Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann A***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 15 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und nach § 129 StGB unter Anwendung des § 28 StGB (unter Anrechnung der Vorhaft) zu zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann A***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 15 Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und nach Paragraph 129, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB (unter Anrechnung der Vorhaft) zu zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Ihm wurde angelastet, vom 24.März bis 6.Mai 1993 in insgesamt sieben Angriffen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz anderen, teils durch Einbruch in ein Transportmittel, Gebrauchsgegenstände im Gesamtwert von über 4.000 S weggenommen und dies in davon fünf Fällen mit zum Teil unbekanntem Wert der erhofften Beute versucht (A), ferner ihm dabei zugekommene Urkunden (Führerscheine, Kfz-Zulassungsscheine und einen Reisepaß), über die er nicht verfügen durfte, mit auf Verhinderung des Gebrauches im Rechtsverkehr gerichteten Vorsatz unterdrückt zu haben (B).
Dieses Urteil bekämpfte der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, die Staatsanwaltschaft mit Berufung. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde bereits mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 15.Dezember 1993, GZ 13 Os 171/93-6, zurückgewiesen. Aus deren Anlaß überzeugte sich der Oberste Gerichtshof davon, daß das angefochtene Urteil zum Nachteil des Angeklagten mit einer - von ihm nicht geltend gemachten - Nichtigkeit gemäß § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO behaftet ist und behielt sich für einen Gerichtstag zur Verhandlung über die Berufungen eine Maßnahme gemäß § 290 Abs. 1 StPO vor.Dieses Urteil bekämpfte der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, die Staatsanwaltschaft mit Berufung. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde bereits mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 15.Dezember 1993, GZ 13 Os 171/93-6, zurückgewiesen. Aus deren Anlaß überzeugte sich der Oberste Gerichtshof davon, daß das angefochtene Urteil zum Nachteil des Angeklagten mit einer - von ihm nicht geltend gemachten - Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO behaftet ist und behielt sich für einen Gerichtstag zur Verhandlung über die Berufungen eine Maßnahme gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO vor.
Johann A***** wurde mit dem angefochtenen Urteil (unter anderem auch) schuldig erkannt, am 25.März 1993 in Wels Erwin H***** einen Bargeldbetrag in unbekannter Höhe durch Behebung mit einer vermeintlichen Bankomatkarte beim Bankomat der R***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz wegzunehmen versucht zu haben, wobei die Tat infolge Unvermögenheit beim Versuch geblieben ist (A/2 des Schuldspruchs).
Dazu wurde (im Einklang mit den diesbezüglichen Beweisergebnissen) festgestellt, daß er anläßlich eines Einbruchsdiebstahls in einem PKW auch eine Kontokarte an sich genommen hat, die er für eine Bankomatkarte hielt und mit der er mehrmals versuchte, beim genannten Bankomat Bargeld zu beheben. Beim dritten "ungültigen" Versuch wurde die Karte eingezogen, weshalb er sein Vorhaben aufgeben mußte (US 6).
Eine Bankkontokarte dient im wesentlichen zur Evidenz von Bankinstiut und Kontonummer eines Bankkunden. Sie besitzt jedenfalls (auch bei generalisierender Betrachtung) unter keinen Umständen die Eignung, damit die Geldausgabe aus einem Bankomat-Ausgabeautomaten herbeizuführen. Der (absolut untaugliche) Versuch des Angeklagten bleibt somit gemäß § 15 Abs. 3 StGB straflos (Leukauf-Steininger, Komm.2, § 15 RN 30, 36, 39) und es war diesbezüglich mit einem Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO vorzugehen.Eine Bankkontokarte dient im wesentlichen zur Evidenz von Bankinstiut und Kontonummer eines Bankkunden. Sie besitzt jedenfalls (auch bei generalisierender Betrachtung) unter keinen Umständen die Eignung, damit die Geldausgabe aus einem Bankomat-Ausgabeautomaten herbeizuführen. Der (absolut untaugliche) Versuch des Angeklagten bleibt somit gemäß Paragraph 15, Absatz 3, StGB straflos (Leukauf-Steininger, Komm.2, Paragraph 15, RN 30, 36, 39) und es war diesbezüglich mit einem Freispruch gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO vorzugehen.
Bei der dadurch notwendig gewordenen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend den sofortigen Rückfall (letzter Vollzug 19.März 1993, ON 31), die überaus hohe Zahl der auf derselben schädlichen Neigung beruhenden Vorverurteilungen, die Tatwiederholung innerhalb kurzer Zeit und das Zusammentreffen des Diebstahlsverbrechens mit dem Vergehen nach § 229 Abs. 1 StGB; mildernd war das Geständnis, der Umstand, daß es in mehreren Diebstahlsfällen beim Versuch blieb und die Wiederauffindung von Urkunden, die der Angeklagte an sich genommen hat. Angesichts des Umstandes, daß er dem gewohnheitsmäßigen Alkohol- und Medikamentenmißbrauch ergeben ist (gerichtsmedizinisches Sachverständigengutachten, S 158) kann eine die Schuldfähigkeit nicht ausschließende Berauschung zu einer Tatzeit nicht im Sinn des § 35 StGB als strafmildernd angesehen werden.Bei der dadurch notwendig gewordenen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend den sofortigen Rückfall (letzter Vollzug 19.März 1993, ON 31), die überaus hohe Zahl der auf derselben schädlichen Neigung beruhenden Vorverurteilungen, die Tatwiederholung innerhalb kurzer Zeit und das Zusammentreffen des Diebstahlsverbrechens mit dem Vergehen nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB; mildernd war das Geständnis, der Umstand, daß es in mehreren Diebstahlsfällen beim Versuch blieb und die Wiederauffindung von Urkunden, die der Angeklagte an sich genommen hat. Angesichts des Umstandes, daß er dem gewohnheitsmäßigen Alkohol- und Medikamentenmißbrauch ergeben ist (gerichtsmedizinisches Sachverständigengutachten, S 158) kann eine die Schuldfähigkeit nicht ausschließende Berauschung zu einer Tatzeit nicht im Sinn des Paragraph 35, StGB als strafmildernd angesehen werden.
Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe erweist sich die nunmehr verhängte Freiheitsstrafe (die infolge der zum Nachteil des Angeklagten erhobenen Berufung der Staatsanwaltschaft das vom Erstgericht verhängte Strafmaß überschreiten konnte) bei Berücksichtigung der gegebenen Strafmöglichkeit (§ 39 Abs. 1 StGB) als tätergerecht und schuldangemessen.Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe erweist sich die nunmehr verhängte Freiheitsstrafe (die infolge der zum Nachteil des Angeklagten erhobenen Berufung der Staatsanwaltschaft das vom Erstgericht verhängte Strafmaß überschreiten konnte) bei Berücksichtigung der gegebenen Strafmöglichkeit (Paragraph 39, Absatz eins, StGB) als tätergerecht und schuldangemessen.
Mit ihren durch die Strafneubemessung gegenstandlos gewordenen Berufungen waren die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.