Gründe:
In Entsprechung eines Antrages der Staatsanwaltschaft Innsbruck beschloß der Untersuchungsrichter beim Landesgericht Innsbruck am 18. Juni 1992 die Einleitung der Voruntersuchung gegen den schweizerischen Staatsangehörigen Regis R***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 12 StGB, des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln nach § 280 Abs 1 StGB und des Vergehens (richtig: Verbrechens) der versuchten Neutralitätsgefährdung nach §§ 15, 320 Abs 1 Z 3 StGB und erließ sodann gegen den Genannten einen Haftbefehl sowie einen Steckbrief. Regis R***** war aufgrund der bisherigen Erhebungsergebnisse der Sicherheitsdirektion für Tirol und Oberösterreich dringend verdächtig, mit weiteren Tatbeteiligten am 19. Jänner 1992 nach gewaltsamem Eindringen aus dem MOB-Lager des österreichischen Bundesheeres in Kartisch/Osttirol Waffen und andere Gerätschaften im Wert von 1,060.000 S mit Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz weggenommen, durch diese Tat einen Vorrat von Waffen, der nach Art und Umfang geeignet ist, eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten, angesammelt und schließlich Anfang Februar 1992 in Kärnten versucht zu haben, die in Kartisch erbeuteten Waffen entgegen den bestehenden Vorschriften wissentlich und während eines bewaffneten Konfliktes, an dem die Republik Österreich nicht beteiligt war, bzw bei unmittelbar drohender Gefahr eines Konfliktes aus Österreich nach Slowenien bzw Kroatien auszuführen und dadurch wissentlich eine militärische Formation einer der dortigen Parteien zur Teilnahme an den kriegerischen Unternehmungen auszurüsten und zu bewaffnen. Als Haftgründe wurden Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 175 Abs 1 Z 2, 3 und 4 StPO herangezogen.In Entsprechung eines Antrages der Staatsanwaltschaft Innsbruck beschloß der Untersuchungsrichter beim Landesgericht Innsbruck am 18. Juni 1992 die Einleitung der Voruntersuchung gegen den schweizerischen Staatsangehörigen Regis R***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 12 StGB, des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln nach Paragraph 280, Absatz eins, StGB und des Vergehens (richtig: Verbrechens) der versuchten Neutralitätsgefährdung nach Paragraphen 15, 320, Absatz eins, Ziffer 3, StGB und erließ sodann gegen den Genannten einen Haftbefehl sowie einen Steckbrief. Regis R***** war aufgrund der bisherigen Erhebungsergebnisse der Sicherheitsdirektion für Tirol und Oberösterreich dringend verdächtig, mit weiteren Tatbeteiligten am 19. Jänner 1992 nach gewaltsamem Eindringen aus dem MOB-Lager des österreichischen Bundesheeres in Kartisch/Osttirol Waffen und andere Gerätschaften im Wert von 1,060.000 S mit Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz weggenommen, durch diese Tat einen Vorrat von Waffen, der nach Art und Umfang geeignet ist, eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten, angesammelt und schließlich Anfang Februar 1992 in Kärnten versucht zu haben, die in Kartisch erbeuteten Waffen entgegen den bestehenden Vorschriften wissentlich und während eines bewaffneten Konfliktes, an dem die Republik Österreich nicht beteiligt war, bzw bei unmittelbar drohender Gefahr eines Konfliktes aus Österreich nach Slowenien bzw Kroatien auszuführen und dadurch wissentlich eine militärische Formation einer der dortigen Parteien zur Teilnahme an den kriegerischen Unternehmungen auszurüsten und zu bewaffnen. Als Haftgründe wurden Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4 StPO herangezogen.
Nach Mitteilung, daß Regis R***** am 5.August 1992 in einem Krankenhaus in Bochum festgenommen und in das Justizvollzugskrankenhaus Fröndenberg überstellt worden sei, wurde im vorgesehenen Wege die Auslieferung des Regis R***** zur Strafverfolgung wegen der im Haftbefehl beschriebenen Straftaten begehrt und das zuständige deutsche Gericht um Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft ersucht. Die am 9.September 1992 vom Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen erteilte und dem Landesgericht Innsbruck am 21.September 1992 zur Kenntnis gebrachte Auslieferungsbewilligung (ON 258 des Aktes AZ 20[vormals 34] Vr 225/92 des Landesgerichtes Innsbruck) wurde am 8.Oktober 1992 vollzogen, und Regis R***** in die Justizanstalt Innsbruck eingeliefert (ON 274).Nach Mitteilung, daß Regis R***** am 5.August 1992 in einem Krankenhaus in Bochum festgenommen und in das Justizvollzugskrankenhaus Fröndenberg überstellt worden sei, wurde im vorgesehenen Wege die Auslieferung des Regis R***** zur Strafverfolgung wegen der im Haftbefehl beschriebenen Straftaten begehrt und das zuständige deutsche Gericht um Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft ersucht. Die am 9.September 1992 vom Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen erteilte und dem Landesgericht Innsbruck am 21.September 1992 zur Kenntnis gebrachte Auslieferungsbewilligung (ON 258 des Aktes AZ 20[vormals 34] römisch fünf r 225/92 des Landesgerichtes Innsbruck) wurde am 8.Oktober 1992 vollzogen, und Regis R***** in die Justizanstalt Innsbruck eingeliefert (ON 274).
