Rechtssatz RS0090197
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090197
Entscheidungsdatum
26.01.1994
Rechtssatz
Eine (für eine Bankomatkarte gehaltene) Bankkontokarte ist auch bei generalisierender Betrachtung unter keinen Umständen geeignet, damit die Geldausgabe aus einem Bankomat-Ausgabeautomaten herbeizuführen. Ein mit einem solchen generell ungeeigneten Mittel unternommener Diebstahlsversuch ist absolut untauglich und somit gemäß § 15 Abs 3 StGB straflos.Eine (für eine Bankomatkarte gehaltene) Bankkontokarte ist auch bei generalisierender Betrachtung unter keinen Umständen geeignet, damit die Geldausgabe aus einem Bankomat-Ausgabeautomaten herbeizuführen. Ein mit einem solchen generell ungeeigneten Mittel unternommener Diebstahlsversuch ist absolut untauglich und somit gemäß Paragraph 15, Absatz 3, StGB straflos.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0090197
Dokumentnummer
JJR_19940126_OGH0002_0130OS00171_9300000_001