Eine ohne Verletzung des § 114 Abs 4 erster Satz, zweiter Halbsatz StPO ergangene kassatorische Entscheidung des Oberlandesgerichtes, die noch dazu der Beschwerde des Untersuchungshäftlings Folge gibt, kann an sich schon mit Grundrechtsbeschwerde nicht angefochten werden.Eine ohne Verletzung des Paragraph 114, Absatz 4, erster Satz, zweiter Halbsatz StPO ergangene kassatorische Entscheidung des Oberlandesgerichtes, die noch dazu der Beschwerde des Untersuchungshäftlings Folge gibt, kann an sich schon mit Grundrechtsbeschwerde nicht angefochten werden.
§ 196 StPO, aus dem der Beschwerdeführer eine vermeintliche Pflicht des Gerichtshofes zweiter Instanz, "meritorisch in der Sache selbst" zu entscheiden, ableitet, gehört dem Rechtsbestand seit Jahren nicht mehr an (vgl BGBl 1993/526).Paragraph 196, StPO, aus dem der Beschwerdeführer eine vermeintliche Pflicht des Gerichtshofes zweiter Instanz, "meritorisch in der Sache selbst" zu entscheiden, ableitet, gehört dem Rechtsbestand seit Jahren nicht mehr an vergleiche BGBl 1993/526).
Eine nicht in die strafgerichtliche Zuständigkeit fallende Verfügung oder Unterlassung (hier: § 183 Abs 1 StPO iVm § 71 Abs 2 StVG; § 188 Abs 3 StPO) scheidet aus dem Anwendungsbereich des GRBG von vorneherein aus.Eine nicht in die strafgerichtliche Zuständigkeit fallende Verfügung oder Unterlassung (hier: Paragraph 183, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 2, StVG; Paragraph 188, Absatz 3, StPO) scheidet aus dem Anwendungsbereich des GRBG von vorneherein aus.
Schließlich haben die auf die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz vom 27.August 1997, es werde der Anklage Folge gegeben (§ 214 StPO), bezogenen Argumente auf sich zu beruhen, weil diese Entscheidung weder ausdrücklich (§ 3 Abs 1 GRBG) angefochten wurde, noch angefochten werden kann (13 Os 159/97).Schließlich haben die auf die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz vom 27.August 1997, es werde der Anklage Folge gegeben (Paragraph 214, StPO), bezogenen Argumente auf sich zu beruhen, weil diese Entscheidung weder ausdrücklich (Paragraph 3, Absatz eins, GRBG) angefochten wurde, noch angefochten werden kann (13 Os 159/97).
Weil die Beschwerde mit der schlichten Behauptung, die Dauer der Untersuchungshaft sei mit sechs Monaten begrenzt, auf die gesetzlichen Kriterien für die Überschreitung dieser Frist nicht eingeht, verfehlt sie eine gesetzeskonforme Darstellung (§ 194 Abs 3 StPO).Weil die Beschwerde mit der schlichten Behauptung, die Dauer der Untersuchungshaft sei mit sechs Monaten begrenzt, auf die gesetzlichen Kriterien für die Überschreitung dieser Frist nicht eingeht, verfehlt sie eine gesetzeskonforme Darstellung (Paragraph 194, Absatz 3, StPO).
Die Äußerung (§ 35 Abs 2 StPO) beschränkt sich auf eine bloße Wiederholung einzelner Argumente der Beschwerde.Die Äußerung (Paragraph 35, Absatz 2, StPO) beschränkt sich auf eine bloße Wiederholung einzelner Argumente der Beschwerde.