Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Z 4, 5, 5a, 9 lit a und b des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berichtigung zukommt.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Ziffer 4, 5, 5 a, 9, Litera a und b des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berichtigung zukommt.
In der Mängelrüge (Z 4) behauptet der Beschwerdeführer eine fehlende Entscheidung über seinen Antrag auf Ladung der Zeugin Lisa-Marie L*****. Selbst wenn man das Vorbringen des Verteidigers in der Hauptverhandlung, wonach die unterbliebene Ladung dieser Zeugin einen Nichtigkeitsgrund darstelle (S 49/II), als damit konkludent zum Ausdruck gebrachten Antrag auf deren Vorladung deuten sollte, wäre damit für den Beschwerdeführer noch nichts gewonnen. Da nämlich die Bild- und Tonaufzeichnung über die kontradiktorische Vernehmung der unmündigen Zeugin im Vorverfahren gemäß § 252 Abs 1 Z 2a StPO in der Hauptverhandlung vorgeführt wurde (S 44/II), wobei der Verteidiger auf die zusätzliche (tatsächliche) Verlesung des darüber aufgenommenen "Beweistagsatzungs"-Protokolls verzichtete (S 49/II), hätte es zu der solcherart gebotenen Antragsbegründung eines Vorbringens von konkreten Beweisthmemen bedurft, zu der Lisa-Marie L***** in der Hauptverhandlung befragt werden sollte. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf in der technischen Aufzeichnung über die Vernehmung dieser Zeugin vorkommende (im Protokoll nicht aufscheinende) divergierende Angaben der Unmündigen die Ernstlichkeit ihrer Entschlagungsklärung und damit (inhaltlich den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO geltend machend) die Beurteilungsgrundlage für die Verlesung der kontradiktorischen Aussage nach § 252 Abs 1 Z 2a StPO in tatsächlicher Hinsicht (vgl Ratz in WK-StPO § 281 Rz 40 ff) in Zweifel zieht, übergeht sie, dass im Resümeeprotokoll über diese Vernehmung abschließend (und damit ungeachtet vorangehender, anders lautender Bekundungen für den weiteren Prozessverlauf entscheidend) die Weigerung der Unmündigen festgehalten ist, bei einer Hauptverhandlung aussagen zu wollen (S 198/I), sodass der Vorsitzende formal einwandfrei vom Vorliegen der Verlesungsvoraussetzungen nach der genannten Gesetzesstelle ausgehen konnte.In der Mängelrüge (Ziffer 4,) behauptet der Beschwerdeführer eine fehlende Entscheidung über seinen Antrag auf Ladung der Zeugin Lisa-Marie L*****. Selbst wenn man das Vorbringen des Verteidigers in der Hauptverhandlung, wonach die unterbliebene Ladung dieser Zeugin einen Nichtigkeitsgrund darstelle (S 49/II), als damit konkludent zum Ausdruck gebrachten Antrag auf deren Vorladung deuten sollte, wäre damit für den Beschwerdeführer noch nichts gewonnen. Da nämlich die Bild- und Tonaufzeichnung über die kontradiktorische Vernehmung der unmündigen Zeugin im Vorverfahren gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO in der Hauptverhandlung vorgeführt wurde (S 44/II), wobei der Verteidiger auf die zusätzliche (tatsächliche) Verlesung des darüber aufgenommenen "Beweistagsatzungs"-Protokolls verzichtete (S 49/II), hätte es zu der solcherart gebotenen Antragsbegründung eines Vorbringens von konkreten Beweisthmemen bedurft, zu der Lisa-Marie L***** in der Hauptverhandlung befragt werden sollte. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf in der technischen Aufzeichnung über die Vernehmung dieser Zeugin vorkommende (im Protokoll nicht aufscheinende) divergierende Angaben der Unmündigen die Ernstlichkeit ihrer Entschlagungsklärung und damit (inhaltlich den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO geltend machend) die Beurteilungsgrundlage für die Verlesung der kontradiktorischen Aussage nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO in tatsächlicher Hinsicht vergleiche Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 40 ff) in Zweifel zieht, übergeht sie, dass im Resümeeprotokoll über diese Vernehmung abschließend (und damit ungeachtet vorangehender, anders lautender Bekundungen für den weiteren Prozessverlauf entscheidend) die Weigerung der Unmündigen festgehalten ist, bei einer Hauptverhandlung aussagen zu wollen (S 198/I), sodass der Vorsitzende formal einwandfrei vom Vorliegen der Verlesungsvoraussetzungen nach der genannten Gesetzesstelle ausgehen konnte.
Insoweit bedurfte es auch keines weiteren Eingehens auf den in der Mängelrüge (Z 5) behaupteten Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz infolge eines nach Ansicht des Rechtsmittelwerbers nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO beachtlichen (vgl aber Ratz in WK-StPO § 281 Rz 65 ff) Verwertungsverbots betreffend diese Zeugenangaben.Insoweit bedurfte es auch keines weiteren Eingehens auf den in der Mängelrüge (Ziffer 5,) behaupteten Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz infolge eines nach Ansicht des Rechtsmittelwerbers nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO beachtlichen vergleiche aber Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 65 ff) Verwertungsverbots betreffend diese Zeugenangaben.
