Rechtssatz RS0090349
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090349
Entscheidungsdatum
17.12.1987
Rechtssatz
§ 11 StGB führt ausdrücklich die tiefgreifende Bewußtseinsstörung oder eine andere schwere, gleichwertige seelische Störung als eine die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand an, deren Abgrenzung im Einzelfall als gemischte Tatfrage und Rechtsfrage den Geschwornen überlassen werden muß.Paragraph 11, StGB führt ausdrücklich die tiefgreifende Bewußtseinsstörung oder eine andere schwere, gleichwertige seelische Störung als eine die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand an, deren Abgrenzung im Einzelfall als gemischte Tatfrage und Rechtsfrage den Geschwornen überlassen werden muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0090349
Dokumentnummer
JJR_19871217_OGH0002_0130OS00171_8700000_001