Gründe:
Der am 2.Februar 1951 geborene, zuletzt keiner Beschäftigung nachgegangene Helmut A und der am 10.Juli 1955 geborene Bedienstete der Österreichischen Bundesbahnen Walter B wurden des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und 2 Z. 1, 128 Abs. 2, 129 Z. 1 und 2, 130, zweiter Fall, StGB. (I), ersterer auch des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2 StGB. (VI), letzterer auch des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 StGB. (III) schuldig erkannt. Darnach haben sie als Diebsgenossen (auch mit andern) in verschiedenen Orten Österreichs gewerbsmäßig, A vom 19.Februar bis Ende März 1984 in vierzehn Angriffen Sachen (festgestellter Gesamtwert mindestens 318.371 S; I 1, 2 a bis g, 4 a bis c und 6), B vom 19.März bis 12.April 1984 in drei Angriffen Sachen (festgestellter Gesamtwert mindestens 156.600 S; I 1, 5 und 6) gestohlen; A hat ferner im Juni und Juli 1982 Bargeld (insgesamt 6.397 S) veruntreut (VI 1 und 2) und B Ende März 1984 Sachen (Wert 12.400 S) verhehlt (III 3). Die Angeklagten A und B fechten sieDer am 2.Februar 1951 geborene, zuletzt keiner Beschäftigung nachgegangene Helmut A und der am 10.Juli 1955 geborene Bedienstete der Österreichischen Bundesbahnen Walter B wurden des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins und 2 Ziffer eins, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2, 130, zweiter Fall, StGB. (römisch eins), ersterer auch des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 StGB. (römisch sechs), letzterer auch des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, StGB. (römisch drei) schuldig erkannt. Darnach haben sie als Diebsgenossen (auch mit andern) in verschiedenen Orten Österreichs gewerbsmäßig, A vom 19.Februar bis Ende März 1984 in vierzehn Angriffen Sachen (festgestellter Gesamtwert mindestens 318.371 S; römisch eins 1, 2 a bis g, 4 a bis c und 6), B vom 19.März bis 12.April 1984 in drei Angriffen Sachen (festgestellter Gesamtwert mindestens 156.600 S; römisch eins 1, 5 und 6) gestohlen; A hat ferner im Juni und Juli 1982 Bargeld (insgesamt 6.397 S) veruntreut (römisch sechs 1 und 2) und B Ende März 1984 Sachen (Wert 12.400 S) verhehlt (römisch drei 3). Die Angeklagten A und B fechten sie
betreffende Schuldsprüche aus dem § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO., B auch aus der Z. 4 leg. cit. mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden an.betreffende Schuldsprüche aus dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO., B auch aus der Ziffer 4, leg. cit. mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden an.
Der Angeklagte A hält in seiner Mängelrüge die Konstatierung, daß er beim Einbruchsdiebstahl in die Bahnhofsrestauration Velden (I 6) zumindest Aufpasserdienste geleistet habe, für nicht begründet. Indes wurde eine solche Feststellung nur bedingt getroffen. Ist das Erstgericht doch davon ausgegangen, daß A C B mit einem MontiereisenDer Angeklagte A hält in seiner Mängelrüge die Konstatierung, daß er beim Einbruchsdiebstahl in die Bahnhofsrestauration Velden (römisch eins 6) zumindest Aufpasserdienste geleistet habe, für nicht begründet. Indes wurde eine solche Feststellung nur bedingt getroffen. Ist das Erstgericht doch davon ausgegangen, daß A C B mit einem Montiereisen
die Eingangstür und eine Bürotür sowie einen Schrank aufbrachen (II. Bd. S. 117, 120, 122), hat diese Urteilskonstatierung ausdrücklich auf die Angaben des Mitangeklagten B gestützt (II. Bd. S. 99, 100, 122) und bloß eventualiter Aufpasserdienste nur für den Fall angenommen, daß A nicht selbst, wie Bdie Eingangstür und eine Bürotür sowie einen Schrank aufbrachen (römisch zwei. Bd. S. 117, 120, 122), hat diese Urteilskonstatierung ausdrücklich auf die Angaben des Mitangeklagten B gestützt (römisch zwei. Bd. S. 99, 100, 122) und bloß eventualiter Aufpasserdienste nur für den Fall angenommen, daß A nicht selbst, wie B
sagt (II. Bd. S. 99 unten), die Eingangstür zur Bahnhofsrestauration aufgebrochen haben sollte.sagt (römisch zwei. Bd. S. 99 unten), die Eingangstür zur Bahnhofsrestauration aufgebrochen haben sollte.