Der Einwand, das Erstgericht hätte angesichts dieser nach den Behauptungen des Beschwerdeführers widersprüchlichen Äußerungen der unmündigen Zeugin während der kontradiktorischen Vernehmung an der Schlüssigkeit der Entschlagungserklärung zweifeln und daher ihre neuerliche Ladung zur Hauptverhandlung anordnen müssen (inhaltlich Z 3 iVm Z 5a), legt nicht dar, weshalb der durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte an einer entsprechenden Antragstellung gehindert worden sei (vgl Ratz in WK-StPO § 281 Rz 50, 480). Die weiters bemängelte Abweisung des unter Bezugnahme auf ein Privatgutachten gestellten Antrags auf Einholung eines weiteren psychologischen Gutachtens zur Aussagefähigkeit und Aussageehrlichkeit der Zeugin Lisa-Marie L***** erfolgte zu Recht, weil die gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. R***** die in der Hauptverhandlung vorgebrachten Gutachtensmängel in ihren mündlichen Ausführungen mit entsprechenden Klarstellungen und Ergänzungen umfangreich erörterte (S 51-57/II) und der Beschwerdeführer trotz der seinem Begehren entsprechenden Vervollständigung des gerichtlichen Gutachtens keine neuen Anträge stellte, insbesondere es aber verabsäumte, einen der in §§ 125 f StPO angeführten Mängel betreffend ergänztem Befund oder Gutachten aufzuzeigen (vgl 15 Os 43/03; 11 Os 116/02; 14 Os 73/01). Auf die erst in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken gegen die Ausführungen der Sachverständigen war hingegen nicht weiter einzugehen, weil sich die Prüfung der Antragsberechtigung auf das Vorbringen im (vor der Gutachtensergänzung gestellten) Antrag zu beschränken hat (vgl Ratz in WK-StPO § 281 Rz 325).Der Einwand, das Erstgericht hätte angesichts dieser nach den Behauptungen des Beschwerdeführers widersprüchlichen Äußerungen der unmündigen Zeugin während der kontradiktorischen Vernehmung an der Schlüssigkeit der Entschlagungserklärung zweifeln und daher ihre neuerliche Ladung zur Hauptverhandlung anordnen müssen (inhaltlich Ziffer 3, in Verbindung mit Ziffer 5 a,), legt nicht dar, weshalb der durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte an einer entsprechenden Antragstellung gehindert worden sei vergleiche Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 50, 480). Die weiters bemängelte Abweisung des unter Bezugnahme auf ein Privatgutachten gestellten Antrags auf Einholung eines weiteren psychologischen Gutachtens zur Aussagefähigkeit und Aussageehrlichkeit der Zeugin Lisa-Marie L***** erfolgte zu Recht, weil die gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. R***** die in der Hauptverhandlung vorgebrachten Gutachtensmängel in ihren mündlichen Ausführungen mit entsprechenden Klarstellungen und Ergänzungen umfangreich erörterte (S 51-57/II) und der Beschwerdeführer trotz der seinem Begehren entsprechenden Vervollständigung des gerichtlichen Gutachtens keine neuen Anträge stellte, insbesondere es aber verabsäumte, einen der in Paragraphen 125, f StPO angeführten Mängel betreffend ergänztem Befund oder Gutachten aufzuzeigen vergleiche 15 Os 43/03; 11 Os 116/02; 14 Os 73/01). Auf die erst in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken gegen die Ausführungen der Sachverständigen war hingegen nicht weiter einzugehen, weil sich die Prüfung der Antragsberechtigung auf das Vorbringen im (vor der Gutachtensergänzung gestellten) Antrag zu beschränken hat vergleiche Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 325).
Soweit der Beschwerdeführer inhaltlich abermals in Form einer Aufklärungsrüge (Z 5a) moniert, dass das Erstgericht auch im Hinblick auf diese ergänzenden Ausführungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen verpflichtet gewesen wäre, ein weiteres Gutachten einzuholen, lässt er abermals die gebotene Konkretisierung seines Begehrens vermissen, weshalb es ihm unmöglich gewesen wäre, im Anschluss an die Vervollständigung der Expertise der Sachverständigen entsprechende Anträge in der Hauptverhandlung zu stellen. Die in der Rechtsrüge (inhaltlich Z 5) vorgebrachte fehlende Begründung für die Unmündigkeit der vom Schuldspruch I. erfassten Tatopfer und für die unmittelbare Wahrnehmbarkeit der unter Schuldspruch II. inkriminierten exhibitionistischen Handlungen übergeht die den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen nicht widersprechenden Erwägungen der Tatrichter zur geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers und dessen gezielte Auswahl der Tatorte (US 7 iVm US 5 f und US 14).Soweit der Beschwerdeführer inhaltlich abermals in Form einer Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,) moniert, dass das Erstgericht auch im Hinblick auf diese ergänzenden Ausführungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen verpflichtet gewesen wäre, ein weiteres Gutachten einzuholen, lässt er abermals die gebotene Konkretisierung seines Begehrens vermissen, weshalb es ihm unmöglich gewesen wäre, im Anschluss an die Vervollständigung der Expertise der Sachverständigen entsprechende Anträge in der Hauptverhandlung zu stellen. Die in der Rechtsrüge (inhaltlich Ziffer 5,) vorgebrachte fehlende Begründung für die Unmündigkeit der vom Schuldspruch römisch eins. erfassten Tatopfer und für die unmittelbare Wahrnehmbarkeit der unter Schuldspruch römisch zwei. inkriminierten exhibitionistischen Handlungen übergeht die den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen nicht widersprechenden Erwägungen der Tatrichter zur geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers und dessen gezielte Auswahl der Tatorte (US 7 in Verbindung mit US 5 f und US 14).
