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Entscheidung 13 Os 169/86×

Entscheidung 13 Os 169/86

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os169/86

Entscheidungsdatum

22.12.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Dezember 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Aumann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Emil N*** und Helga S*** wegen des Vergehens nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera b, DevG über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengerichts vom 22. September 1986, GZ. 12 römisch fünf r 1428/85-66, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Über die Berufungen wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Der am 29.November 1951 geborene Kaufmann Emil N*** und die am 29.Jänner 1953 geborene Hausfrau Helga S*** wurden des Vergehens nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera b, DevG - letztere als Gehilfin nach Paragraph 12,, dritter, Fall, StGB - schuldig erkannt. Darnach hat Emil N*** in Ledenitzen und anderen Orten Österreichs in gemeinsamem Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Fehim B*** als Mittäter vorsätzlich entgegen den Vorschriften des Devisengesetzes ausländische Zahlungsmittel, nämlich Dinar, ins Ausland, nämlich nach Jugoslawien, verbracht, und zwar zwischen Ende November und Mitte Dezember 1984 mindestens zweimal jeweils 5 bis 8 Millionen Dinar (römisch eins 1) und am 30.Dezember 1984 mindestens 12,250.000 Dinar (römisch eins 2). Helga S*** hat darnach am 29.Dezember 1984 in Ledenitzen zu der letztgenannten Tat des Emil N*** (römisch eins 2) dadurch beigetragen, daß sie den Betrag von 12,250.000 Dinar von Fehim B*** übernahm, in ihrem Haus aufbewahrte und an Emil N*** zum Weitertransport nach Jugoslawien übergab (römisch zwei).

Rechtliche Beurteilung

Diese Schuldsprüche werden von den Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerden, von N*** aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO, von S*** aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und b StPO bekämpft. Das Schöffengericht gründete die Tatsachenfeststellungen zu den Schuldsprüchen hauptsächlich auf die Gendarmerieerhebungen, insbesondere die ausführlichen und wiederholten Vernehmungen des Fehim B*** durch die erhebenden Gendarmeriebeamten R*** und S***, auf die zeugenschaftliche Vernehmung dieser Beamten, die ursprünglich vor der Gendarmerie abgelegten Geständnisse der beiden Angeklagten und das Geständnis der Angeklagten S*** vor dem Untersuchungsrichter. Der Senat fügte der Anführung dieser Beweismittel noch diverse Argumente für deren Glaubwürdigkeit an und qualifzierte die Verantwortung des Angeklagten N***, das ausländische Geld nicht selbst über die Grenze gebracht, sondern einem jugoslawischen Zöllner zu diesem Zweck übergeben und von diesem in Jugoslawien wieder übernommen zu haben, als unglaubwürdige "Schutzbehauptung und einen untauglichen Versuch,... sich von einer Schuld zu befreien"; auch dies mit eingehender Begründung (Bd. römisch zwei S. 164, 165).

Emil N*** erblickt eine Nichtigkeit (Ziffer 4,) bewirkende Verkürzung seiner Verteidigungsrechte in der Abweisung der durch seinen Verteidiger in der Hauptverhandlung am 5.August 1986 gestellten (Bd. römisch zwei S. 116 f.) und in der am 22.September 1986 wegen Beisitzerwechsels neu durchgeführten (Bd. römisch zwei S. 128) Hauptverhandlung aufrechterhaltener (Bd. römisch zwei S. 143) Anträge auf Einvernahme des Fehim B*** und des Asim S*** "zum Beweis der Verantwortung des Angeklagten" (Bd. römisch zwei S. 116).

In der Hauptverhandlung vom 5.August 1986 wurde gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO die Niederschrift über die Vernehmung des Fehim B*** (Bd. römisch eins S. 5 bis 11 in ON. 4; S. 201 bis 205) verlesen, weil dieser in Jugoslawien inhaftiert war und daher zur Verhandlung nicht kommen konnte, womit sich der Verteidiger des Angeklagten gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nicht einverstanden erklärte (Bd. römisch zwei S. 115, 116). Da die Verlesung keine gerichtlichen Protokolle über die Vernehmung von Mitbeschuldigten und Zeugen betraf, sondern von der Gendarmerie aufgenommene Niederschriften, war es verfehlt, diese Verlesung auf Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO zu stützen (Bd. römisch zwei S. 115). Vielmehr war die Verlesung dieser für die Sache bedeutsamen Schriften schon zufolge Paragraph 252, Absatz 2, StPO zwingend geboten, ohne daß es einer Zustimmung des Angeklagten bedurfte oder sein Widerspruch beachtlich gewesen wäre (Mayerhofer-Rieder 2 Paragraph 252, StPO Nr. 82 f., 86 f.).

