Gründe:
Bernd A (s. S.158) wurde des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs.1 und 2 Z.1, 128 Abs.2, 129 Z.1 StGB. schuldig erkannt. Darnach hat er im Frühjahr 1983 und am 13. November 1983 in Nürnberg in Gesellschaft der abgesondert verfolgten Ruth B 46Bernd A (s. S.158) wurde des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins und 2 Ziffer eins, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, StGB. schuldig erkannt. Darnach hat er im Frühjahr 1983 und am 13. November 1983 in Nürnberg in Gesellschaft der abgesondert verfolgten Ruth B 46
Goldbarren im Gesamtwert von ca. 1,050.000 S der Helga C durch Eindringen in deren Wohnstätte mit nachgemachten Schlüsseln gestohlen.
Nach den Urteilsfeststellungen entnahm der Angeklagte in Verfolgung des von Ruth B stammenden Tatplans im Frühjahr 1983 aus dem (an der Garderobe des von B betriebenen Frisiersalons hängenden) Mantel der Helga C deren Schlüsselbund. Während sich Ruth B mit Helga C befaßte, damit dieser die Schlüsselwegnahme nicht auffalle, gelang es dem Angeklagten, die Schlüssel für die Haus- und die Wohnungstür der C bei einem Schlüsseldienst nachmachen zu lassen und die Originalschlüssel sodann unbemerkt wieder in die Manteltasche der C zurückzustecken. Einige Tage später suchte Ruth B (tatplangemäß) zusammen mit Helga C ein Tanzlokal auf und ermöglichte es so dem Angeklagten, mit den Nachschlüsseln in die Wohnung der C einzudringen, wo ihm zunächst die Wegnahme von zehn Goldbarren gelang. Im Herbst 1983 beschlossen B und der Angeklagte, die inzwischen von C erfahren hatten, daß in der Wohnung noch weitere Goldbarren versteckt waren, auch diese wegzunehmen, zu welchem Zweck B die C für den 13.November 1983 zu sich lud. Der Angeklagte suchte zur selben Zeit abermals die Wohnung der Helga C auf, wo er weitere 36 Goldbarren an sich brachte. Die Beute bzw. deren Erlös wurde später zwischen dem Angeklagten und Ruth B geteilt. Das Erstgericht lastete dem Angeklagten die Qualifikation des Gesellschaftsdiebstahls (§ 127 Abs.2 Z.1 StGB.) an, weil Ruth B zur Zeit der Schlüsselwegnahme anwesend gewesen sei und durch Ablenkung der Helga C mit dem Angeklagten zusammengewirkt habe. Demgegenüber strebt der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs.1 Z.9 lit. a und 10 StPO. (sachlich nur Z.10) gestützten Nichtigkeitsbeschwerde die Ausschaltung der Qualifikation des § 127 Abs.2 Z.1 StGB. an. Ständiger Judikatur zufolge ist ein Gesellschaftsverhältnis (§ 127 Abs.2 Z.1 StGB.) gegeben, wenn wenigstens zwei Personen im verabredeten oder spontanen (stillschweigenden) Einverständnis auf dem Tatort oder in dessen Nähe anwesend sind und dort bei der Ausführung des Diebstahls zusammenwirken, sei es auch nur in der Form, daß einer (oder mehrere) der Diebsgenossen bloß Aufpasserdienste leistet (leisten).Nach den Urteilsfeststellungen entnahm der Angeklagte in Verfolgung des von Ruth B stammenden Tatplans im Frühjahr 1983 aus dem (an der Garderobe des von B betriebenen Frisiersalons hängenden) Mantel der Helga C deren Schlüsselbund. Während sich Ruth B mit Helga C befaßte, damit dieser die Schlüsselwegnahme nicht auffalle, gelang es dem Angeklagten, die Schlüssel für die Haus- und die Wohnungstür der C bei einem Schlüsseldienst nachmachen zu lassen und die Originalschlüssel sodann unbemerkt wieder in die Manteltasche der C zurückzustecken. Einige Tage später suchte Ruth B (tatplangemäß) zusammen mit Helga C ein Tanzlokal auf und ermöglichte es so dem Angeklagten, mit den Nachschlüsseln in die Wohnung der C einzudringen, wo ihm zunächst die Wegnahme von zehn Goldbarren gelang. Im Herbst 1983 beschlossen B und der Angeklagte, die inzwischen von C erfahren hatten, daß in der Wohnung noch weitere Goldbarren versteckt waren, auch diese wegzunehmen, zu welchem Zweck B die C für den 13.November 1983 zu sich lud. Der Angeklagte suchte zur selben Zeit abermals die Wohnung der Helga C auf, wo er weitere 36 Goldbarren an sich brachte. Die Beute bzw. deren Erlös wurde später zwischen dem Angeklagten und Ruth B geteilt. Das Erstgericht lastete dem Angeklagten die Qualifikation des Gesellschaftsdiebstahls (Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer eins, StGB.) an, weil Ruth B zur Zeit der Schlüsselwegnahme anwesend gewesen sei und durch Ablenkung der Helga C mit dem Angeklagten zusammengewirkt habe. Demgegenüber strebt der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und 10 StPO. (sachlich nur Ziffer 10,) gestützten Nichtigkeitsbeschwerde die Ausschaltung der Qualifikation des Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer eins, StGB. an. Ständiger Judikatur zufolge ist ein Gesellschaftsverhältnis (Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer eins, StGB.) gegeben, wenn wenigstens zwei Personen im verabredeten oder spontanen (stillschweigenden) Einverständnis auf dem Tatort oder in dessen Nähe anwesend sind und dort bei der Ausführung des Diebstahls zusammenwirken, sei es auch nur in der Form, daß einer (oder mehrere) der Diebsgenossen bloß Aufpasserdienste leistet (leisten).
Im gegenständlichen Fall wurde der Diebstahl vom Angeklagten an Ort und Stelle allein ausgeführt. Während er die Beute jeweils wegnahm, hielt sich Ruth B mit der Bestohlenen - fern vom Tatort - in einem Tanzlokal bzw. in ihrer Wohnung auf. Ein Gesellschaftsverhältnis in der Bedeutung des § 127 Abs.2 Z.1 StGB. war also nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall wurde der Diebstahl vom Angeklagten an Ort und Stelle allein ausgeführt. Während er die Beute jeweils wegnahm, hielt sich Ruth B mit der Bestohlenen - fern vom Tatort - in einem Tanzlokal bzw. in ihrer Wohnung auf. Ein Gesellschaftsverhältnis in der Bedeutung des Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer eins, StGB. war also nicht gegeben.