Diese Schuldsprüche werden von den Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerden, von N*** aus § 281 Abs 1 Z. 4 StPO, von S*** aus § 281 Abs 1 Z. 9 lit a und b StPO bekämpft. Das Schöffengericht gründete die Tatsachenfeststellungen zu den Schuldsprüchen hauptsächlich auf die Gendarmerieerhebungen, insbesondere die ausführlichen und wiederholten Vernehmungen des Fehim B*** durch die erhebenden Gendarmeriebeamten R*** und S***, auf die zeugenschaftliche Vernehmung dieser Beamten, die ursprünglich vor der Gendarmerie abgelegten Geständnisse der beiden Angeklagten und das Geständnis der Angeklagten S*** vor dem Untersuchungsrichter. Der Senat fügte der Anführung dieser Beweismittel noch diverse Argumente für deren Glaubwürdigkeit an und qualifzierte die Verantwortung des Angeklagten N***, das ausländische Geld nicht selbst über die Grenze gebracht, sondern einem jugoslawischen Zöllner zu diesem Zweck übergeben und von diesem in Jugoslawien wieder übernommen zu haben, als unglaubwürdige "Schutzbehauptung und einen untauglichen Versuch,... sich von einer Schuld zu befreien"; auch dies mit eingehender Begründung (Bd. II S. 164, 165).Diese Schuldsprüche werden von den Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerden, von N*** aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO, von S*** aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und b StPO bekämpft. Das Schöffengericht gründete die Tatsachenfeststellungen zu den Schuldsprüchen hauptsächlich auf die Gendarmerieerhebungen, insbesondere die ausführlichen und wiederholten Vernehmungen des Fehim B*** durch die erhebenden Gendarmeriebeamten R*** und S***, auf die zeugenschaftliche Vernehmung dieser Beamten, die ursprünglich vor der Gendarmerie abgelegten Geständnisse der beiden Angeklagten und das Geständnis der Angeklagten S*** vor dem Untersuchungsrichter. Der Senat fügte der Anführung dieser Beweismittel noch diverse Argumente für deren Glaubwürdigkeit an und qualifzierte die Verantwortung des Angeklagten N***, das ausländische Geld nicht selbst über die Grenze gebracht, sondern einem jugoslawischen Zöllner zu diesem Zweck übergeben und von diesem in Jugoslawien wieder übernommen zu haben, als unglaubwürdige "Schutzbehauptung und einen untauglichen Versuch,... sich von einer Schuld zu befreien"; auch dies mit eingehender Begründung (Bd. römisch zwei S. 164, 165).
Emil N*** erblickt eine Nichtigkeit (Z. 4) bewirkende Verkürzung seiner Verteidigungsrechte in der Abweisung der durch seinen Verteidiger in der Hauptverhandlung am 5.August 1986 gestellten (Bd. II S. 116 f.) und in der am 22.September 1986 wegen Beisitzerwechsels neu durchgeführten (Bd. II S. 128) Hauptverhandlung aufrechterhaltener (Bd. II S. 143) Anträge auf Einvernahme des Fehim B*** und des Asim S*** "zum Beweis der Verantwortung des Angeklagten" (Bd. II S. 116).Emil N*** erblickt eine Nichtigkeit (Ziffer 4,) bewirkende Verkürzung seiner Verteidigungsrechte in der Abweisung der durch seinen Verteidiger in der Hauptverhandlung am 5.August 1986 gestellten (Bd. römisch zwei S. 116 f.) und in der am 22.September 1986 wegen Beisitzerwechsels neu durchgeführten (Bd. römisch zwei S. 128) Hauptverhandlung aufrechterhaltener (Bd. römisch zwei S. 143) Anträge auf Einvernahme des Fehim B*** und des Asim S*** "zum Beweis der Verantwortung des Angeklagten" (Bd. römisch zwei S. 116).
In der Hauptverhandlung vom 5.August 1986 wurde gemäß § 252 Abs 1 Z. 1 StPO die Niederschrift über die Vernehmung des Fehim B*** (Bd. I S. 5 bis 11 in ON. 4; S. 201 bis 205) verlesen, weil dieser in Jugoslawien inhaftiert war und daher zur Verhandlung nicht kommen konnte, womit sich der Verteidiger des Angeklagten gemäß § 252 Abs 1 Z. 4 StPO nicht einverstanden erklärte (Bd. II S. 115, 116). Da die Verlesung keine gerichtlichen Protokolle über die Vernehmung von Mitbeschuldigten und Zeugen betraf, sondern von der Gendarmerie aufgenommene Niederschriften, war es verfehlt, diese Verlesung auf § 252 Abs 1 Z. 1 StPO zu stützen (Bd. II S. 115). Vielmehr war die Verlesung dieser für die Sache bedeutsamen Schriften schon zufolge § 252 Abs 2 StPO zwingend geboten, ohne daß es einer Zustimmung des Angeklagten bedurfte oder sein Widerspruch beachtlich gewesen wäre (Mayerhofer-Rieder 2 § 252 StPO Nr. 82 f., 86 f.).In der Hauptverhandlung vom 5.August 1986 wurde gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO die Niederschrift über die Vernehmung des Fehim B*** (Bd. römisch eins S. 5 bis 11 in ON. 4; S. 201 bis 205) verlesen, weil dieser in Jugoslawien inhaftiert war und daher zur Verhandlung nicht kommen konnte, womit sich der Verteidiger des Angeklagten gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nicht einverstanden erklärte (Bd. römisch zwei S. 115, 116). Da die Verlesung keine gerichtlichen Protokolle über die Vernehmung von Mitbeschuldigten und Zeugen betraf, sondern von der Gendarmerie aufgenommene Niederschriften, war es verfehlt, diese Verlesung auf Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO zu stützen (Bd. römisch zwei S. 115). Vielmehr war die Verlesung dieser für die Sache bedeutsamen Schriften schon zufolge Paragraph 252, Absatz 2, StPO zwingend geboten, ohne daß es einer Zustimmung des Angeklagten bedurfte oder sein Widerspruch beachtlich gewesen wäre (Mayerhofer-Rieder 2 Paragraph 252, StPO Nr. 82 f., 86 f.).
