Gründe:
Mit dem Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 17.November 1977, GZ. 2 U 627/77-15, wurde der Journalist Richard A schuldig erkannt, im Mai 1977 in Wien in der Tageszeitung 'D', Nummer 6088 vom 12.Mai 1977, die auf Seite 2 in der Rubrik 'E' unter der überschrift 'Wenn der Mord erlaubt wäre' erschienene Glosse mit der Textstelle '.... Es wäre an der Zeit, daß die Heuchler oder, je nachdem, die Narren von der sogenannten 'Aktion Leben' sich nützlicheren Zielen widmeten.' verfaßt zu haben, wodurch die Privatankläger Dr. Walter B und Dipl.Dolmetsch Grit C öffentlich beschimpft wurden, und hiedurch das Vergehen der Beleidigung nach § 115 Abs. 1 StGB begangen zu haben.Mit dem Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 17.November 1977, GZ. 2 U 627/77-15, wurde der Journalist Richard A schuldig erkannt, im Mai 1977 in Wien in der Tageszeitung 'D', Nummer 6088 vom 12.Mai 1977, die auf Seite 2 in der Rubrik 'E' unter der überschrift 'Wenn der Mord erlaubt wäre' erschienene Glosse mit der Textstelle '.... Es wäre an der Zeit, daß die Heuchler oder, je nachdem, die Narren von der sogenannten 'Aktion Leben' sich nützlicheren Zielen widmeten.' verfaßt zu haben, wodurch die Privatankläger Dr. Walter B und Dipl.Dolmetsch Grit C öffentlich beschimpft wurden, und hiedurch das Vergehen der Beleidigung nach Paragraph 115, Absatz eins, StGB begangen zu haben.
Laut Entscheidungsgründen besteht das sogenannte 'Aktionskomitee' der 'Aktion Leben' aus Vertretern verschiedener christlicher Organisationen, wobei der Privatankläger Dr. Walter B als Vorsitzender und die Privatanklägerin Dipl.Dolmetsch Grit C als Generalsekretärin der Aktionsgemeinschaft und stellvertretende Bevollmächtigte für das von der Aktionsgemeinschaft initiierte Volksbegehren zum Schutz des menschlichen Lebens fungieren. Maßgeblich für die Beurteilung der vom Beschuldigten bestrittenen Aktivlegitimation der beiden Privatankläger könne nicht die Rechtsnatur des Kollektivs sein, sondern es sei ausschließlich darnach zu fragen, ob und wer vom Adressaten der inkriminierten Äußerung mit diesem Kollektiv verbunden wird. Bei Ehrenbeleidigungen in Druckschriften sei der Beurteilungsmaßstab die Meinung und Auffassung des Durchschnittslesers. Nicht nur jeder am religiösen Leben Teilnehmende, sondern auch jeder am Tagesgeschehen Interessierte kenne aber auf Grund der Berichte in Tageszeitungen, Rundfunk und Fernsehen die hervorragenden Vertreter der 'Aktion Leben'. Dies gelte vor allem für den schon bei Gründung der Gemeinschaft zu ihrem Vorsitzenden gewählten Privatankläger Dr. Walter B, doch auch die Privatanklägerin Dipl.Dolmetsch Grit C sei als Generalsekretärin und stellvertretende Bevollmächtigte für das Volksbegehren durch die Massenmedien an die Öffentlichkeit herangetreten.
Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte Richard A Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe erhoben, der vom Landesgericht für Strafsachen Wien als Berufungsgericht mit Urteil vom 27.April 1978, AZ. 13 a Bl 209/78 (ON. 21 der Akten 2 U 627/77 des Strafbezirksgerichtes Wien), punkto Nichtigkeit dahin stattgegeben wurde, daß das angefochtene Urteil aufgehoben und Richard A von der wider ihn erhobenen Anklage wegen 'Vergehens nach § 115 Abs. 1 StGB' gemäß § 259 Z. 3 StPO freigesprochen wurde.Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte Richard A Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe erhoben, der vom Landesgericht für Strafsachen Wien als Berufungsgericht mit Urteil vom 27.April 1978, AZ. 13 a Bl 209/78 (ON. 21 der Akten 2 U 627/77 des Strafbezirksgerichtes Wien), punkto Nichtigkeit dahin stattgegeben wurde, daß das angefochtene Urteil aufgehoben und Richard A von der wider ihn erhobenen Anklage wegen 'Vergehens nach Paragraph 115, Absatz eins, StGB' gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen wurde.
