II. Dieses Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 2.April 1982, GZ. 18 Vr 1159/81-21, steht mit dem Gesetz nicht im Einklang: Wie das Jugendschöffengericht in der oben wiedergegebenen Fassung des Urteilsspruches zutreffend zum Ausdruck brachte, ist die Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nur dann strafbar, wenn die betreffende Handlung mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist. Eben dies trifft aber auf das nach den Urteilsannahmen von B allein verwirklichte Vergehen des (zum Teil versuchten) Diebstahls nach § 127 Abs. 1 und 15 StGB nicht zu. Dieses ist nach dem Gesetz nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagen zu bestrafen und es ist auch das im Urteilsspruch - offenbar irrtümlich - zitierte Vergehen nach § 127 Abs. 1, 'Abs. 2 Z. 1' StGB nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht, sodaß es die genannte Voraussetzung des § 286 Abs. 1 StGB ebenfalls nicht erfüllen würde, ganz abgesehen davon, daß B es nach den Urteilsannahmen gar nicht begangen hat.römisch zwei. Dieses Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 2.April 1982, GZ. 18 römisch fünf r 1159/81-21, steht mit dem Gesetz nicht im Einklang: Wie das Jugendschöffengericht in der oben wiedergegebenen Fassung des Urteilsspruches zutreffend zum Ausdruck brachte, ist die Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nur dann strafbar, wenn die betreffende Handlung mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist. Eben dies trifft aber auf das nach den Urteilsannahmen von B allein verwirklichte Vergehen des (zum Teil versuchten) Diebstahls nach Paragraph 127, Absatz eins und 15 StGB nicht zu. Dieses ist nach dem Gesetz nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagen zu bestrafen und es ist auch das im Urteilsspruch - offenbar irrtümlich - zitierte Vergehen nach Paragraph 127, Absatz eins,, 'Abs. 2 Ziffer eins ', StGB nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht, sodaß es die genannte Voraussetzung des Paragraph 286, Absatz eins, StGB ebenfalls nicht erfüllen würde, ganz abgesehen davon, daß B es nach den Urteilsannahmen gar nicht begangen hat.
Entscheidendes Kriterium eines Gesellschaftsdiebstahls nach dieser Gesetzesstelle ist nämlich, daß mindestens zwei Personen im Einverständnis über die Verübung eines Diebstahls zur Tatzeit am Tatort oder in dessen näherer Umgebung zur Erreichung des gemeinsamen Zieles 'arbeitsteilig' (gleichsam mit 'verteilten Rollen') zusammenwirken, mag dieses Einverständnis auch ohne vorherige Verabredung erst (spontan) bei der Tatbegehung zustandegekommen sein und mag auch nur einer von ihnen die Ausführungshandlungen setzen, während der andere die Ausführung bloß ermöglicht, fördert oder doch erleichtert (Leukauf-Steininger2, RN. 74 zu § 127 und die dort zitierte Judikatur). Mangelt es an einem derartigen Einverständnis, wie hier vom Erstgericht angenommen, dann scheidet Gesellschaftsdiebstahl aus; die dem Urteil zugrunde liegende Annahme Doris A habe (B zwar von der Tat abgeraten, dann aber) die Verhinderung der Ausführung der Tat durch B mit dem Vorsatz unterlassen, daß diese mit Strafe bedrohte Handlung begangen werde, ersetzt den für die Qualifikation des § 127 Abs. 2 Z. 1 StGB erforderlichen, auf Mitwirkung an der Begehung des Diebstahls bzw. gemeinsame Verübung des Diebstahls, obschon unter Umständen zur ausschließlichen Bereicherung der Mittäterin, gerichteten Vorsatz nicht (vgl. Kienapfel, BT II, RN. 259 ff. zu § 127 StGB).Entscheidendes Kriterium eines Gesellschaftsdiebstahls nach dieser Gesetzesstelle ist nämlich, daß mindestens zwei Personen im Einverständnis über die Verübung eines Diebstahls zur Tatzeit am Tatort oder in dessen näherer Umgebung zur Erreichung des gemeinsamen Zieles 'arbeitsteilig' (gleichsam mit 'verteilten Rollen') zusammenwirken, mag dieses Einverständnis auch ohne vorherige Verabredung erst (spontan) bei der Tatbegehung zustandegekommen sein und mag auch nur einer von ihnen die Ausführungshandlungen setzen, während der andere die Ausführung bloß ermöglicht, fördert oder doch erleichtert (Leukauf-Steininger2, RN. 74 zu Paragraph 127 und die dort zitierte Judikatur). Mangelt es an einem derartigen Einverständnis, wie hier vom Erstgericht angenommen, dann scheidet Gesellschaftsdiebstahl aus; die dem Urteil zugrunde liegende Annahme Doris A habe (B zwar von der Tat abgeraten, dann aber) die Verhinderung der Ausführung der Tat durch B mit dem Vorsatz unterlassen, daß diese mit Strafe bedrohte Handlung begangen werde, ersetzt den für die Qualifikation des Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer eins, StGB erforderlichen, auf Mitwirkung an der Begehung des Diebstahls bzw. gemeinsame Verübung des Diebstahls, obschon unter Umständen zur ausschließlichen Bereicherung der Mittäterin, gerichteten Vorsatz nicht vergleiche Kienapfel, BT römisch zwei, RN. 259 ff. zu Paragraph 127, StGB).
Da sich die Gesetzesverletzung zum Nachteil der Angeklagten Doris A auswirkt, war das bezeichnete Urteil aufzuheben und - zumal eine andere strafrechtliche Beurteilung der Tat nicht mehr in Betracht kommt -
sogleich mit Freispruch der Doris A von der wider sie erhobenen Anklage vorzugehen.