Der Begriff der Drohung nach dem § 131 StGB. ist enger gefaßt als jener nach § 74 Z. 5 StGB., weil qualifizierend nach § 131 StGB. nur Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben sind, während die gefährliche Drohung nach der Legaldefinition des § 74 Z. 5 StGB. auch die Drohung mit einer Verletzung der Freiheit, der Ehre oder des Vermögens umfaßt. Welcher Inhalt einer Drohung zukommt, ist eine Feststellung tatsächlicher Art. Ob sie geeignet war, dem Bedrohten begründete Besorgnis einzuflößen, fällt in den Bereich der rechtlichen Beurteilung. Für diese letztgenannte Eignung ist wesentlich, daß sie objektiv gegeben ist, was unter Anlegung eines Durchschnittsmaßstabs beurteilt werden muß. Es kommt also darauf an, ob der Bedrohte bei unbefangener Betrachtung der Situation die Verwirklichung des angedrohten Übels erwarten, das heißt den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei in der Lage und willens, die Drohung wahrzumachen. Nicht ausschlaggebend ist hiebei, ob der Bedrohte selbst, sei es aus übermäßiger Ängstlichkeit oder aus besonderem Mut, von der Beurteilung der Lage nach einem Durchschnittsmaßstab abweichende Befürchtungen hegt oder nicht und ob der Täter die Drohung auch verwirklichen will (vgl. dazu Leukauf-Steininger2, RN. 18 zu § 74 StGB.Der Begriff der Drohung nach dem Paragraph 131, StGB. ist enger gefaßt als jener nach Paragraph 74, Ziffer 5, StGB., weil qualifizierend nach Paragraph 131, StGB. nur Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben sind, während die gefährliche Drohung nach der Legaldefinition des Paragraph 74, Ziffer 5, StGB. auch die Drohung mit einer Verletzung der Freiheit, der Ehre oder des Vermögens umfaßt. Welcher Inhalt einer Drohung zukommt, ist eine Feststellung tatsächlicher "Art". Ob sie geeignet war, dem Bedrohten begründete Besorgnis einzuflößen, fällt in den Bereich der rechtlichen Beurteilung. Für diese letztgenannte Eignung ist wesentlich, daß sie objektiv gegeben ist, was unter Anlegung eines Durchschnittsmaßstabs beurteilt werden muß. Es kommt also darauf an, ob der Bedrohte bei unbefangener Betrachtung der Situation die Verwirklichung des angedrohten Übels erwarten, das heißt den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei in der Lage und willens, die Drohung wahrzumachen. Nicht ausschlaggebend ist hiebei, ob der Bedrohte selbst, sei es aus übermäßiger Ängstlichkeit oder aus besonderem Mut, von der Beurteilung der Lage nach einem Durchschnittsmaßstab abweichende Befürchtungen hegt oder nicht und ob der Täter die Drohung auch verwirklichen will vergleiche dazu Leukauf-Steininger2, RN. 18 zu Paragraph 74, StGB.
und die dort zitierte Judikatur).
Vorliegend wertete das Schöffengericht die Äußerung 'Hände hoch', bei der Gerlinde B zugleich mit einer Taschenlampe angeleuchtet und hiedurch geblendet wurde, sodaß sie nicht sehen konnte, womit die erwähnte Aufforderung durchgesetzt werden sollte, als Drohung mit einer Schußwaffe, ist doch mit der Aufforderung, die Hände hochzuheben, im allgemeinen die Vorstellung einer gegenwärtigen Bedrohung mit einer Schußwaffe, also einer Verletzung für den Fall der Nichtbefolgung des Befehls, verbunden.
Unter den gegebenen Umständen, nämlich bei der nächtlichen Betretung eines Einbrechers auf frischer Tat kann auch erwartet werden, daß dieser, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten, seine in den Worten: 'Hände hoch' enthaltene Drohung verwirklichen werde. Ein derartiges, vom Erstgericht festgestelltes Verhalten (s. S. 162 und 168 f.) wurde rechtsrichtig als eine den Diebstahl nach § 131 StGB. qualifizierende Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben beurteilt. Dabei ist es entgegen dem Beschwerdevorbringen unerheblich, ob der Angeklagte eine Pistole in der Hand hielt oder nicht. Denn es kommt, wie erwähnt, nicht darauf an, ob der Täter in der Lage ist, seine Drohung zu verwirklichen, sondern nur darauf, ob - wie hier - die Situation objektiv gefährlich schien und mit der Verwirklichung des in Aussicht gestellten Übels zu rechnen war. Ebensowenig ist es, dem dahin zielenden Beschwerdeeinwand zuwider, entscheidend, ob Gerlinde B irgendwelche Anstalten unternahm, den Angeklagten 'festzuhalten', oder ob sie hiezu - etwa wegen ihrer Überraschung, aus Angst oder sonstigen Gründen - nicht in der Lage war.Unter den gegebenen Umständen, nämlich bei der nächtlichen Betretung eines Einbrechers auf frischer Tat kann auch erwartet werden, daß dieser, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten, seine in den Worten: 'Hände hoch' enthaltene Drohung verwirklichen werde. Ein derartiges, vom Erstgericht festgestelltes Verhalten (s. S. 162 und 168 f.) wurde rechtsrichtig als eine den Diebstahl nach Paragraph 131, StGB. qualifizierende Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben beurteilt. Dabei ist es entgegen dem Beschwerdevorbringen unerheblich, ob der Angeklagte eine Pistole in der Hand hielt oder nicht. Denn es kommt, wie erwähnt, nicht darauf an, ob der Täter in der Lage ist, seine Drohung zu verwirklichen, sondern nur darauf, ob - wie hier - die Situation objektiv gefährlich schien und mit der Verwirklichung des in Aussicht gestellten Übels zu rechnen war. Ebensowenig ist es, dem dahin zielenden Beschwerdeeinwand zuwider, entscheidend, ob Gerlinde B irgendwelche Anstalten unternahm, den Angeklagten 'festzuhalten', oder ob sie hiezu - etwa wegen ihrer Überraschung, aus Angst oder sonstigen Gründen - nicht in der Lage war.
