Rechtssatz RS0093133
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093133
Geschäftszahl
9Os32/78; 13Os172/78
Entscheidungsdatum
22.01.1979
Rechtssatz
Ein klarer Bezug zu einer oder mehreren bestimmten Personen durch eine Sammelbeleidigung ist ohne nähere Hinweise in der Regel nur bei einem verhältnismäßig eng begrenzten Personenkreis gegeben, bei dem die von der Beleidigung (mittelbar) Betroffenen leicht feststellbar sind. Bei einem größeren Kollektiv wird dieses Erfordernis nur dann erfüllt sein, wenn zusätzlich besondere Umstände oder nähere Hinweise bei oder auch aus Anlaß der beleidigenden Äußerung eine Individualisierung der daran erfaßten Personen ermöglichen und so den Kreis der Betroffenen jedenfalls deutlich umgrenzen (hier:
Bezeichnung der NDP und des RFS als "Kackverein" - keine Bestimmtheit des Beleidigten).
Entscheidungstexte
- 9 Os 32/78
Entscheidungstext OGH 07.03.1978 9 Os 32/78
- 13 Os 172/78
Entscheidungstext OGH 22.01.1979 13 Os 172/78
Beisatz: Hier: "Heuchler" und "Narren" der "Aktion Leben" kein ausreichender Hinweis auf den Vorsitzenden bzw Generalsekretär dieser Aktion. (T1)
Schlagworte
SW: Nationalsozialismus
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0093133
Dokumentnummer
JJR_19780307_OGH0002_0090OS00032_7800000_001