Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Rupert A und Elfriede B des 'Vergehens' (richtig: Verbrechens) des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den § 15, 127 Abs.1, Abs.2 Z 1, 129 Z 1 StGB verurteilt, weil sie am 18.Mai 1978 in Wien in Gesellschaft als Beteiligte dadurch versucht hatten, dem Modehaus 'L***' (richtig: C) durch Einbruch fremde bewegliche Sachen wegzunehmen, daß sie eine Auslagenscheibe in der Passage des Modengeschäftes einschlugen und mehrere Kleidungsstücke herausnahmen. Diesen Schuldspruch bekämpfen beide Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, wobei Rupert A die Nichtigkeitsgründe der Z 5, 9 lit.a und 10, Elfriede B allein den der Z 5 des § 281 Abs.1 StPO geltend machen.Mit dem angefochtenen Urteil wurden Rupert A und Elfriede B des 'Vergehens' (richtig: Verbrechens) des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraph 15, 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 129, Ziffer eins, StGB verurteilt, weil sie am 18.Mai 1978 in Wien in Gesellschaft als Beteiligte dadurch versucht hatten, dem Modehaus 'L***' (richtig: C) durch Einbruch fremde bewegliche Sachen wegzunehmen, daß sie eine Auslagenscheibe in der Passage des Modengeschäftes einschlugen und mehrere Kleidungsstücke herausnahmen. Diesen Schuldspruch bekämpfen beide Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, wobei Rupert A die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5, 9, Litera a und 10, Elfriede B allein den der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend machen.
Schon die die Z 10 des § 281 Abs.1 StPO relevierende Rechtsrüge des Angeklagten A, in der er dem Ersturteil Feststellungsmängel in bezug auf die subjektive Tatseite zum Vorwurf macht, ist begründet. Das Erstgericht stellte nämlich bloß fest, daß die beiden damals leicht (A) bzw. stark (B) alkoholisierten Angeklagten sich zu in einem Hauseingang befindlichen Schaukästen des Modengeschäftes C begaben, wo von ihnen die ca. 1 cm dicke Rückscheibe der hinteren Vitrine eingetreten bzw. eingeschlagen wurde.Schon die die Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO relevierende Rechtsrüge des Angeklagten A, in der er dem Ersturteil Feststellungsmängel in bezug auf die subjektive Tatseite zum Vorwurf macht, ist begründet. Das Erstgericht stellte nämlich bloß fest, daß die beiden damals leicht (A) bzw. stark (B) alkoholisierten Angeklagten sich zu in einem Hauseingang befindlichen Schaukästen des Modengeschäftes C begaben, wo von ihnen die ca. 1 cm dicke Rückscheibe der hinteren Vitrine eingetreten bzw. eingeschlagen wurde.
In der Folge räumten sie aus dem Schaukasten verschiedene Kleidungsstücke heraus, nämlich drei Sportpullover, drei Hemden, eine Schnürlsamthose, eine Krawatte, zwei Paar Wollsocken und ein Etui mit Manschettenknöpfen und legten diese Gegenstände vorläufig auf den Boden. Darnach verließen die beiden wieder die Passage und gingen zu der stadteinwärts gelegenen (etwa 15 m entfernten: Seite 135 d.A.) Boutique (derselben Firma), wo sie stehen blieben und in die Auslage blickten, und zwar so lange, bis sie von der Besatzung eines Funkstreifenwagens, der von einem zufälligen Passanten aufgehalten worden war, festgenommen wurden. In diesem - entgegen der (ihre Täterschaft überhaupt bestreitenden) Verantwortung der Angeklagten - festgestellten äußeren Tatgeschehen sah das Erstgericht bereits den Tatbestand des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den § 15, 127 Abs.1 und 2, Z 1, 129 Z 1 StGB in subjektiver und objektiver Hinsicht als erfüllt an, ohne daß es allerdings irgend welche Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen hätte, die bei richtiger Anwendung des Gesetzes, welches zur Erfüllung des Tatbestandes des Diebstahls nach dem § 127 StGB einen auf die Wegnahme von fremden beweglichen Sachen zu eigener oder eines Dritten unrechtmäßiger Bereicherung durch deren Zueignung gerichteten Vorsatz verlangt, dem Urteil zugrunde zu legen gewesen wären. Die bloße Konstatierung, sie hätten nach dem Einschlagen der Vitrine dieser Sachen entnommen und vorläufig auf den Boden gelegt, vermag für sich allein die fehlende Aussage über die - entscheidungswesentliche - Reichweite des Tätervorsatzes nicht zu ersetzen, zumal entgegen der Vorschrift des § 260 Abs.1 Z 1 StPO auch der Urteilstenor keinen die innere Tatseite der Angeklagten betreffenden Ausspruch enthält.In der Folge räumten sie aus dem Schaukasten verschiedene Kleidungsstücke heraus, nämlich drei Sportpullover, drei Hemden, eine Schnürlsamthose, eine Krawatte, zwei Paar Wollsocken und ein Etui mit Manschettenknöpfen und legten diese Gegenstände vorläufig auf den Boden. Darnach verließen die beiden wieder die Passage und gingen zu der stadteinwärts gelegenen (etwa 15 m entfernten: Seite 135 d.A.) Boutique (derselben Firma), wo sie stehen blieben und in die Auslage blickten, und zwar so lange, bis sie von der Besatzung eines Funkstreifenwagens, der von einem zufälligen Passanten aufgehalten worden war, festgenommen wurden. In diesem - entgegen der (ihre Täterschaft überhaupt bestreitenden) Verantwortung der Angeklagten - festgestellten äußeren Tatgeschehen sah das Erstgericht bereits den Tatbestand des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraph 15, 127, Absatz eins und 2, Ziffer eins, 129, Ziffer eins, StGB in subjektiver und objektiver Hinsicht als erfüllt an, ohne daß es allerdings irgend welche Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen hätte, die bei richtiger Anwendung des Gesetzes, welches zur Erfüllung des Tatbestandes des Diebstahls nach dem Paragraph 127, StGB einen auf die Wegnahme von fremden beweglichen Sachen zu eigener oder eines Dritten unrechtmäßiger Bereicherung durch deren Zueignung gerichteten Vorsatz verlangt, dem Urteil zugrunde zu legen gewesen wären. Die bloße Konstatierung, sie hätten nach dem Einschlagen der Vitrine dieser Sachen entnommen und vorläufig auf den Boden gelegt, vermag für sich allein die fehlende Aussage über die - entscheidungswesentliche - Reichweite des Tätervorsatzes nicht zu ersetzen, zumal entgegen der Vorschrift des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO auch der Urteilstenor keinen die innere Tatseite der Angeklagten betreffenden Ausspruch enthält.