Gründe:
Goran B***** befand sich im oben bezeichneten, vorerst wegen des dringenden Verdachtes der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB sowie der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB geführten Verfahren zunächst seit 21. Februar 2003 aus den Haftgründen der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b und d StPO in Untersuchungshaft.Goran B***** befand sich im oben bezeichneten, vorerst wegen des dringenden Verdachtes der Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB sowie der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB geführten Verfahren zunächst seit 21. Februar 2003 aus den Haftgründen der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und d StPO in Untersuchungshaft.
Danach war B***** dringend verdächtig, am 18. Februar 2003 in Baden seine Mutter Darinka B***** durch Versetzen von Schlägen ins Gesicht leicht am Körper verletzt, in der Folge sie durch die Äußerung "Ich bringe dich jetzt um" gefährlich bedroht sowie die um Intervention gerufenen Polizeibeamten durch Hinschlagen mit Fäusten gleichfalls leicht am Körper verletzt zu haben.
Jeweils nach Haftverhandlungen setzte die Untersuchungsrichterin mit Beschlüssen vom 5. März 2003 (ON 19) und 7. April 2003 (ON 28) die Haft aus dem Grund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO fort, wobei sie mit dem letztgenannten Beschluss die Untersuchungshaft in eine vorläufige Anhaltung gemäß § 429 Abs 4 StPO umwandelte.Jeweils nach Haftverhandlungen setzte die Untersuchungsrichterin mit Beschlüssen vom 5. März 2003 (ON 19) und 7. April 2003 (ON 28) die Haft aus dem Grund der Tatbegehungsgefahr gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO fort, wobei sie mit dem letztgenannten Beschluss die Untersuchungshaft in eine vorläufige Anhaltung gemäß Paragraph 429, Absatz 4, StPO umwandelte.
Nach Einbringung eines Antrages auf Unterbringung des B***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB (ON 32) führte das Landesgericht Wr. Neustadt als Schöffengericht innerhalb der Frist des § 181 Abs 3 StPO die Hauptverhandlung durch und wies B***** mit Urteil vom 25. September 2003 (ON 47) in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB ein. Danach hat Goran B***** am 18. Februar 2003 in Baden unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht,Nach Einbringung eines Antrages auf Unterbringung des B***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB (ON 32) führte das Landesgericht Wr. Neustadt als Schöffengericht innerhalb der Frist des Paragraph 181, Absatz 3, StPO die Hauptverhandlung durch und wies B***** mit Urteil vom 25. September 2003 (ON 47) in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB ein. Danach hat Goran B***** am 18. Februar 2003 in Baden unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht,
I. dadurch, dass er den Polizeibeamten Rev. Insp. Harald K***** und Rev. Insp. Ewald H***** Faustschläge versetzte, Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme zu hindern versuchte;römisch eins. dadurch, dass er den Polizeibeamten Rev. Insp. Harald K***** und Rev. Insp. Ewald H***** Faustschläge versetzte, Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme zu hindern versuchte;
II. durch die unter Punkt I. beschriebenen Tathandlungen andere vorsätzlich am Körper verletzte, und zwarrömisch zwei. durch die unter Punkt römisch eins. beschriebenen Tathandlungen andere vorsätzlich am Körper verletzte, und zwar
Rev. Insp. K*****, der eine Prellung des linken Daumens erlitt;
Rev. Insp. H*****, der eine Schulterprellung davontrug, wobei die Taten an Beamten während und wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben und der Erfüllung ihrer Pflichten begangen worden sind, sohin jeweils Taten begangen hat, die je mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind, und die ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen,
zu I. als das Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs 1 StGB;zu römisch eins. als das Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB;
zu II. 1. und 2. je als Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB zuzurechnen wären. Das Urteil ist zufolge Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Betroffenen noch nicht in Rechtskraft erwachsen; über die Rechtsmittel wird der Oberste Gerichtshof zum AZ 13 Os 168/03 zu entscheiden haben.zu römisch zwei. 1. und 2. je als Vergehen der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB zuzurechnen wären. Das Urteil ist zufolge Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Betroffenen noch nicht in Rechtskraft erwachsen; über die Rechtsmittel wird der Oberste Gerichtshof zum AZ 13 Os 168/03 zu entscheiden haben. Weiters wies das erkennende Gericht einen Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der vorläufigen Anhaltung ab und ordnete deren Fortsetzung an.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der gegen erhobenen Beschwerde nicht Folge und setzte die vorläufige Anhaltung des Betroffenen gemäß § 429 Abs 4 StPO iVm § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO fort.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der gegen erhobenen Beschwerde nicht Folge und setzte die vorläufige Anhaltung des Betroffenen gemäß Paragraph 429, Absatz 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO fort.