Diese Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, daß den Ausführungen des Erstgerichtes in tatsächlicher Hinsicht beizupflichten ist, das Berufungsgericht sich aber den vom Erstgericht daraus gezogenen rechtlichen Schlüssen nicht anschließen könne. Die sich auf alle Bundesländer erstreckende Gesinnungsgemeinschaft verschiedener christlicher Organisationen, als welche die 'Aktion Leben' sich darstelle, werde im Rahmen von Ausschüssen tätig, wobei dem sogenannten 'Aktionskomitee' die Fassung aller grundsätzlichen Beschlüsse für die Tätigkeit der Aktion in ganz Österreich obliege. Nach dem 'Grundsatzpapier' werde dieses Komitee aus (zahlenmäßig jeweils angegebenen) Vertretern der zusammengeschlossenen Vereine und Kooperationen von insgesamt dreißig Personen gebildet, welche Anzahl jedoch durch Beschluß des Komitees durch (die Aufnahme der) Vertreter anderer in Österreich anerkannter Religionsgemeinschaften oder anderer Organisationen, welche die Ziele der 'Aktion Leben' vollinhaltlich unterstützen, weiters durch die (Aufnahme der) Vorsitzenden der Ausschüsse sowie (durch die Aufnahme von) bis zu zehn Personen, welche die Ziele der Aktion in besonderer Weise zu fördern in der Lage sind, erweitert werden kann. Das 'Aktionskomitee' und die Ausschüsse der Arbeitsgemeinschaft beruhen auf freier Vereinbarung der beteiligten Organisationen. Die 'Aktion Leben' stelle daher einen juristisch nicht erfaßbaren Zusammenschluß von Vereinen und Kooperationen dar, die viele tausende Mitglieder besitzen, weshalb aus dem Titel der 'geringen Zahl des Kollektivums' eine Klagslegitimation des Einzelmitgliedes (sei es der physischen, sei es der juristischen Person) nicht abgeleitet werden könne.
Das Erstgericht habe die Frage nach der Aktivlegitimation der Privatankläger auch nicht aus diesem Grunde, sondern deshalb bejaht, weil die Privatankläger zufolge ihrer führenden Stellung im 'Aktionskomitee' und insbesondere zufolge ihrer jahrelangen Öffentlichkeitsarbeit in den Massenmedien als prominente Vertreter der 'Aktion Leben' derart in das Blickfeld der Öffentlichkeit gerückt seien, daß die 'Aktion Leben' und deren Repräsentanten im Bewußtsein des am Tagesgeschehen interessierten Teiles der Bevölkerung immanent seien. Gerade darauf könne aber die strafrechtliche Klagslegitimation der Privatankläger wegen der inkriminierten Beleidigung nicht gegründet werden, weil sich nach ständiger Judikatur des Berufungsgerichtes die Klagslegitimation, wie schon aus dem Begriff 'eines in seiner Ehre Betroffenen' hervorgehe, bei Presseehrenbeleidigungen aus dem inkriminierten Artikel selbst ergeben müsse. Diese 'mögliche Bezugnahme' für den Leser werde im § 111 Abs. 1 StGB mit den Worten 'Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise ...', im § 115 Abs. 1 StGB mit den Worten 'Wer öffentlich ...Das Erstgericht habe die Frage nach der Aktivlegitimation der Privatankläger auch nicht aus diesem Grunde, sondern deshalb bejaht, weil die Privatankläger zufolge ihrer führenden Stellung im 'Aktionskomitee' und insbesondere zufolge ihrer jahrelangen Öffentlichkeitsarbeit in den Massenmedien als prominente Vertreter der 'Aktion Leben' derart in das Blickfeld der Öffentlichkeit gerückt seien, daß die 'Aktion Leben' und deren Repräsentanten im Bewußtsein des am Tagesgeschehen interessierten Teiles der Bevölkerung immanent seien. Gerade darauf könne aber die strafrechtliche Klagslegitimation der Privatankläger wegen der inkriminierten Beleidigung nicht gegründet werden, weil sich nach ständiger Judikatur des Berufungsgerichtes die Klagslegitimation, wie schon aus dem Begriff 'eines in seiner Ehre Betroffenen' hervorgehe, bei Presseehrenbeleidigungen aus dem inkriminierten Artikel selbst ergeben müsse. Diese 'mögliche Bezugnahme' für den Leser werde im Paragraph 111, Absatz eins, StGB mit den Worten 'Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise ...', im Paragraph 115, Absatz eins, StGB mit den Worten 'Wer öffentlich ...
