Diesen Schuldspruch ficht der an sich voll geständige Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z. 5, 9 lit a und b sowie 10 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an, der Berechtigung nicht zukommt. Als Feststellungsmangel (Z. 10) wird gerügt, das Gericht habe bei Konstatierung des durch die Verpfändung des Fernsehgeräts bewirkten Schadens (A) weder die Anzahlung von 1.798 S vom Kaufpreis abgezogen, noch den Zeitwert zum Zeitpunkt der Verpfändung, der sich auf Grund der Belehnungssumme von nur 2.500 S mit unter 5.000 S ergäbe, ermittelt.Diesen Schuldspruch ficht der an sich voll geständige Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und b sowie 10 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an, der Berechtigung nicht zukommt. Als Feststellungsmangel (Ziffer 10,) wird gerügt, das Gericht habe bei Konstatierung des durch die Verpfändung des Fernsehgeräts bewirkten Schadens (A) weder die Anzahlung von 1.798 S vom Kaufpreis abgezogen, noch den Zeitwert zum Zeitpunkt der Verpfändung, der sich auf Grund der Belehnungssumme von nur 2.500 S mit unter 5.000 S ergäbe, ermittelt.
Konform mit den diesbezüglichen Einlassungen des Beschwerdeführers (S. 50, 53 a verso) und den Angaben des als informierten Vertreters der Firma U*** V*** vernommenen Zeugen Karl S*** (S. 117, 118), wonach weder eine Rate noch eine Anzahlung geleistet wurde, stellte das Erstgericht fest, daß Rudolf V*** am 27. Februar 1984 das Farbfernsehgerät um den Kaufpreis von 8.990 S bestellte, es am 11. April 1984 unter Eigentumsvorbehalt geliefert bekam und am 2. Mai 1984 eine Anzahlung von 1.798 S abstatten sollte (S. 185 in Verbindung mit S. 71 bis 75). Entgegen der Beschwerdebehauptung wurde keineswegs angenommen, daß der Angeklagte tatsächlich eine Anzahlung geleistet hat. Richtig ist wohl, daß bei Veruntreuung von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren der im Vergleich zum aushaftenden Kaufpreis(rest) geringere Verkehrswert dem Schuldspruch zugrundezulegen wäre (Leukauf-Steininger 2 , RN. 28 zu § 133 StGB.), jedoch betrifft die von der Beschwerde vermißte Feststellung in dieser Richtung in diesem Straffall auch dann keinen für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Umstand, wenn der Verkehrswert des Farbfernsehers zum Zeitpunkt der Verpfändung 5.000 S nicht erreicht (nicht überstiegen: § 133 Abs 2 StGB.) haben sollte, weil dem Beschwerdeführer zufolge des Zusammenrechnungsprinzips (§ 29 StGB.) nur das (ein) Vergehen der Veruntreuung zur Last liegt und im Hinblick auf das Urteilsfaktum B der erste Strafsatz des § 133 Abs 2 StGB. auf jeden Fall zur Anwendung zu bringen ist. Mit diesem Vorbringen wird sohin ein Nichtigkeitsgrund nicht aufgezeigt (Mayerhofer-Rieder 2 , E. 3 zu § 281 Z. 9 a StPO.). Die ebenfalls zur Schadensfeststellung beim Unfallsfaktum B erhobene Mängelrüge (Z. 5), wonach der unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Personenkraftwagen Marke "Ford Fiesta" um 10.000 S verkauft und, anstatt den Verkaufserlös zur Abstattung des zur Ankaufsfinanzierung bei der S*** DER R*** St. Pölten in Anspruch genommenen Kredits zu verwenden, um diesen Betrag ein anderes Fahrzeug der Marke "Mazda" angeschafft wurde; erst später sei dieses Fahrzeug über Drängen wieder um 10.000 S verkauft, jedoch nur 5.000 S seien der Sparkasse zur teilweisen Kreditrückzahlung überwiesen worden (S. 186), erweist sich als unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung. Das Gericht stützt sich nämlich auch hiebei auf die geständige Verantwortung des Angeklagten (S. 187). Entgegen der Beschwerdebehauptung widerspricht diese Feststellung auch nicht der Aussage des Sparkassenangestellten Wolfgang W***, wonach Rudolf V*** nur 5.000 S eingezahlt habe, den Kaufvertrag aber nicht vorlegte, sodaß damit keinesfalls feststeht, er habe den gesamten für den Personenkraftwagen erzielten Erlös zur Einzahlung gebracht (S. 125). Eine im Rahmen der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z. 5 StPO.) zu erörternde Divergenz liegt also nicht vor.Konform mit den diesbezüglichen Einlassungen des Beschwerdeführers (S. 50, 53 a verso) und den Angaben des als informierten Vertreters der Firma U*** V*** vernommenen Zeugen Karl S*** (S. 117, 118), wonach weder eine Rate noch eine Anzahlung geleistet wurde, stellte das Erstgericht fest, daß Rudolf V*** am 27. Februar 1984 das Farbfernsehgerät um den Kaufpreis von 8.990 S bestellte, es am 11. April 1984 unter Eigentumsvorbehalt geliefert bekam und am 2. Mai 1984 eine Anzahlung von 1.798 S abstatten