Berechtigt ist das Beschwerdevorbringen zu Z. 6, mit welchem das Unterbleiben der Stellung einer Zusatzfrage nach Tatbegehung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB.) gerügt wird. Eine Zusatzfrage im Sinn des § 313 StPO. ist nämlich dann zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht wurden, die, wenn sie als erwiesen angenommen werden, die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben würden.Berechtigt ist das Beschwerdevorbringen zu Ziffer 6,, mit welchem das Unterbleiben der Stellung einer Zusatzfrage nach Tatbegehung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit (Paragraph 11, StGB.) gerügt wird. Eine Zusatzfrage im Sinn des Paragraph 313, StPO. ist nämlich dann zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht wurden, die, wenn sie als erwiesen angenommen werden, die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben würden.
Umstände dieser Art wurden vom Angeklagten der Sache nach aber vorgebracht. In der Hauptverhandlung am 18.August 1987 (Band III Seite 37 f.) verantwortete er sich unter anderem wörtlich wie folgt:Umstände dieser Art wurden vom Angeklagten der Sache nach aber vorgebracht. In der Hauptverhandlung am 18.August 1987 (Band römisch drei Seite 37 f.) verantwortete er sich unter anderem wörtlich wie folgt:
"Ich riß mich dann von Monika los und rannte in das uneingerichtete Zimmer. Als ich das Gewehr dort sah, dann weiß ich nichts mehr. Ich habe es plötzlich in der Hand gehabt. Wir haben dann mit dem Gewehr herumgerauft. Ich habe mir nichts dabei gedacht. Monika schrie immer weiter, daß sie mich in den Feldhof bringt, ich sei ein Versager, eine Sau usw. Ich sagte immer, daß ich ihr nichts getan habe. Im Zuge dieser Rauferei waren wir dann wieder im Zimmer und auf einmal hat es gekracht, vollkommen unabsichtlich. Ich weiß nicht, wie der Schuß losgegangen ist. Wir haben mit dem Gewehr gerauft. Ich habe zu schreien begonnen und zwar Monika, Monika und dann habe ich geweint. Ich lief dann die Stiege auf und ab. Ich weiß nicht, daß ich fünf weitere Schüsse abgegeben habe. Ich bin ganz aufgeregt auf und nieder gelaufen. Ich weiß auch nicht, warum ich so gelaufen bin" sowie über Vorhalt der wahrheitswidrigen (?) Angaben AS. 19 ff., ON. 3 sowie ON. 5, AS. 33 ff.: "Ich weiß nicht mehr, wie das war" (Band III Seite 39)."Ich riß mich dann von Monika los und rannte in das uneingerichtete Zimmer. Als ich das Gewehr dort sah, dann weiß ich nichts mehr. Ich habe es plötzlich in der Hand gehabt. Wir haben dann mit dem Gewehr herumgerauft. Ich habe mir nichts dabei gedacht. Monika schrie immer weiter, daß sie mich in den Feldhof bringt, ich sei ein Versager, eine Sau usw. Ich sagte immer, daß ich ihr nichts getan habe. Im Zuge dieser Rauferei waren wir dann wieder im Zimmer und auf einmal hat es gekracht, vollkommen unabsichtlich. Ich weiß nicht, wie der Schuß losgegangen ist. Wir haben mit dem Gewehr gerauft. Ich habe zu schreien begonnen und zwar Monika, Monika und dann habe ich geweint. Ich lief dann die Stiege auf und ab. Ich weiß nicht, daß ich fünf weitere Schüsse abgegeben habe. Ich bin ganz aufgeregt auf und nieder gelaufen. Ich weiß auch nicht, warum ich so gelaufen bin" sowie über Vorhalt der wahrheitswidrigen (?) Angaben AS. 19 ff., ON. 3 sowie ON. 5, AS. 33 ff.: "Ich weiß nicht mehr, wie das war" (Band römisch drei Seite 39).
Angesichts dieser Deponierungen (in ihrem Zusammenhalt) kann nicht davon ausgegangen werden, der Angeklagte habe lediglich behauptet, sich an den genauen Tathergang nicht mehr zu erinnern und die Gründe für sein (ihm bewußtes) Tun nicht erklären zu können. Der Sache nach brachte er vielmehr zum Ausdruck, zur Tatzeit nicht einmal die faktische Bedeutung seines Verhaltens erkannt zu haben und somit nicht diskretionsfähig gewesen zu sein.
Es war daher die Stellung einer Zusatzfrage in der Richtung des § 11 StGB., die der Angeklagte sogar beantragt hatte (Band III, Seite 276), entgegen der Ansicht des Schwurgerichtshofs indiziert, weil § 11 StGB. ausdrücklich die tiefgreifende Bewußtseinsstörung oder eine andere schwere, gleichwertige seelische Störung als einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand anführt, deren Abgrenzung im Einzelfall (vgl. Leukauf-Steininger, Komm.2, RN. 11 zu § 11 StGB.) als gemischte Tat- und Rechtsfrage den Geschwornen überlassen werden muß. Darauf, daß der Angeklagte sich nicht gleichsam mit den verba legalia auf Zurechnungsunfähigkeit berief, kommt es dabei nicht an. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens hingegen obliegt wiederum ausschließlich den Geschwornen. Schon aus den angeführten Gründen war eine Kassation des angefochtenen Urteils unumgänglich, ohne daß es notwendig gewesen wäre, auf die weiteren geltend gemachten Nichtigkeitsgründe einzugehen, zumal das Beschwerdevorbringen zur Z. 5 nicht substantiiert, jenes zur Z. 8 aber deswegen unbeachtlich ist, weil eine Rechtsbelehrung lediglich die in den Fragen aufscheinenden Rechtsbegriffe zu erläutern hat (siehe § 321 Abs. 2 StPO.), eine Frage in der Richtung des § 11 StGB. den Geschwornen aber nicht unterbreitet wurde.Es war daher die Stellung einer Zusatzfrage in der Richtung des Paragraph 11, StGB., die der Angeklagte sogar beantragt hatte (Band römisch drei, Seite 276), entgegen der Ansicht des Schwurgerichtshofs indiziert, weil Paragraph 11, StGB. ausdrücklich die tiefgreifende Bewußtseinsstörung oder eine andere schwere, gleichwertige seelische Störung als einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand anführt, deren Abgrenzung im Einzelfall vergleiche Leukauf-Steininger, Komm.2, RN. 11 zu Paragraph 11, StGB.) als gemischte Tat- und Rechtsfrage den Geschwornen überlassen werden muß. Darauf, daß der Angeklagte sich nicht gleichsam mit den verba legalia auf Zurechnungsunfähigkeit berief, kommt es dabei nicht an. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens hingegen obliegt wiederum ausschließlich den Geschwornen. Schon aus den angeführten Gründen war eine Kassation des angefochtenen Urteils unumgänglich, ohne daß es notwendig gewesen wäre, auf die weiteren geltend gemachten Nichtigkeitsgründe einzugehen, zumal das Beschwerdevorbringen zur Ziffer 5, nicht substantiiert, jenes zur Ziffer 8, aber deswegen unbeachtlich ist, weil eine Rechtsbelehrung lediglich die in den Fragen aufscheinenden Rechtsbegriffe zu erläutern hat (siehe Paragraph 321, Absatz 2, StPO.), eine Frage in der Richtung des Paragraph 11, StGB. den Geschwornen aber nicht unterbreitet wurde.