Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden.
Gemäß § 67 Abs 2 StGB hat der Täter eine mit Strafe bedrohte Handlung an jedem Ort begangen, an dem er gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen. In der Begehungsweise der Verheimlichung, wie sie dem Angeklagten zur Last liegt, kommt der Charakter der Hehlerei als eines Dauerdelikts ('Perpetuierung') am prägnantesten zum Ausdruck (Liebscher im Wiener Kommentar, § 164 RZ. 14). Strafbar ist daher, abgesehen von dem - vorliegend im Ausland geschehenen - Ansichbringen, hier die (auch) im Inland begangene Verheimlichung des Diebsguts; denn es ist nicht einzusehen, weshalb zum Nachteil bestohlener Ausländer (wie die Beschwerde supponiert) deren Eigentum nicht auch im Inland verheimlicht werden könnte. Durch die Verheimlichung der gestohlenen Fahrzeuge durch Fahrten in Österreich, also im Inland, ist demnach auch die österreichische Jurisdiktionsgewalt, dem Beschwerdevorbringen zuwider, gegeben. Das Ansichbringen der Fahrzeuge (im Ausland) aber ist nicht Gegenstand des Schuldspruchs, sodaß die diesbezüglich den Mangel inländischer Gerichtsbarkeit relevierende Rechtsrüge nicht vom Urteilssachverhalt ausgeht und demnach nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er wäre straflos geblieben, wenn er sich (unwiderlegt) dahin verantwortet hätte, die Fahrzeuge im Ausland gestohlen zu haben, ist der Vollständigkeit halber noch zu erwidern, daß er dann durch die ausländischen Tatortgerichte wegen Diebstahls, unter Umständen aber - wenn nämlich eine Auslieferung wegen dieser Taten aus einem anderen Grund als wegen ihrer Art oder Eigenschaft, etwa wegen Unterbleibens eines Auslieferungsantrags durch die Tatortstaaten, unterblieben wäre - gemäß § 65 Abs 1 Z. 2 StGB, in Ausübung stellvertretender Strafrechtspflege, auch durch das inländische Gericht (10 Os 103/81) strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen gewesen wäre.Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, StGB hat der Täter eine mit Strafe bedrohte Handlung an jedem Ort begangen, an dem er gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen. In der Begehungsweise der Verheimlichung, wie sie dem Angeklagten zur Last liegt, kommt der Charakter der Hehlerei als eines Dauerdelikts ('Perpetuierung') am prägnantesten zum Ausdruck (Liebscher im Wiener Kommentar, Paragraph 164, RZ. 14). Strafbar ist daher, abgesehen von dem - vorliegend im Ausland geschehenen - Ansichbringen, hier die (auch) im Inland begangene Verheimlichung des Diebsguts; denn es ist nicht einzusehen, weshalb zum Nachteil bestohlener Ausländer (wie die Beschwerde supponiert) deren Eigentum nicht auch im Inland verheimlicht werden könnte. Durch die Verheimlichung der gestohlenen Fahrzeuge durch Fahrten in Österreich, also im Inland, ist demnach auch die österreichische Jurisdiktionsgewalt, dem Beschwerdevorbringen zuwider, gegeben. Das Ansichbringen der Fahrzeuge (im Ausland) aber ist nicht Gegenstand des Schuldspruchs, sodaß die diesbezüglich den Mangel inländischer Gerichtsbarkeit relevierende Rechtsrüge nicht vom Urteilssachverhalt ausgeht und demnach nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er wäre straflos geblieben, wenn er sich (unwiderlegt) dahin verantwortet hätte, die Fahrzeuge im Ausland gestohlen zu haben, ist der Vollständigkeit halber noch zu erwidern, daß er dann durch die ausländischen Tatortgerichte wegen Diebstahls, unter Umständen aber - wenn nämlich eine Auslieferung wegen dieser Taten aus einem anderen Grund als wegen ihrer Art oder Eigenschaft, etwa wegen Unterbleibens eines Auslieferungsantrags durch die Tatortstaaten, unterblieben wäre - gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, in Ausübung stellvertretender Strafrechtspflege, auch durch das inländische Gericht (10 Os 103/81) strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen gewesen wäre.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten gemäß § 28 Abs 1, 128 Abs 2 StGB in Bedachtnahme gemäß § 31 StGB auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1.Juni 1981, GZ 2 d E Vr 4574/81-17, eine zusätzliche Freiheitsstrafe von zwei Jahren. In ihrer Bemessung wertete es als erschwerend die Vorstrafen wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen und wegen Urkundenfälschung, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art sowie den relativ raschen Rückfall nach Verbüßung einer empfindlichen Freiheitsstrafe, als mildernd hingegen das Geständnis, die Sicherstellung des gestohlenen Fahrzeugs und den Versuch im Faktum (gemeint) C.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten gemäß Paragraph 28, Absatz eins, 128, Absatz 2, StGB in Bedachtnahme gemäß Paragraph 31, StGB auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1.Juni 1981, GZ 2 d E römisch fünf r 4574/81-17, eine zusätzliche Freiheitsstrafe von zwei Jahren. In ihrer Bemessung wertete es als erschwerend die Vorstrafen wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen und wegen Urkundenfälschung, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art sowie den relativ raschen Rückfall nach Verbüßung einer empfindlichen Freiheitsstrafe, als mildernd hingegen das Geständnis, die Sicherstellung des gestohlenen Fahrzeugs und den Versuch im Faktum (gemeint) C.