Der Angeklagte B gründet seine den Schuldspruch I 1 betreffende Verfahrensrüge (Z. 4) auf die Abweisung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Vornahme eines Ortsaugenscheins zum Beweis dafür, "daß vom Parkplatz der Kanzelbahn aus auf das Haus der Monika D keine Sicht besteht und dieses nicht eingesehen werden kann" (II. Bd. S. 100, 101). Nach den bezüglichen Urteilsfeststellungen hat B seine drei Komplizen in seinem Kraftwagen in die Nähe des erwähnten Hauses (Tatorts) zum Parkplatz der Kanzelbahn gebracht, um von dort aus Aufpasserdienste zu leisten und im Fahrzeug nicht nur gewartet, um aufzupassen, sondern insbesondere auch "durch seine Anwesenheit bei der Tatausführung, da er ja mit seinem eigenen Personenkraftwagen mit A zum Haus der Monika D gefahren ist, den Diebstahl gefördert und erleichtert ... (und) somit seinen Willen ausgedrückt, nötigenfalls in den Ereignisablauf der bereits Handelnden einzugreifen" (II. Bd. S. 112, 113).Der Angeklagte B gründet seine den Schuldspruch römisch eins 1 betreffende Verfahrensrüge (Ziffer 4,) auf die Abweisung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Vornahme eines Ortsaugenscheins zum Beweis dafür, "daß vom Parkplatz der Kanzelbahn aus auf das Haus der Monika D keine Sicht besteht und dieses nicht eingesehen werden kann" (römisch zwei. Bd. S. 100, 101). Nach den bezüglichen Urteilsfeststellungen hat B seine drei Komplizen in seinem Kraftwagen in die Nähe des erwähnten Hauses (Tatorts) zum Parkplatz der Kanzelbahn gebracht, um von dort aus Aufpasserdienste zu leisten und im Fahrzeug nicht nur gewartet, um aufzupassen, sondern insbesondere auch "durch seine Anwesenheit bei der Tatausführung, da er ja mit seinem eigenen Personenkraftwagen mit A zum Haus der Monika D gefahren ist, den Diebstahl gefördert und erleichtert ... (und) somit seinen Willen ausgedrückt, nötigenfalls in den Ereignisablauf der bereits Handelnden einzugreifen" (römisch zwei. Bd. S. 112, 113).
Daß das Schöffengericht eine Begründung für das abweisliche Zwischenerkenntnis schuldig geblieben ist, verschlägt nichts, weil zumindest die Beförderung der Diebsgenossen in voller Kenntnis des Tatvorhabens (II. Bd. S. 113, 121) zum Tatort und die Bereitschaft zum Eingreifen einen von den Sichtverhältnissen unabhängigen Tatbeitrag herstellt. Daß der Nichtigkeitswerber die ihn belastenden Angaben seiner Mitangeklagten E und F, anders alsDaß das Schöffengericht eine Begründung für das abweisliche Zwischenerkenntnis schuldig geblieben ist, verschlägt nichts, weil zumindest die Beförderung der Diebsgenossen in voller Kenntnis des Tatvorhabens (römisch zwei. Bd. S. 113, 121) zum Tatort und die Bereitschaft zum Eingreifen einen von den Sichtverhältnissen unabhängigen Tatbeitrag herstellt. Daß der Nichtigkeitswerber die ihn belastenden Angaben seiner Mitangeklagten E und F, anders als
das Gericht (II. Bd. S. 121), nicht für überzeugend hält, ist ein im Nichtigkeitsverfahren unbeachtlicher Einwand, weil hier eine Anfechtung der Beweiswürdigung verwehrt ist.das Gericht (römisch zwei. Bd. S. 121), nicht für überzeugend hält, ist ein im Nichtigkeitsverfahren unbeachtlicher Einwand, weil hier eine Anfechtung der Beweiswürdigung verwehrt ist.
