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Rechtssatz RS0094666

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0094666

Geschäftszahl

16Os41/89; 13Os167/93

Entscheidungsdatum

24.11.1993

Rechtssatz

Die Qualifikation setzt voraus, daß der beim Betrug sich zur Täuschung fälschlich für einen Beamten ausgebende Täter damit dem Betrogenen gegenüber (vorgetäuschte) amtliche Autorität zwecks Einflußnahme auf dessen Willen geltend macht (so schon SSt 49/16), mithin bei Begehung der Tat sich auf eine amtliche Befugnis beruft, der eine (ebenfalls vorgetäuschte) Rechtspflicht des Getäuschten entspricht.

Entscheidungstexte

  • 16 Os 41/89
    Entscheidungstext OGH 24.11.1989 16 Os 41/89
    Veröff: SSt 60/84 = EvBl 1990/57 S 244
  • 13 Os 167/93
    Entscheidungstext OGH 24.11.1993 13 Os 167/93
    Beisatz: Es genügt daher keinesfalls, daß der Täter ein Beamtendienstverhältnis und die Übernahme der Kosten seiner Nächtigung und Verpflegung durch eine Behörde fälschlich behauptet. Darin liegt vielmehr bloß die nicht weiter beschwerte Täuschung über Tatsachen (§ 146 StGB). (T1) Veröff: EvBl 1994/89 S 429

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0094666

Dokumentnummer

JJR_19891124_OGH0002_0160OS00041_8900000_002