Dagegen wenden sich gesondert ausgeführte, von Frits N***** auf Z 9 lit a (der Sache nach Z 5) und von Jacob M***** auf Z 5, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten.Dagegen wenden sich gesondert ausgeführte, von Frits N***** auf Ziffer 9, Litera a, (der Sache nach Ziffer 5,) und von Jacob M***** auf Ziffer 5, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Frits N*****
Indem dieser Angeklagte inhaltlich seines Vorbringens (siehe insbesondere den zweit- und drittletzten Absatz der als Nichtigkeitsbeschwerde aufzufassenden „Berufung wegen Nichtigkeit", ON 91 S 2) gezielt allein mit Blick auf die Qualifikation nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG nicht das Fehlen von, sondern eine tragfähige Begründung für die zur inneren Tatseite hinsichtlich der Menge des tatgegenständlichen Suchtgifts (I/1 bis 3) getroffenen Feststellungen vermisst (nominell Z 9 lit a), macht er der Sache nach einen Begründungsmangel geltend (Z 5 vierter Fall), womit er - jene Qualifikation betreffend - sowohl in Ansehung des wegen der Schmuggelfahrten ergangenen Schuldspruchs (nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG) als auch hinsichtlich jenes wegen Überlassens von Suchtgift (nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG) im Recht ist.Indem dieser Angeklagte inhaltlich seines Vorbringens (siehe insbesondere den zweit- und drittletzten Absatz der als Nichtigkeitsbeschwerde aufzufassenden „Berufung wegen Nichtigkeit", ON 91 S 2) gezielt allein mit Blick auf die Qualifikation nach Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG nicht das Fehlen von, sondern eine tragfähige Begründung für die zur inneren Tatseite hinsichtlich der Menge des tatgegenständlichen Suchtgifts (I/1 bis 3) getroffenen Feststellungen vermisst (nominell Ziffer 9, Litera a,), macht er der Sache nach einen Begründungsmangel geltend (Ziffer 5, vierter Fall), womit er - jene Qualifikation betreffend - sowohl in Ansehung des wegen der Schmuggelfahrten ergangenen Schuldspruchs (nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG) als auch hinsichtlich jenes wegen Überlassens von Suchtgift (nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG) im Recht ist.
Das von den Tatrichtern zunächst hinsichtlich der Aus- und Einfuhr zur Fundierung der bemängelten Urteilsannahmen herangezogene Geständnis (US 9), wonach der Angeklagte bei der dritten Schmuggelfahrt (I/3) „wusste, dass es mehr als ein Kilo ist" (ON 84 S 7), womit seinen weiteren Angaben zufolge eine Bruttomenge von deutlich mehr als drei bis vier Kilogramm gemeint war (ON 84 S 15), gibt angesichts dessen keine tragfähige Grundlage für die Konstatierung seines Willens ab, „durch den jeweiligen Transport der Suchtgifte von Holland nach Wien vorschriftswidrig eine das 25-fache der Grenzmenge" überschreitende Menge Suchtgift aus Holland aus- und durch Deutschland nach Österreich einzuführen (US 8), dass er zu seinen Annahmen von der Suchtgiftqualität bei allen drei Transporten in der Hauptverhandlung (mangels Befragung) keine Aussage machte. In Bezug auf den ersten Transport (I/1) hatte er zudem in der Hauptverhandlung deponiert, von der zum Schmuggel übernommenen Menge „keine Ahnung" gehabt zu haben (ON 84 S 7), zu seiner Vorstellung von der Menge während des zweiten Transports (I/2) wurde er in der Hauptverhandlung nicht vernommen (die Aussage ON 84 S 15 bezieht sich ersichtlich nur auf das dem in Amsterdam erhaltenen präparierten Reifen dann von ihm in Wien Entnommene). Just auf die Angaben der Angeklagten in der Hauptverhandlung haben die Tatrichter die kritisierte Feststellung aber gestützt (US 9).