Gerügt wird ferner, daß der Beschwerdeführer zum Anklagevorwurf des gewerbsmäßigen Diebstahls (II. Bd. S. 23, 29, 33) nicht vernommen wurde; desgleichen zum Diebstahl an August G (I 5), wobei die Beschwerde im Widerspruch zu dieser Behauptung selbst anführt, daß B bei der Hauptverhandlung erklärt habe, bei dieser Straftat nicht anwesend gewesen zu sein und sich im übrigen an einen solchen Sachverhalt verläßlich erinnern zu müssen, hätte er daran mitgewirkt (II. Bd. S. 138 unten, 141 oben). Abgesehen davon, daß mit diesem Vorbringen weder eine Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO., noch eine solche nach einer anderen Ziffer dieser Gesetzesstelle dargetan wird, hatte der Angeklagte B, der Beschwerde zuwider, Gelegenheit, sich im Sinn des § 245 StPO. zu äußern und diese Gelegenheit auch genützt (II. Bd. S. 98 bis 100). Die Mängelrüge (Z. 5) hält die Feststellung, daß B die Diebstähle durch Einbruch gewerbsmäßig, d.h. in der Absicht begangen habe, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (II. Bd. S. 107), für unzureichend begründet, weil der Beschwerdeführer dazu nicht gehört worden sei und auch der ihn belastende Mitangeklagte F als unrichtig bezeichnet hat, daß er mit A, E oder B die Begehung künftiger Einbruchsdiebstähle vereinbart habe. Das Erstgericht gründet die Feststellung gewerbsmäßiger Tatbegehung (II. Bd. S. 107, 112) zwar nicht auf die Verantwortung des Mitangeklagten F, dessen dazu leugnende Einlassung es sogar ausdrücklich zitiert, allerdings als "reine Schutzbehauptung" ansieht (II. Bd. S. 120, 121). Es hält die gewerbsmäßige Tatbegehung (unterschiedslos aller Angeklagten) vielmehr "im Hinblick auf die zahlreichen erfolgten Einbruchsdiebstähle und im Hinblick darauf" für erwiesen, "daß die Angeklagten bis auf B keiner Beschäftigung nachgingen" (S. 121).Gerügt wird ferner, daß der Beschwerdeführer zum Anklagevorwurf des gewerbsmäßigen Diebstahls (römisch zwei. Bd. S. 23, 29, 33) nicht vernommen wurde; desgleichen zum Diebstahl an August G (römisch eins 5), wobei die Beschwerde im Widerspruch zu dieser Behauptung selbst anführt, daß B bei der Hauptverhandlung erklärt habe, bei dieser Straftat nicht anwesend gewesen zu sein und sich im übrigen an einen solchen Sachverhalt verläßlich erinnern zu müssen, hätte er daran mitgewirkt (römisch zwei. Bd. S. 138 unten, 141 oben). Abgesehen davon, daß mit diesem Vorbringen weder eine Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO., noch eine solche nach einer anderen Ziffer dieser Gesetzesstelle dargetan wird, hatte der Angeklagte B, der Beschwerde zuwider, Gelegenheit, sich im Sinn des Paragraph 245, StPO. zu äußern und diese Gelegenheit auch genützt (römisch zwei. Bd. S. 98 bis 100). Die Mängelrüge (Ziffer 5,) hält die Feststellung, daß B die Diebstähle durch Einbruch gewerbsmäßig, d.h. in der Absicht begangen habe, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (römisch zwei. Bd. S. 107), für unzureichend begründet, weil der Beschwerdeführer dazu nicht gehört worden sei und auch der ihn belastende Mitangeklagte F als unrichtig bezeichnet hat, daß er mit A, E oder B die Begehung künftiger Einbruchsdiebstähle vereinbart habe. Das Erstgericht gründet die Feststellung gewerbsmäßiger Tatbegehung (römisch zwei. Bd. S. 107, 112) zwar nicht auf die Verantwortung des Mitangeklagten F, dessen dazu leugnende Einlassung es sogar ausdrücklich zitiert, allerdings als "reine Schutzbehauptung" ansieht (römisch zwei. Bd. S. 120, 121). Es hält die gewerbsmäßige Tatbegehung (unterschiedslos aller Angeklagten) vielmehr "im Hinblick auf die zahlreichen erfolgten Einbruchsdiebstähle und im Hinblick darauf" für erwiesen, "daß die Angeklagten bis auf B keiner Beschäftigung nachgingen" (S. 121).