Nach Kundmachung des oben bezeichneten Beschlusses auf Einleitung der Voruntersuchung sowie Einvernahme zur Sache und den Haftgründen wurde über Regis R***** am 9.Oktober 1992 wegen des dringenden Verdachtes der Hehlerei (in bezug auf die gestohlenen Waffen und Geräte), des Ansammelns von Kampfmitteln und der versuchten Neutralitätsgefährdung aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit a StPO die Untersuchungshaft verhängt. Der Beschluß blieb unangefochten (ON 275).Nach Kundmachung des oben bezeichneten Beschlusses auf Einleitung der Voruntersuchung sowie Einvernahme zur Sache und den Haftgründen wurde über Regis R***** am 9.Oktober 1992 wegen des dringenden Verdachtes der Hehlerei (in bezug auf die gestohlenen Waffen und Geräte), des Ansammelns von Kampfmitteln und der versuchten Neutralitätsgefährdung aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 Litera a, StPO die Untersuchungshaft verhängt. Der Beschluß blieb unangefochten (ON 275).
Eine in der Folge eingebrachte Haftbeschwerde wurde in der Haftverhandlung vom 12.November 1992 zurückgezogen (ON 340).
Nach Abschluß der Voruntersuchung wurde am 14.Jänner 1993 gegen Regis R***** und sieben weitere Personen Anklage vor dem Geschworenengericht beim Landesgericht Innsbruck erhoben, wobei Regis R***** die bereits im Beschluß auf Verhängung der Untersuchungshaft genannten Delikte zur Last gelegt wurden, und die Staatsanwaltschaft die gegen den leugnenden Regis R***** erhobenen Vorwürfe vorwiegend auf die ihn eindeutig belastenden Angaben des Mitangeklagten Ing.Karl M***** stützte. Dieser änderte jedoch in der Hauptverhandlung am 25. Februar 1993 seine Regis R***** betreffenden Angaben, woraufhin dieser enthaftet, das Verfahren gegen ihn gemäß § 57 StPO ausgeschieden und gesondert unter der AZ 20 Vr 1387/93 fortgesetzt wurde.Nach Abschluß der Voruntersuchung wurde am 14.Jänner 1993 gegen Regis R***** und sieben weitere Personen Anklage vor dem Geschworenengericht beim Landesgericht Innsbruck erhoben, wobei Regis R***** die bereits im Beschluß auf Verhängung der Untersuchungshaft genannten Delikte zur Last gelegt wurden, und die Staatsanwaltschaft die gegen den leugnenden Regis R***** erhobenen Vorwürfe vorwiegend auf die ihn eindeutig belastenden Angaben des Mitangeklagten Ing.Karl M***** stützte. Dieser änderte jedoch in der Hauptverhandlung am 25. Februar 1993 seine Regis R***** betreffenden Angaben, woraufhin dieser enthaftet, das Verfahren gegen ihn gemäß Paragraph 57, StPO ausgeschieden und gesondert unter der AZ 20 römisch fünf r 1387/93 fortgesetzt wurde.
Nach Einvernahme zweier Zeugen im Rechtshilfeweg und der sodann am 27. Dezember 1994 erfolgten Anklagerückziehung wurde das Verfahren gegen Regis R***** mit Beschluß vom 2.Jänner 1995 eingestellt.
In seiner im Sinne des § 6 Abs 3 StEG abgegebenen schriftlichen Stellungnahme erklärte Regis R*****, daß seine Anhaltung durch ein gesetzwidriges Auslieferungsersuchen veranlaßt und auch - mangels Vorliegens eines dringenden Tatverdachtes - gesetzwidrig angeordnet worden sei.In seiner im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, StEG abgegebenen schriftlichen Stellungnahme erklärte Regis R*****, daß seine Anhaltung durch ein gesetzwidriges Auslieferungsersuchen veranlaßt und auch - mangels Vorliegens eines dringenden Tatverdachtes - gesetzwidrig angeordnet worden sei.