Die Staatsanwaltschaft begehrt eine schuldangemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe.
Sie ist im Recht.
Der Angeklagte kann nach seinem Vorleben, seiner Aktivität und seiner Mobilität über Staatsgrenzen hinweg nur als Berufsverbrecher internationalen Zuschnitts bezeichnet werden. Vorstrafen in der Bundesrepublik Deutschland, in Frankreich und in Jugoslawien (S. 29, 327, 335, 339, 341, 395 unten), zuletzt zu fünf Jahren Freiheitsentzug, und ein erster Rückfall schon im September 1980 nach einer letzten Haftentlassung erst am 6.März 1980 (S. 85) weisen ihn als unverbesserlichen Kriminellen aus, bei dem eine exemplarische Bestrafung am Platz ist. Daß er die Vorstrafen alle im Ausland erlitten hat, verschlägt nichts. Die internationale Solidarität bei der Verbrechensbekämpfung duldet gerade bei zwischenstaatlicher Kriminalität keine unterschiedliche Vorgangsweise je nachdem, ob Vorstrafen im In- oder Ausland verhängt wurden (§ 73 StGB).Der Angeklagte kann nach seinem Vorleben, seiner Aktivität und seiner Mobilität über Staatsgrenzen hinweg nur als Berufsverbrecher internationalen Zuschnitts bezeichnet werden. Vorstrafen in der Bundesrepublik Deutschland, in Frankreich und in Jugoslawien (S. 29, 327, 335, 339, 341, 395 unten), zuletzt zu fünf Jahren Freiheitsentzug, und ein erster Rückfall schon im September 1980 nach einer letzten Haftentlassung erst am 6.März 1980 (S. 85) weisen ihn als unverbesserlichen Kriminellen aus, bei dem eine exemplarische Bestrafung am Platz ist. Daß er die Vorstrafen alle im Ausland erlitten hat, verschlägt nichts. Die internationale Solidarität bei der Verbrechensbekämpfung duldet gerade bei zwischenstaatlicher Kriminalität keine unterschiedliche Vorgangsweise je nachdem, ob Vorstrafen im In- oder Ausland verhängt wurden (Paragraph 73, StGB).
Valter A wurde am 26.April 1981 um 5,10 Uhr mit zwei Komplizen bei einem Einbruchsdiebstahl in eine Boutique auf frischer Tat betreten und hiefür mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. Juni 1981, GZ 2 d E Vr 4574/81-17, wegen Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 15, 127 Abs 1, Abs 2 Z. 1, 128 Abs 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB nach § 129 StGB zu sieben Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, die er vom 26. April 1981, 5,15 Uhr bis 26.November 1981, 5,15 Uhr (S. 331) verbüßt hat. Auf diese Vorverurteilung ist gemäß § 31 StGB Bedacht zu nehmen. Ausgehend davon, daß bei gemeinsamer Aburteilung aller, den Gegenstand der im Verhältnis des § 31 StGB zueinander stehenden Urteile bildenden Straftaten eine Strafe von vier Jahren angemessen gewesen wäre, ergibt sich vorliegend (bei Abzug der schon rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von 7 Monaten) die zusätzliche Freiheitsstrafe mit drei Jahren und fünf Monaten, die dem schweren Verschulden des Angeklagten gerecht wird.Valter A wurde am 26.April 1981 um 5,10 Uhr mit zwei Komplizen bei einem Einbruchsdiebstahl in eine Boutique auf frischer Tat betreten und hiefür mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. Juni 1981, GZ 2 d E römisch fünf r 4574/81-17, wegen Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 15, 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB nach Paragraph 129, StGB zu sieben Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, die er vom 26. April 1981, 5,15 Uhr bis 26.November 1981, 5,15 Uhr (S. 331) verbüßt hat. Auf diese Vorverurteilung ist gemäß Paragraph 31, StGB Bedacht zu nehmen. Ausgehend davon, daß bei gemeinsamer Aburteilung aller, den Gegenstand der im Verhältnis des Paragraph 31, StGB zueinander stehenden Urteile bildenden Straftaten eine Strafe von vier Jahren angemessen gewesen wäre, ergibt sich vorliegend (bei Abzug der schon rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von 7 Monaten) die zusätzliche Freiheitsstrafe mit drei Jahren und fünf Monaten, die dem schweren Verschulden des Angeklagten gerecht wird.