einen anderen beschimpft ...' und im § 69 StGB mit den Worten 'Eine Handlung wird nur dann öffentlich begangen, wenn sie unmittelbar von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann' umschrieben. In einem solchen Falle sei Beleidigter jeder, der nach dem Anlaß und nach dem Gegenstand des Anwurfs aus der Kollektivbezeichnung (hier: 'Heuchler ... Narren ... der Aktion Leben') Betroffener sein kann, falls er aus dem Artikel selbst individualisierbar ist. Eine solche Individualisierbarkeit wäre vorliegend dann gegeben, wenn im Artikel selbst in irgendeiner Weise auf die Person der Privatankläger (etwa namentlich oder durch auf sie passende Kennzeichen) nach dem Inhalt des Anwurfs, nach Ort und Zeit der angeblichen Begehung usw. Bezug genommen worden wäre, die geeignet sein kann, die Privatankläger in ein konkretes Naheverhältnis zu der inkriminierten Beschimpfung zu rücken (wie etwa bei einem 'Schlüsselroman'). Eine solche konkrete Rufgefährdung für die Privatankläger könne jedoch aus dem Artikel nicht abgeleitet werden. Auch aus dem (inkriminierten) Schlußsatz sei dies nicht möglich, weil hier von der 'Zielsetzung' (allgemein der 'Aktion Leben'), nämlich dem erneuten strafrechtlichen Schutz des ungeborenen Lebens, und nicht vom Aufwand an persönlichem Einsatz, Arbeit und Zeit (seitens der Repräsentanten) die Rede ist. Rechtlich richtig beurteilt sei daher die Aktivlegitimation der Privatankläger zu verneinen.einen anderen beschimpft ...' und im Paragraph 69, StGB mit den Worten 'Eine Handlung wird nur dann öffentlich begangen, wenn sie unmittelbar von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann' umschrieben. In einem solchen Falle sei Beleidigter jeder, der nach dem Anlaß und nach dem Gegenstand des Anwurfs aus der Kollektivbezeichnung (hier: 'Heuchler ... Narren ... der Aktion Leben') Betroffener sein kann, falls er aus dem Artikel selbst individualisierbar ist. Eine solche Individualisierbarkeit wäre vorliegend dann gegeben, wenn im Artikel selbst in irgendeiner Weise auf die Person der Privatankläger (etwa namentlich oder durch auf sie passende Kennzeichen) nach dem Inhalt des Anwurfs, nach Ort und Zeit der angeblichen Begehung usw. Bezug genommen worden wäre, die geeignet sein kann, die Privatankläger in ein konkretes Naheverhältnis zu der inkriminierten Beschimpfung zu rücken (wie etwa bei einem 'Schlüsselroman'). Eine solche konkrete Rufgefährdung für die Privatankläger könne jedoch aus dem Artikel nicht abgeleitet werden. Auch aus dem (inkriminierten) Schlußsatz sei dies nicht möglich, weil hier von der 'Zielsetzung' (allgemein der 'Aktion Leben'), nämlich dem erneuten strafrechtlichen Schutz des ungeborenen Lebens, und nicht vom Aufwand an persönlichem Einsatz, Arbeit und Zeit (seitens der Repräsentanten) die Rede ist. Rechtlich richtig beurteilt sei daher die Aktivlegitimation der Privatankläger zu verneinen.
Nach Auffassung der Generalprokuratur steht die Berufungsentscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27. April 1978, AZ. 13 a Bl 209/78, mit dem Gesetz nicht im Einklang; denn im vorliegenden Fall sei der im Zusammenhang mit der Zielsetzung der 'Aktion Leben' unternommene Presseangriff - für den am Tagesgeschehen interessierten Leser erkennbar oder zumindest unschwer feststellbar - nach Art des Anwurfes im besonderen auf den Privatankläger Dr. Walter B als Vorsitzenden der Aktionsgemeinschaft und des 'Aktionskomitees' sowie auf die Privatanklägerin Dipl.Dolmetsch Grit C als Generalsekretär der Aktionsgemeinschaft und stellvertretende Bevollmächtigte für das Volksbegehren zum Schutz des menschlichen Lebens sehr wohl beziehbar, die als Repräsentantin der 'Aktion Leben' einer breiten Öffentlichkeit als für die Zielsetzungen und die Verfolgung der Ziele dieser Aktionsgemeinschaft maßgebliche Persönlichkeiten bekannt geworden sind.