Was den Schuldspruch wegen Überlassens von Suchtgift anbelangt, liegt demnach zwar eine die Annahme von Bruttomengen von „vielleicht drei bis vier Kilogramm" nach dem zweiten und von deutlich mehr nach dem dritten Transport einbekennende Aussage des Beschwerdeführers vor (ON 84 S 15), was aber mangels Angaben über seine Einschätzung des betreffenden Wirkstoffgehalts zur Heranziehung als begründungstaugliches Geständnis (US 9) ebensowenig ausreicht (Z 5 vierter Fall).Was den Schuldspruch wegen Überlassens von Suchtgift anbelangt, liegt demnach zwar eine die Annahme von Bruttomengen von „vielleicht drei bis vier Kilogramm" nach dem zweiten und von deutlich mehr nach dem dritten Transport einbekennende Aussage des Beschwerdeführers vor (ON 84 S 15), was aber mangels Angaben über seine Einschätzung des betreffenden Wirkstoffgehalts zur Heranziehung als begründungstaugliches Geständnis (US 9) ebensowenig ausreicht (Ziffer 5, vierter Fall).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Jacob M*****
Durch die hier einleitend bereits vorgenommene Klarstellung (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 622) des Inhalts des Referats der entscheidenden Tatsachen im Spruch des Urteils (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) ist der aus Z 5 dritter Fall erhobene Einwand der Mängelrüge (Punkt 1 der Beschwerde) erledigt.Durch die hier einleitend bereits vorgenommene Klarstellung vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 622) des Inhalts des Referats der entscheidenden Tatsachen im Spruch des Urteils (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) ist der aus Ziffer 5, dritter Fall erhobene Einwand der Mängelrüge (Punkt 1 der Beschwerde) erledigt.
Für die Begründung der zum Schuldspruch II (wegen Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG) festgestellten Suchtgiftmengen (bezogen auf die rechtlich allein entscheidende Reinsubstanz) reichen die vom Erstgericht so bezeichneten „Geständnisse", wie hinsichtlich des Erstangeklagten aus dem bei Erörterung seiner Mängelrüge Dargelegten hervorgeht und wie sich in Bezug auf den Zweitangeklagten aus dem Protokoll der Hauptverhandlung zeigt, in der er lediglich angab, die ihm nach dem dritten Transport übergebene Menge sei sieben bis acht Mal größer gewesen als nach der ersten und der zweiten Schmuggelfahrt des Erstangeklagten, aber zur angenommenen Qualität nichts aussagte (ON 84 S 13), nicht aus, wie die Mängelrüge (Punkt 2.1 der Beschwerdeschrift) insoweit zutreffend vorbringt (Z 5 vierter Fall).Für die Begründung der zum Schuldspruch römisch zwei (wegen Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG) festgestellten Suchtgiftmengen (bezogen auf die rechtlich allein entscheidende Reinsubstanz) reichen die vom Erstgericht so bezeichneten „Geständnisse", wie hinsichtlich des Erstangeklagten aus dem bei Erörterung seiner Mängelrüge Dargelegten hervorgeht und wie sich in Bezug auf den Zweitangeklagten aus dem Protokoll der Hauptverhandlung zeigt, in der er lediglich angab, die ihm nach dem dritten Transport übergebene Menge sei sieben bis acht Mal größer gewesen als nach der ersten und der zweiten Schmuggelfahrt des Erstangeklagten, aber zur angenommenen Qualität nichts aussagte (ON 84 S 13), nicht aus, wie die Mängelrüge (Punkt 2.1 der Beschwerdeschrift) insoweit zutreffend vorbringt (Ziffer 5, vierter Fall).
Demnach ist die Aufhebung des Schuldspruchs II und die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung geboten, womit das diesen Schuldspruch betreffende weitere Vorbringen (2.2, 3.1 und 3.2 der Nichtigkeitsbeschwerde) keiner Erörterung mehr bedarf.Demnach ist die Aufhebung des Schuldspruchs römisch zwei und die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung geboten, womit das diesen Schuldspruch betreffende weitere Vorbringen (2.2, 3.1 und 3.2 der Nichtigkeitsbeschwerde) keiner Erörterung mehr bedarf.