sollte (S. 185 in Verbindung mit S. 71 bis 75). Entgegen der Beschwerdebehauptung wurde keineswegs angenommen, daß der Angeklagte tatsächlich eine Anzahlung geleistet hat. Richtig ist wohl, daß bei Veruntreuung von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren der im Vergleich zum aushaftenden Kaufpreis(rest) geringere Verkehrswert dem Schuldspruch zugrundezulegen wäre (Leukauf-Steininger 2 , RN. 28 zu Paragraph 133, StGB.), jedoch betrifft die von der Beschwerde vermißte Feststellung in dieser Richtung in diesem Straffall auch dann keinen für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Umstand, wenn der Verkehrswert des Farbfernsehers zum Zeitpunkt der Verpfändung 5.000 S nicht erreicht (nicht überstiegen: Paragraph 133, Absatz 2, StGB.) haben sollte, weil dem Beschwerdeführer zufolge des Zusammenrechnungsprinzips (Paragraph 29, StGB.) nur das (ein) Vergehen der Veruntreuung zur Last liegt und im Hinblick auf das Urteilsfaktum B der erste Strafsatz des Paragraph 133, Absatz 2, StGB. auf jeden Fall zur Anwendung zu bringen ist. Mit diesem Vorbringen wird sohin ein Nichtigkeitsgrund nicht aufgezeigt (Mayerhofer-Rieder 2 , E. 3 zu Paragraph 281, Ziffer 9, a StPO.). Die ebenfalls zur Schadensfeststellung beim Unfallsfaktum B erhobene Mängelrüge (Ziffer 5,), wonach der unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Personenkraftwagen Marke "Ford Fiesta" um 10.000 S verkauft und, anstatt den Verkaufserlös zur Abstattung des zur Ankaufsfinanzierung bei der S*** DER R*** St. Pölten in Anspruch genommenen Kredits zu verwenden, um diesen Betrag ein anderes Fahrzeug der Marke "Mazda" angeschafft wurde; erst später sei dieses Fahrzeug über Drängen wieder um 10.000 S verkauft, jedoch nur 5.000 S seien der Sparkasse zur teilweisen Kreditrückzahlung überwiesen worden (S. 186), erweist sich als unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung. Das Gericht stützt sich nämlich auch hiebei auf die geständige Verantwortung des Angeklagten (S. 187). Entgegen der Beschwerdebehauptung widerspricht diese Feststellung auch nicht der Aussage des Sparkassenangestellten Wolfgang W***, wonach Rudolf V*** nur 5.000 S eingezahlt habe, den Kaufvertrag aber nicht vorlegte, sodaß damit keinesfalls feststeht, er habe den gesamten für den Personenkraftwagen erzielten Erlös zur Einzahlung gebracht (S. 125). Eine im Rahmen der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO.) zu erörternde Divergenz liegt also nicht vor.
Die Rechtsrügen (Z. 9 lit a und b), es sei der gesamte Schaden, der durch den Verkauf des Personenkraftwagens "Ford Fiesta" entstanden war, durch Abführung des gesamten für den später wieder verkauften "Mazda" erzielten Verkaufserlöses noch vor Anzeigeerstattung gutgemacht worden (tätige Reue), im übrigen sei weder eine Bereicherung des Angeklagten noch eine Schädigung der Sparkasse eingetreten, entbehren einer der Prozeßordnung entsprechenden Ausführung, weil sie sich über die gegenteiligen Urteilskonstatierungen hinwegsetzen. Dies wird schon daraus sinnfällig, daß der Privatbeteiligten S*** DER R*** St. Pölten - vom Angeklagten unangefochten - gemäß § 369 Abs 1 StPO. ein Betrag von 5.000 S als Schadenersatz zugesprochen wurde. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO., teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z. 1 in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a und b), es sei der gesamte Schaden, der durch den Verkauf des Personenkraftwagens "Ford Fiesta" entstanden war, durch Abführung des gesamten für den später wieder verkauften "Mazda" erzielten Verkaufserlöses noch vor Anzeigeerstattung gutgemacht worden (tätige Reue), im übrigen sei weder eine Bereicherung des Angeklagten noch eine Schädigung der Sparkasse eingetreten, entbehren einer der Prozeßordnung entsprechenden Ausführung, weil sie sich über die gegenteiligen Urteilskonstatierungen hinwegsetzen. Dies wird schon daraus sinnfällig, daß der Privatbeteiligten S*** DER R*** St. Pölten - vom Angeklagten unangefochten - gemäß Paragraph 369, Absatz eins, StPO. ein Betrag von 5.000 S als Schadenersatz zugesprochen wurde. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO., teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Für die Verhandlung und Entscheidung über die gegen den Strafausspruch erhobene Berufung wird ein Gerichtstag angeordnet werden (§ 296 Abs 3 StPO.).Für die Verhandlung und Entscheidung über die gegen den Strafausspruch erhobene Berufung wird ein Gerichtstag angeordnet werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO.).