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Rechtssatz RS0087113×

Rechtssatz RS0087113

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0087113

Geschäftszahl

10Os103/81; 13Os17/82; 15Os121/94; 15Os56/95; 11Os137/16f

Entscheidungsdatum

21.03.2017

Rechtssatz

Die Prüfung der Frage, ob einem Tatortstaat die Auslieferung anzubieten ist, obliegt dem Staatsanwalt. Im Falle einer Anklageerhebung wegen eines von einem Ausländer im Ausland verübten Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG durch den Staatsanwalt bei einem österreichischen Gericht (ohne Einleitung eines Verfahrens zum Anbot einer Auslieferung) hat dieses sich mit der Frage der Auslieferung nicht zu befassen, sondern davon auszugehen, daß der Angeklagte nicht ausgeliefert wird und demnach inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 103/81
    Entscheidungstext OGH 03.11.1981 10 Os 103/81
    Veröff: JBl 1982,270 = EvBl 1982/79 S 268 = ZfRV 1982,130 (mit zustimmender Glosse von Liebscher)
  • 13 Os 17/82
    Entscheidungstext OGH 04.03.1982 13 Os 17/82
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu § 65 Abs 1 Z 2 StGB). (T1)
  • 15 Os 121/94
    Entscheidungstext OGH 13.10.1994 15 Os 121/94
    Vgl aber; Beisatz: Seit dem StRÄG 1987 genügt es für die Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit nach § 64 Abs 1 Z 4 StGB nicht mehr, daß die Auslieferung etwa bloß deshalb nicht erfolgte, weil es die dafür zuständigen Stellen, insbesonders die Staatsanwaltschaft, an der nötigen Initiative fehlen lassen hat. (T2)
  • 15 Os 56/95
    Entscheidungstext OGH 31.08.1995 15 Os 56/95
    Vgl; Beisatz: Nach § 64 Abs 1 Z 4 StGB werden seit Inkrafttreten des StRÄG 1987 unter anderem auch die im Ausland begangenen strafbaren Handlungen nach § 12 SGG 1951 unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts nach den österreichischen Strafgesetzen bestraft, wenn durch die Tat österreichische Interessen verletzt worden sind oder der Täter nicht ausgeliefert werden kann. Mit der letztgenannten Alternative stellt der Gesetzgeber des StRÄG 1987 klar, daß die inländische Gerichtsbarkeit immer dann gegeben ist, wenn entweder die Auslieferung unzulässig wäre oder rechtlich zulässige Bemühungen erfolglos geblieben sind (Bericht des JA 359 BlgNr 17.GP Seite 13). (T3)
  • 11 Os 137/16f
    Entscheidungstext OGH 21.03.2017 11 Os 137/16f
    Vgl; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0087113

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Dokumentnummer

JJR_19811103_OGH0002_0100OS00103_8100000_001