Rechtssatz RS0093594
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093594
Entscheidungsdatum
21.10.1987
Rechtssatz
Entscheidendes Kriterium eines Gesellschaftsdiebstahls ist, daß mindestens zwei Personen im Einverständnis über die Verübung eines Diebstahls zur Tatzeit am Tatort oder in dessen näherer Umgebung zur Erreichung des gemeinsamen Zieles "arbeitsteilig" (gleichsam mit "verteilten Rollen") zusammenwirken, mag dieses Einverständnis auch ohne vorherige Verabredung erst (spontan) bei der Tatbegehung zustandegekommen sein mag auch nur einer von ihnen die Ausführungshandlungen setzen, während der andere die Ausführung bloß ermöglicht, fördert oder doch erleichtert.
Entscheidungstexte
- 9 Os 119/82
Entscheidungstext OGH 17.08.1982 9 Os 119/82
- 13 Os 168/84
Entscheidungstext OGH 08.11.1984 13 Os 168/84
Vgl auch; Beisatz: Anwesenheit des Beteiligten bloß bei der Entfremdung des dann später beim Diebstahl verwendeten Schlüssels (§ 129 Z 1 StGB) stellte ein Gesellschaftsverhältnis nicht her. (T1)
- 12 Os 119/85
Entscheidungstext OGH 19.09.1985 12 Os 119/85
Vgl auch
- 14 Os 120/87
Entscheidungstext OGH 21.10.1987 14 Os 120/87
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0093594
Dokumentnummer
JJR_19820817_OGH0002_0090OS00119_8200000_001