Der Oberste Gerichtshof überzeugte sich, dass dieselben Gründe, auf denen diese Verfügung zugunsten des Zweitangeklagten beruht, auch dem Erstangeklagten zustatten kommen, der insoweit keine Nichtigkeit geltend gemacht hat. Daher war (nachdem den Erstangeklagten betreffend die gemäß § 28a Abs 4 Z 3 SMG gebildeten Subsumtionseinheiten bereits auf Grund seines Vorbringens zu beseitigen waren) gemäß § 290 Abs 1 zweiter Satz zweiter Fall StPO auch die Aufhebung des mit dem Schuldspruch des Zweitangeklagten zu II korrespondierenden Schuldspruchs des Erstangeklagten zu I/1 und 2 auszusprechen und auch insoweit eine neue Hauptverhandlung anzuordnen.Der Oberste Gerichtshof überzeugte sich, dass dieselben Gründe, auf denen diese Verfügung zugunsten des Zweitangeklagten beruht, auch dem Erstangeklagten zustatten kommen, der insoweit keine Nichtigkeit geltend gemacht hat. Daher war (nachdem den Erstangeklagten betreffend die gemäß Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG gebildeten Subsumtionseinheiten bereits auf Grund seines Vorbringens zu beseitigen waren) gemäß Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz zweiter Fall StPO auch die Aufhebung des mit dem Schuldspruch des Zweitangeklagten zu römisch zwei korrespondierenden Schuldspruchs des Erstangeklagten zu I/1 und 2 auszusprechen und auch insoweit eine neue Hauptverhandlung anzuordnen.
Soweit dieselbe Argumentation (Z 5 vierter Fall) vom Zweitangeklagten gegen den Schuldspruch zu III/1 (nicht auch III/2) gerichtet wird, betrifft sie mit Blick auf den angesichts der Feststellung einer auch den mit der kontinuierlichen Tatbegehung verbundenen Additionseffekt umfassenden Willensausrichtung gegebenen Zusammenhang mit III/2 keine entscheidende Tatsache, weil die zu III/1 und 2 gemäß § 28 Abs 2 SMG zu bildende Subsumtionseinheit (nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG) dadurch nicht in Frage gestellt wird.Soweit dieselbe Argumentation (Ziffer 5, vierter Fall) vom Zweitangeklagten gegen den Schuldspruch zu III/1 (nicht auch III/2) gerichtet wird, betrifft sie mit Blick auf den angesichts der Feststellung einer auch den mit der kontinuierlichen Tatbegehung verbundenen Additionseffekt umfassenden Willensausrichtung gegebenen Zusammenhang mit III/2 keine entscheidende Tatsache, weil die zu III/1 und 2 gemäß Paragraph 28, Absatz 2, SMG zu bildende Subsumtionseinheit (nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG) dadurch nicht in Frage gestellt wird.
Der Angeklagte rügt weiters, dass zum Schuldspruch wegen Vorbereitung des Suchgifthandels nach § 28 Abs 1 erster Fall, Abs 2 SMG (ein Teil von III.) nicht die für einen Schuldspruch erforderlichen Feststellungen zur inneren Tatseite getroffen wurden. Nach dieser Gesetzesstelle macht sich strafbar, wer vorsätzlich (§ 7 Abs 1 StGB, Art I StRAG) vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erwirbt, dass es in Verkehr gesetzt werde. Ein derartiger Wille wurde nicht konstatiert, was aber aus folgenden Erwägungen keine Nichtigkeit bewirkt:Der Angeklagte rügt weiters, dass zum Schuldspruch wegen Vorbereitung des Suchgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, SMG (ein Teil von römisch drei.) nicht die für einen Schuldspruch erforderlichen Feststellungen zur inneren Tatseite getroffen wurden. Nach dieser Gesetzesstelle macht sich strafbar, wer vorsätzlich (Paragraph 7, Absatz eins, StGB, Artikel römisch eins, StRAG) vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erwirbt, dass es in Verkehr gesetzt werde. Ein derartiger Wille wurde nicht konstatiert, was aber aus folgenden Erwägungen keine Nichtigkeit bewirkt:
Der Oberste Gerichtshof kehrt in Betreff des Verhältnisses von Erwerb zu Besitz angesichts der Gleichwertigkeit dieser Formen des verbotenen Umgangs mit Suchtgift (vgl den von Hochmayr, Strafbarer Besitz von Gegenständen [2005] 56 ff, 85 ff, 145 ff vertretenen Ansatz der grundsätzlichen Deutung strafbaren Besitzes als „Herbeiführung oder Aufrechterhaltung von Gewahrsam") zu der schon in 13 Os 99/00 vertretenen Auffassung zurück, wonach insoweit ein alternatives Mischdelikt (zB Fuchs AT I7 10/56) gegeben ist (aM noch RIS-Justiz RS0114037 [T1, T2]), mit der Konsequenz, dass dem Angeklagten dieselbe Menge Suchtgift nicht zwei Mal zur Last fällt, nämlich sowohl in der Begehungsform des Erwerbs als auch in jener des Besitzes, sondern nur ein Mal (im Ergebnis ebenso - mit anderem Ansatz - Hinterhofer in Hinterhofer/Rosbaud SMG § 27 Rz 83, § 28 Rz 98). Erwerb und anschließender Besitz derselben Suchtgiftmenge durch denselben Täter begründen demnach ein und dieselbe strafbare Handlung (und nicht zwei strafbare Handlungen).Der Oberste Gerichtshof kehrt in Betreff des Verhältnisses von Erwerb zu Besitz angesichts der Gleichwertigkeit dieser Formen des verbotenen Umgangs mit Suchtgift vergleiche den von Hochmayr, Strafbarer Besitz von Gegenständen [2005] 56 ff, 85 ff, 145 ff vertretenen Ansatz der grundsätzlichen Deutung strafbaren Besitzes als „Herbeiführung oder Aufrechterhaltung von Gewahrsam") zu der schon in 13 Os 99/00 vertretenen Auffassung zurück, wonach insoweit ein alternatives Mischdelikt (zB Fuchs AT I7 10/56) gegeben ist (aM noch RIS-Justiz RS0114037 [T1, T2]), mit der Konsequenz, dass dem Angeklagten dieselbe Menge Suchtgift nicht zwei Mal zur Last fällt, nämlich sowohl in der Begehungsform des Erwerbs als auch in jener des Besitzes, sondern nur ein Mal (im Ergebnis ebenso - mit anderem Ansatz - Hinterhofer in Hinterhofer/Rosbaud SMG Paragraph 27, Rz 83, Paragraph 28, Rz 98). Erwerb und anschließender Besitz derselben Suchtgiftmenge durch denselben Täter begründen demnach ein und dieselbe strafbare Handlung (und nicht zwei strafbare Handlungen).
Bei einem alternativen Mischdelikt kann die rechtlich unzutreffende Annahme einer von mehreren als verwirklicht angesehenen Alternativen denkfolgerichtig aus Z 10 nicht angefochten werden. Bei - hier ohnedies nicht geschehener - rechtsirriger Annahme als Erschwerungsgrund bei der Strafbemessung läge freilich der Nichtigkeitsgrund nach Z 11 zweiter Fall vor (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 648).Bei einem alternativen Mischdelikt kann die rechtlich unzutreffende Annahme einer von mehreren als verwirklicht angesehenen Alternativen denkfolgerichtig aus Ziffer 10, nicht angefochten werden. Bei - hier ohnedies nicht geschehener - rechtsirriger Annahme als Erschwerungsgrund bei der Strafbemessung läge freilich der Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 11, zweiter Fall vor (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 648).
Aus Z 11 erster Fall iVm Z 5 vierter Fall wird mit Recht eingewendet, dass die den Abschöpfungsrahmen (§ 20 Abs 1 Z 1 StGB) betreffende Sachverhaltsgrundlage auf der nicht den aus Z 5 erhellenden Begründungsanforderungen entsprechenden, sondern unbegründet gebliebenen Annahme der Tatrichter beruht, der Angeklagte M***** habe den bei ihm sichergestellten Geldbetrag „ohne Zweifel" aus den Suchtgiftgeschäften lukriert (US 11).Aus Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5, vierter Fall wird mit Recht eingewendet, dass die den Abschöpfungsrahmen (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) betreffende Sachverhaltsgrundlage auf der nicht den aus Ziffer 5, erhellenden Begründungsanforderungen entsprechenden, sondern unbegründet gebliebenen Annahme der Tatrichter beruht, der Angeklagte M***** habe den bei ihm sichergestellten Geldbetrag „ohne Zweifel" aus den Suchtgiftgeschäften lukriert (US 11).
Nur soweit sie nach dem Gesagten erfolglos blieb war die Nichtigkeitsbeschwerde des Zweitangeklagten daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Nur soweit sie nach dem Gesagten erfolglos blieb war die Nichtigkeitsbeschwerde des Zweitangeklagten daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.