Die Verantwortung des Angeklagten, deren Richtigkeit durch die beantragten Vernehmungen bewiesen werden sollte, vermag jedoch diesen keineswegs zu entlasten. Hätte er sich doch darnach eines jugoslawischen Zöllners bedient, um durch diesen oder mit diesem die Fremdwährung über die Grenze zu schaffen, was, weil er dessen Komplize wäre, angesichts der Gleichwertigkeit aller Täterschaftsformen (Paragraph 12, StGB) an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Rechtsmittelwerbers nichts ändern würde (JBl 1986 S. 59 u.v.a.). Das Unterbleiben der beantragten Zeugenverhöre konnte sonach vom Beweisthema her nicht zu einer Verkürzung von Verteidigungsrechten führen. Dabei verschlägt es nichts, daß eine ausdrückliche Abweisung der Beweisanträge fehlt. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a und b) der Angeklagten Helga S*** wird nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie nicht von den Urteilskonstatierungen ausgeht. Wußte doch die Angeklagte festgestelltermaßen, "daß N*** für B*** (auch) Geld ... nach Jugoslawien transportieren soll" und sagte sie doch anläßlich der Geldübergabe zu B***, "daß er keine Angst zu haben brauche, ihr Mann (N***) würde alles erledigen" (Bd. römisch zwei S. 155, 156). Des weiteren geht die Beschwerde davon aus, daß Fehim B*** Ausländer war, ignoriert aber zunächst geflissentlich die Konstatierung seiner Deviseninländereigenschaft (Bd. römisch zwei S. 153, 154). Schließlich wird selbst unter Konzedierung der Deviseninländerschaft des Fehim B*** für die Angeklagte S*** ein Rechtsirrtum (Paragraph 9, StGB) reklamiert, obwohl das Schöffengericht einen solchen Irrtum mit eingehender Begründung ausdrücklich ausgeschlossen hat (Bd. römisch zwei S. 169 f.). Die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten waren daher teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufungen der beiden Angeklagten wird ein Gerichtstag angeordnet werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).

Anmerkung

E10273

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0130OS00169.86.1222.000

Dokumentnummer

JJT_19861222_OGH0002_0130OS00169_8600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0086958 Rechtssatz 23.11.1972Strafrecht
Die Wertung eines Mitschuldigen als (Mittäter) Täter begründet in der Regel eine Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO, die dann, wenn sie vom Betroffenen nicht geltend gemacht wird, gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen ist.
RS0087019 Rechtssatz 18.12.1975Strafrecht
Nach herrschender Judikatur begründet eine unrichtige Subsumtion im allgemeinen auch dann den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO zum Nachteil des Angeklagten, wenn das angewendete und das anzuwendende Strafgesetz den gleichen Strafsatz vorsehen; di …
RS0090610 Rechtssatz 17.09.1975Strafrecht
Die Anwendung des § 31 StGB setzt die Rechtskraft des früheren Urteils voraus. Ist das frühere Urteil während des Rechtsmittelverfahrens zum späteren Urteil rechtskräftig geworden, so ist vom OGH bei Erledigung der Berufung auf dieses frühere Urteil Rücksic …
RS0090732 Rechtssatz 04.09.1980Strafrecht
Rechtliche Gleichrangigkeit aller im § 12 StGB angeführten Beteiligungsformen (im gleichen Sinne ua ÖJZ-LSK 1976/116, 1978/125 und 1979/116).
RS0098363 Rechtssatz 04.02.1960Strafrecht
Die Verlesung einer vor der Gendarmerie abgelegten Zeugenaussage, die einen Bestandteil der Anzeige bildet, kann gemäß dem § 252 Abs 2 StPO ungeachtet des Fehlens eines Parteieneinverständnisses erfolgen.
RS0098456 Rechtssatz 26.03.1981Strafrecht
Die Anzeige und die Berichte der Sicherheitsbehörde über ihre Erhebungen müssen nach § 252 Abs 2 StPO verlesen werden, wenn der Angeklagte und der Ankläger auf die Verlesung nicht ausdrücklich verzichtet haben (Mayerhofer - Rieder, Nr 83 zu § 252 StPO).