Die Verantwortung des Angeklagten, deren Richtigkeit durch die beantragten Vernehmungen bewiesen werden sollte, vermag jedoch diesen keineswegs zu entlasten. Hätte er sich doch darnach eines jugoslawischen Zöllners bedient, um durch diesen oder mit diesem die Fremdwährung über die Grenze zu schaffen, was, weil er dessen Komplize wäre, angesichts der Gleichwertigkeit aller Täterschaftsformen (§ 12 StGB) an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Rechtsmittelwerbers nichts ändern würde (JBl 1986 S. 59 u.v.a.). Das Unterbleiben der beantragten Zeugenverhöre konnte sonach vom Beweisthema her nicht zu einer Verkürzung von Verteidigungsrechten führen. Dabei verschlägt es nichts, daß eine ausdrückliche Abweisung der Beweisanträge fehlt. Die Rechtsrüge (Z. 9 lit a und b) der Angeklagten Helga S*** wird nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie nicht von den Urteilskonstatierungen ausgeht. Wußte doch die Angeklagte festgestelltermaßen, "daß N*** für B*** (auch) Geld ... nach Jugoslawien transportieren soll" und sagte sie doch anläßlich der Geldübergabe zu B***, "daß er keine Angst zu haben brauche, ihr Mann (N***) würde alles erledigen" (Bd. II S. 155, 156). Des weiteren geht die Beschwerde davon aus, daß Fehim B*** Ausländer war, ignoriert aber zunächst geflissentlich die Konstatierung seiner Deviseninländereigenschaft (Bd. II S. 153, 154). Schließlich wird selbst unter Konzedierung der Deviseninländerschaft des Fehim B*** für die Angeklagte S*** ein Rechtsirrtum (§ 9 StGB) reklamiert, obwohl das Schöffengericht einen solchen Irrtum mit eingehender Begründung ausdrücklich ausgeschlossen hat (Bd. II S. 169 f.). Die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten waren daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO schon in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Verantwortung des Angeklagten, deren Richtigkeit durch die beantragten Vernehmungen bewiesen werden sollte, vermag jedoch diesen keineswegs zu entlasten. Hätte er sich doch darnach eines jugoslawischen Zöllners bedient, um durch diesen oder mit diesem die Fremdwährung über die Grenze zu schaffen, was, weil er dessen Komplize wäre, angesichts der Gleichwertigkeit aller Täterschaftsformen (Paragraph 12, StGB) an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Rechtsmittelwerbers nichts ändern würde (JBl 1986 S. 59 u.v.a.). Das Unterbleiben der beantragten Zeugenverhöre konnte sonach vom Beweisthema her nicht zu einer Verkürzung von Verteidigungsrechten führen. Dabei verschlägt es nichts, daß eine ausdrückliche Abweisung der Beweisanträge fehlt. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a und b) der Angeklagten Helga S*** wird nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie nicht von den Urteilskonstatierungen ausgeht. Wußte doch die Angeklagte festgestelltermaßen, "daß N*** für B*** (auch) Geld ... nach Jugoslawien transportieren soll" und sagte sie doch anläßlich der Geldübergabe zu B***, "daß er keine Angst zu haben brauche, ihr Mann (N***) würde alles erledigen" (Bd. römisch zwei S. 155, 156). Des weiteren geht die Beschwerde davon aus, daß Fehim B*** Ausländer war, ignoriert aber zunächst geflissentlich die Konstatierung seiner Deviseninländereigenschaft (Bd. römisch zwei S. 153, 154). Schließlich wird selbst unter Konzedierung der Deviseninländerschaft des Fehim B*** für die Angeklagte S*** ein Rechtsirrtum (Paragraph 9, StGB) reklamiert, obwohl das Schöffengericht einen solchen Irrtum mit eingehender Begründung ausdrücklich ausgeschlossen hat (Bd. römisch zwei S. 169 f.). Die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten waren daher teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufungen der beiden Angeklagten wird ein Gerichtstag angeordnet werden (§ 296 Abs 3 StPO).Zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufungen der beiden Angeklagten wird ein Gerichtstag angeordnet werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).