Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0093133×

Rechtssatz RS0093133

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0093133

Geschäftszahl

9Os32/78; 13Os172/78

Entscheidungsdatum

22.01.1979

Rechtssatz

Ein klarer Bezug zu einer oder mehreren bestimmten Personen durch eine Sammelbeleidigung ist ohne nähere Hinweise in der Regel nur bei einem verhältnismäßig eng begrenzten Personenkreis gegeben, bei dem die von der Beleidigung (mittelbar) Betroffenen leicht feststellbar sind. Bei einem größeren Kollektiv wird dieses Erfordernis nur dann erfüllt sein, wenn zusätzlich besondere Umstände oder nähere Hinweise bei oder auch aus Anlaß der beleidigenden Äußerung eine Individualisierung der daran erfaßten Personen ermöglichen und so den Kreis der Betroffenen jedenfalls deutlich umgrenzen (hier:

Bezeichnung der NDP und des RFS als "Kackverein" - keine Bestimmtheit des Beleidigten).

Entscheidungstexte

  • 9 Os 32/78
    Entscheidungstext OGH 07.03.1978 9 Os 32/78
  • 13 Os 172/78
    Entscheidungstext OGH 22.01.1979 13 Os 172/78
    Beisatz: Hier: "Heuchler" und "Narren" der "Aktion Leben" kein ausreichender Hinweis auf den Vorsitzenden bzw Generalsekretär dieser Aktion. (T1)

Schlagworte

SW: Nationalsozialismus

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0093133

Dokumentnummer

JJR_19780307_OGH0002_0090OS00032_7800000_001