In der Tatsachenrüge (Z 5a) versucht der Beschwerdeführer lediglich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts zu bekämpfen und dessen Erwägungen zu den in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweismitteln in einer für ihn günstigeren Art zu interpretieren. Damit vermag er keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Die sowohl in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) als auch unter Z 5 vorgebrachten Mängel an Feststellungen zur Öffentlichkeit iSd § 218 StGB lassen prozessordnungswidrig die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung dargestellten Urteilsannahmen außer Acht, wonach der Angeklagte vorwiegend im Stadtgebiet von Salzburg beim Vorbeifahren an Schulen und Benutzen öffentlicher Straßen vor noch nicht 14 Jahre alten Mädchen (US 5 f) masturbierte, wobei eine unmittelbare und gleichzeitige Wahrnehmbarkeit durch mindestens zehn Personen bestand (US 14).In der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) versucht der Beschwerdeführer lediglich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts zu bekämpfen und dessen Erwägungen zu den in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweismitteln in einer für ihn günstigeren Art zu interpretieren. Damit vermag er keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Die sowohl in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) als auch unter Ziffer 5, vorgebrachten Mängel an Feststellungen zur Öffentlichkeit iSd Paragraph 218, StGB lassen prozessordnungswidrig die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung dargestellten Urteilsannahmen außer Acht, wonach der Angeklagte vorwiegend im Stadtgebiet von Salzburg beim Vorbeifahren an Schulen und Benutzen öffentlicher Straßen vor noch nicht 14 Jahre alten Mädchen (US 5 f) masturbierte, wobei eine unmittelbare und gleichzeitige Wahrnehmbarkeit durch mindestens zehn Personen bestand (US 14).
Des weiteren verabsäumt es die auf Z 9 lit a gestützte Beschwerde aus dem Gesetz abzuleiten, weshalb der genaue Tatort, die exakte Tatzeit und die konkrete Identität der Tatopfer bei den Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach § 208 StGB und der öffentlichen unzüchtigen Handlung nach § 218 StGB tatbestandserheblich sein sollten.Des weiteren verabsäumt es die auf Ziffer 9, Litera a, gestützte Beschwerde aus dem Gesetz abzuleiten, weshalb der genaue Tatort, die exakte Tatzeit und die konkrete Identität der Tatopfer bei den Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach Paragraph 208, StGB und der öffentlichen unzüchtigen Handlung nach Paragraph 218, StGB tatbestandserheblich sein sollten.
Die fehlende Feststellungen zur Verjährung aller vor dem Jahr 2000 liegender und im Schuldspruch I. 1. a) inkriminierter Taten behauptende Rechtsrüge (Z 9 lit b) legt wiederum nicht dar, aufgrund welcher Verfahrensergebnisse die nach den Urteilsannahmen zwischen 1996 und August 2002 durchgehend verübten exhibitionistischen Handlungen während eines der Ablaufhemmung des § 58 Abs 2 StGB entgegenstehenden Zeitraumes unterbrochen gewesen sein sollten. Mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung der materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgründe und infolge fehlenden Festhaltens am gesamten Urteilsinhalt werden daher die in der Rechtsrüge vorgebrachten Einwände nicht prozessordnungsgemäß dargestellt.Die fehlende Feststellungen zur Verjährung aller vor dem Jahr 2000 liegender und im Schuldspruch römisch eins. 1. a) inkriminierter Taten behauptende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) legt wiederum nicht dar, aufgrund welcher Verfahrensergebnisse die nach den Urteilsannahmen zwischen 1996 und August 2002 durchgehend verübten exhibitionistischen Handlungen während eines der Ablaufhemmung des Paragraph 58, Absatz 2, StGB entgegenstehenden Zeitraumes unterbrochen gewesen sein sollten. Mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung der materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgründe und infolge fehlenden Festhaltens am gesamten Urteilsinhalt werden daher die in der Rechtsrüge vorgebrachten Einwände nicht prozessordnungsgemäß dargestellt.
Die teils offenbar unbegründete, teils nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO).Die teils offenbar unbegründete, teils nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.