Schließlich versagt auch der Einwand des Fehlens einer Gewaltanwendung gegen die Bedrohte. Daß nämlich der Angeklagte wirklich Gewalt gegen Gerlinde B angewendet hätte, ist für die vorliegendenfalls durch Drohung mit Schußwaffengebrauch, sohin mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) verwirklichte Qualifikation nach § 131 StGB. nicht erforderlich.Schließlich versagt auch der Einwand des Fehlens einer Gewaltanwendung gegen die Bedrohte. Daß nämlich der Angeklagte wirklich Gewalt gegen Gerlinde B angewendet hätte, ist für die vorliegendenfalls durch Drohung mit Schußwaffengebrauch, sohin mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89,) verwirklichte Qualifikation nach Paragraph 131, StGB. nicht erforderlich.
Diese wurde schon dadurch erfüllt, daß der beim Diebstahl auf frischer Tat betretene Beschwerdeführer die Drohung aussprach, um seine Anhaltung zu verhindern und sich im Besitz der Sachen zu erhalten, was ihm auch gelungen ist.
Aus den dargelegten Gründen war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem (ersten Strafsatz des) § 131 StGB. eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend die zahlreichen, auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Vorstrafen, die mehrfache Qualifikation des Diebstahls zum Verbrechen und die Wiederholung der strafbaren Handlungen;Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem (ersten Strafsatz des) Paragraph 131, StGB. eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend die zahlreichen, auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Vorstrafen, die mehrfache Qualifikation des Diebstahls zum Verbrechen und die Wiederholung der strafbaren Handlungen;
hingegen berücksichtigte es das Teilgeständnis, den Umstand, daß es in einem Faktum beim Versuch blieb, und die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung als mildernd. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe an.
Der Berufung kommt Berechtigung nicht zu:
Das Erstgericht stellte nämlich die Strafzumessungsgründe nicht nur richtig und vollständig fest, sondern unterzog sie auch - entgegen der Meinung des Berufungswerbers - einer zutreffenden Würdigung. Die vom Schöffengericht unter Zugrundelegung der vorstehend wiedergegebenen besonderen Erschwerungs- und Milderungsgründe (§§ 33, 34 StGB.) und der allgemeinen, für die Strafbemessung geltenden Grundsätze (§ 32 StGB.) geschöpfte Freiheitsstrafe von drei Jahren ist angemessen. Diese Zeit ist auch zur resozialisierenden Einflußnahme auf den als Rückfallstäter (§ 39 StGB.) zu betrachtenden Berufungswerber erforderlich. In diesem Zusammenhang darf auch nicht außer Betracht bleiben, daß das Gesetz im vorliegenden Fall die Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zum Ausmaß von siebeneinhalb Jahren vorsieht (§§ 131, erster Strafsatz; 39 StGB.).Das Erstgericht stellte nämlich die Strafzumessungsgründe nicht nur richtig und vollständig fest, sondern unterzog sie auch - entgegen der Meinung des Berufungswerbers - einer zutreffenden Würdigung. Die vom Schöffengericht unter Zugrundelegung der vorstehend wiedergegebenen besonderen Erschwerungs- und Milderungsgründe (Paragraphen 33, 34, StGB.) und der allgemeinen, für die Strafbemessung geltenden Grundsätze (Paragraph 32, StGB.) geschöpfte Freiheitsstrafe von drei Jahren ist angemessen. Diese Zeit ist auch zur resozialisierenden Einflußnahme auf den als Rückfallstäter (Paragraph 39, StGB.) zu betrachtenden Berufungswerber erforderlich. In diesem Zusammenhang darf auch nicht außer Betracht bleiben, daß das Gesetz im vorliegenden Fall die Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zum Ausmaß von siebeneinhalb Jahren vorsieht (Paragraphen 131,, erster Strafsatz; 39 StGB.).