch Zustellung der Strafverfügung (ON. 3) an den Beschuldigten - fortzusetzenden Verfahren wird das Gericht bei einem kondemnierenden Sachausgang in analoger Anwendung des Paragraph 359, Absatz 3, StPO. die von Gerold J*** bereits erlittene Freiheitsstrafe auf die verhängte Sanktion anzurechnen und im Fall eines Einspruchs deren Ausmessung unter Berücksichtigung des Verbots der reformatio in pejus vorzunehmen haben.
Die förmliche Aufhebung aller auf dem kassierten Urteil beruhenden Beschlüsse und Verfügungen (so der Antrag der Beschwerdeführerin) erübrigte sich. Die sich aus einer gänzlichen oder teilweisen Urteilsaufhebung ergebenden rechtslogischen Folgen bedürfen eines, sei es konstitutiven, sei es deklaratorischen Formalakts der Rechtsmittelinstanz nicht, zumal sie auch im Fall eines (nach etwa schon vollzogener Endverfügung) gemäß §§ 288 Abs. 2 Z. 3, 290 Abs. 1, zweiter Satz, zweiter Fall, StPO. (beneficium cohaesionis) vom Obersten Gerichtshof gefällten Freispruchs regelmäßig keine Erwähnung finden (EvBl. 1984/147, 13 Os 59/84, 13 Os 158/84, zuletzt 13 Os 117/86).Die förmliche Aufhebung aller auf dem kassierten Urteil beruhenden Beschlüsse und Verfügungen (so der Antrag der Beschwerdeführerin) erübrigte sich. Die sich aus einer gänzlichen oder teilweisen Urteilsaufhebung ergebenden rechtslogischen Folgen bedürfen eines, sei es konstitutiven, sei es deklaratorischen Formalakts der Rechtsmittelinstanz nicht, zumal sie auch im Fall eines (nach etwa schon vollzogener Endverfügung) gemäß Paragraphen 288, Absatz 2, Ziffer 3, 290, Absatz eins,, zweiter Satz, zweiter Fall, StPO. (beneficium cohaesionis) vom Obersten Gerichtshof gefällten Freispruchs regelmäßig keine Erwähnung finden (EvBl. 1984/147, 13 Os 59/84, 13 Os 158/84, zuletzt 13 Os 117/86).