Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 167/93×

Entscheidung 13 Os 167/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os167/93

Entscheidungsdatum

24.11.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.November 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Massauer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Mazzolini als Schriftführerin in der Strafsache gegen Robert R* wegen des Vergehens des Betruges nach dem Paragraph 146, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Leonfelden vom 27.April 1993, GZ U 5/93-6, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Kodek, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Durch die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Leonfelden vom 27.April 1993, GZ U 5/93-6, ist das Gesetz in den Bestimmungen des Paragraph 314, StGB und des Paragraph 460, Absatz eins, StPO verletzt.

Diese Strafverfügung wird aufgehoben und es wird dem Bezirksgericht Leonfelden die Einleitung des ordentlichen Verfahrens aufgetragen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit der oben bezeichneten Strafverfügung wurde Robert R* der Vergehen des Betruges nach dem Paragraph 146, StGB und der Amtsanmaßung nach dem Paragraph 314, StGB schuldig erkannt, weil er am 10.November 1992 in Zwettl/Rodl durch Vortäuschung der falschen Tatsache, er wäre Vertragsbediensteter bei der OÖ Landesregierung und diese würde für seine Nächtigungs- und Verpflegungskosten aufkommen, die Maria K* als Besitzerin des Gasthofes "Sonnenhof" am Vermögen (um 3.195 S) geschädigt und sich selbst dadurch unrechtmäßig bereichert hat. Über ihn wurde "nach Paragraphen 146, 314, StGB" eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu 40 S verhängt. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde mit 50 Tagen festgesetzt.

Die Strafverfügung wurde vom Bezirksanwalt ohne Einspruch zur Kenntnis genommen, sodann dem Beschuldigten zugestellt und erwuchs mit Ablauf des 28.Mai 1993 in Rechtskraft.

Sie steht - wie der Generalprokurator in seiner deshalb zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz in zweifacher Hinsicht nicht im Einklang.

1. Das Vergehen der Amtsanmaßung nach dem Paragraph 314, StGB begeht, wer sich die Ausübung eines öffentlichen Amtes anmaßt oder, ohne dazu befugt zu sein, eine Handlung vornimmt, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf. Bloßes Auftreten als Beamter ohne Vornahme einer Amtshandlung stellt dieses Tatbild nicht her (Foregger-Kodek StGB5 Erl römisch zwei, Leukauf-Steininger Komm3 RN 4 und 5, jeweils zu Paragraph 314,). Wäre aber diese Voraussetzung erfüllt, käme im gegebenen Zusammenhang mit Betrug ebensowenig das Vergehen nach dem Paragraph 314, StGB, sondern kraft Spezialität die Betrugsqualifikation nach dem Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer 3, StGB in Betracht (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 147, RN 52), für die - ungeachtet des Wortlautes dieser Gesetzesstelle ("..sich fälschlich für einen Beamten ausgibt") gleichermaßen erforderlich ist, daß der Täter dem Betrogenen gegenüber die behördliche Autorität geltend macht und sich auf eine amtliche Befugnis beruft, der eine (ebenfalls vorgetäuschte) Rechtspflicht des Getäuschten entspricht (Foregger-Kodek StGB5 Erl römisch vier zu Paragraph 147,). Es genügt daher keinesfalls, daß der Täter - wie hier - ein Beamtendienstverhältnis und die Übernahme der Kosten seiner Nächtigung und Verpflegung durch eine Behörde fälschlich behauptet vergleiche Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 147, RN 31). Darin liegt vielmehr bloß die nicht weiter beschwerte Täuschung über Tatsachen (Paragraph 146, StGB).

Der Schuldspruch (wie schon der Strafantrag) wegen des Vergehens der Amtsanmaßung nach dem Paragraph 314, StGB war daher jedenfalls verfehlt.

2. Gemäß dem Paragraph 460, StPO kann der Richter die Strafe - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen - ohne vorausgehendes Verfahren durch Strafverfügung festsetzen, falls er nur eine Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen zu verhängen findet. Bei Verhängung einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen war daher die Erlassung einer Strafverfügung überhaupt unzulässig.

Beide Gesetzesverletzungen gereichten dem Beschuldigten zum Nachteil, weshalb die Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde mit konkreter Wirkung auszustatten war (Paragraph 292,, letzter Satz, StPO).

Textnummer

E35337

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0130OS00167.9300.1124.0

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023

Dokumentnummer

JJT_19931124_OGH0002_0130OS00167_9300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung