Gründe:
Ernst W***** wurde der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (A) und nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (B) schuldig erkannt.Ernst W***** wurde der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG (A) und nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG (B) schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft Ernst W***** GesmbH für die Ernst W***** GesmbH & Co KG (Wirtschaftsjahr 1. April bis 31. März) vorsätzlich in mehrfachen Tathandlungen eine Verkürzung nachangeführter Abgaben bewirkt, nämlich
A/ unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine in zu niedriger Festsetzung gelegene Verkürzung der Umsatzsteuer, indem er unrichtige, die Umsätze zu gering ausweisende Steuererklärungen (samt zugehörigem Rechnungsabschluss bzw Bilanz) abgab, sodass darauf beruhende Bescheide erlassen wurden, und zwar
1. am 19. Jänner 1996 für das Jahr 1993 um 1,416.895 S;
2. am 11. Juni 1996 für das Jahr 1994 um 805.276 S;
3. am 18. Juni 1997 für das Jahr 1995 um 1,433.249 S;
B/ unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine in unterbliebener Entrichtung gelegene Verkürzung der selbst zu berechnenden Umsatzsteuervorauszahlungen, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, indem er "unzählige" Umsatzsteuervoranmeldungen, die nicht sämtliche Umsätze enthielten, abgab und zu geringe Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtete, und zwarB/ unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, UStG 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine in unterbliebener Entrichtung gelegene Verkürzung der selbst zu berechnenden Umsatzsteuervorauszahlungen, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, indem er "unzählige" Umsatzsteuervoranmeldungen, die nicht sämtliche Umsätze enthielten, abgab und zu geringe Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtete, und zwar
1. in der Zeit vom 10. Juni 1995 bis 10. Februar 1996 für die Monate April bis Dezember 1995 um 1,580.537 S;
2. vom 10. März 1996 bis zum 10. Mai 1996 für die Monate Jänner bis März 1996 um 385.269 S;
3. vom 10. Juni 1996 bis 10. Februar 1997 für die Monate April bis Dezember 1996 um 2,595.255 S;
4. vom 10. März 1997 bis zum 10. Mai 1997 für die Monate Jänner bis März 1997 um 880.021 S;
5. vom 10. Juni 1997 bis zum 10. Februar 1998 für die Monate April bis Dezember 1997 um 1,526.281 S.
Der Angeklagte bekämpft die Verhängung der für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängten Ersatzfreiheitsstrafe mit Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grunde der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO.Der Angeklagte bekämpft die Verhängung der für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängten Ersatzfreiheitsstrafe mit Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grunde der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.