Mit Recht behauptet der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rechtsrüge der Sache nach eine unzureichende Begründung des Schädigungsvorsatzes iS des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO.Mit Recht behauptet der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rechtsrüge der Sache nach eine unzureichende Begründung des Schädigungsvorsatzes iS des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.
Beim Kreditbetrug hängt die Annahme einer Vermögensschädigung iS des § 146 StGB davon ab, ob der Getäuschte ein dem hingegebenen wirtschaftlichen Wert gemäßes Äquivalent erlangt, wobei die Wertverhältnisse objektiv, jedoch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles zu beurteilen sind. Einem Schuldner, der gleich bei der Kreditaufnahme eine wertmäßig entsprechende Sache als Pfand beibringt und dann seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt, kann tatbildliches Handeln iS des § 146 StGB nicht ohne weiteres angelastet werden. Denn ein Gläubiger, der eine derartige Absicherung seiner Forderung verlangt und erhält, zeigt, daß er sowohl die Zahlungsfähigkeit des Schuldners in Zweifel zieht als auch die mögliche Befriedigung durch das Pfand im allgemeinen von vornherein in Rechnung stellt (12 Os 44/77, EvBl. 1974/172). Da der Gläubiger, nachdem der Schuldner nicht geleistet hat, erst das Pfand verwerten muß, kann aber ein Verzögerungsschaden und in diesem Umfange eine Vermögensschädigung eintreten (SSt. 57/90, 59/19; Leukauf/Steininger, Komm.3, § 146 RN 47; Kienapfel BT2 § 146 RN 162 a, 222, 240, § 147 RN 96).Beim Kreditbetrug hängt die Annahme einer Vermögensschädigung iS des Paragraph 146, StGB davon ab, ob der Getäuschte ein dem hingegebenen wirtschaftlichen Wert gemäßes Äquivalent erlangt, wobei die Wertverhältnisse objektiv, jedoch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles zu beurteilen sind. Einem Schuldner, der gleich bei der Kreditaufnahme eine wertmäßig entsprechende Sache als Pfand beibringt und dann seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt, kann tatbildliches Handeln iS des Paragraph 146, StGB nicht ohne weiteres angelastet werden. Denn ein Gläubiger, der eine derartige Absicherung seiner Forderung verlangt und erhält, zeigt, daß er sowohl die Zahlungsfähigkeit des Schuldners in Zweifel zieht als auch die mögliche Befriedigung durch das Pfand im allgemeinen von vornherein in Rechnung stellt (12 Os 44/77, EvBl. 1974/172). Da der Gläubiger, nachdem der Schuldner nicht geleistet hat, erst das Pfand verwerten muß, kann aber ein Verzögerungsschaden und in diesem Umfange eine Vermögensschädigung eintreten (SSt. 57/90, 59/19; Leukauf/Steininger, Komm.3, Paragraph 146, RN 47; Kienapfel BT2 Paragraph 146, RN 162 a, 222, 240, Paragraph 147, RN 96).
Im vorliegenden Falle nimmt das Gericht einerseits im Hinblick auf den geschätzten Verkehrswert von 3,8 Mio S eine Täuschung über den Wert der Liegenschaft nicht als erwiesen an, führt zur Begründung des vom Vorsatz umfaßten Schadens aber andererseits aus, daß der Angeklagte T***** davon ausgehen konnte, "daß der Pfandwert der Liegenschaft jedenfalls über 2 Mio S liegt" und daß der Beschwerdeführer "jedenfalls bereit (war), einen Wert von über 2 Mio S ... für die Liegenschaft (samt Garage) zu bezahlen" (US 13). Abgesehen davon, daß diese Formulierung nicht eindeutig erkennen läßt, ob der Beschwerdeführer und T***** einen solchen Wert der Pfandsache zum Zeitpunkt der Kreditgewährung und damit eine Schädigung der Kreditgeberin ernstlich für möglich gehalten und auch willensmäßig hingenommen haben, hätte es im Hinblick auf den bei der Kreditaufnahme angenommenen Verkehrswert des Pfandes von 3,8 Mill S (US 9), durch den ja auch der allfällige Verzögerungssschaden (Zinsen) abgedeckt gewesen wäre, für diese Annahme einer näheren Begründung bedurft.
Insoweit leidet das Urteil daher an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten formellen Nichtigkeit, die gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO auch zugunsten des Mitangeklagten, der keine Nichtigkeitsbeschwerde erhob, von Amts wegen aufzugreifen war, zumal dieser Angeklagte in der Hauptverhandlung (I/S 398 ff) der Sache nach einen Betrugsvorsatz ebenfalls bestritten hat.Insoweit leidet das Urteil daher an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten formellen Nichtigkeit, die gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO auch zugunsten des Mitangeklagten, der keine Nichtigkeitsbeschwerde erhob, von Amts wegen aufzugreifen war, zumal dieser Angeklagte in der Hauptverhandlung (I/S 398 ff) der Sache nach einen Betrugsvorsatz ebenfalls bestritten hat.
Da sich somit zeigt, daß in dem angegebenen Umfang die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war in diesbezüglicher Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde bzw. aus deren Anlaß mit teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils - wie aus dem Spruch ersichtlich - vorzugehen (§ 285 e StPO), ohne daß es noch des Eingehens auf die weiteren Beschwerdepunkte bedurfte.Da sich somit zeigt, daß in dem angegebenen Umfang die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war in diesbezüglicher Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde bzw. aus deren Anlaß mit teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils - wie aus dem Spruch ersichtlich - vorzugehen (Paragraph 285, e StPO), ohne daß es noch des Eingehens auf die weiteren Beschwerdepunkte bedurfte.
Mit seiner hiedurch gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte D***** auf diese Entscheidung zu verweisen.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht hinsichtlich der inhaltlich falschen Bestätigungen vom 25.November und vom 25. Dezember 1988 zu beachten haben, daß entgegen der vereinzelt gebliebenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes JBl. 1989, 189 ff, nach der sonst im wesentlichen einhelligen Rechtsprechung und Lehre (11 Os 71/91; Leukauf-Steininger, Komm.3, § 147 RN 8, Kienapfel, BT II2, RN 35 und 64 zu § 147) davon auszugehen ist, daß echte Urkunden unrichtigen (unwahren) Inhalts ("Lugurkunden") vom Anwendungsbereich der Qualifikation des § 147 Abs. 1 Z 1 StGB ausscheiden und im übrigen auch (als Absichtsurkunden) vom Beweismittelbegriff des § 293 StGB nicht erfaßt werden (vgl. die dafür von Leukauf-Steininger, Komm.3, § 147 RN 8 gegebene Begründung und die dort angeführte Judikatur und Literatur).Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht hinsichtlich der inhaltlich falschen Bestätigungen vom 25.November und vom 25. Dezember 1988 zu beachten haben, daß entgegen der vereinzelt gebliebenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes JBl. 1989, 189 ff, nach der sonst im wesentlichen einhelligen Rechtsprechung und Lehre (11 Os 71/91; Leukauf-Steininger, Komm.3, Paragraph 147, RN 8, Kienapfel, BT II2, RN 35 und 64 zu Paragraph 147,) davon auszugehen ist, daß echte Urkunden unrichtigen (unwahren) Inhalts ("Lugurkunden") vom Anwendungsbereich der Qualifikation des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB ausscheiden und im übrigen auch (als Absichtsurkunden) vom Beweismittelbegriff des Paragraph 293, StGB nicht erfaßt werden vergleiche die dafür von Leukauf-Steininger, Komm.3, Paragraph 147, RN 8 gegebene Begründung und die dort angeführte Judikatur und Literatur).