Die Mängelrüge (Z 5) moniert fehlende bzw unzureichende Begründung betreffend die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite US 7, 8 und 11 dahingehend, dass es sich dabei um eine "reine Schlussfolgerung über die Beweggründe handle", gesteht aber im nächsten Satz zum Einen selbst deren Begründung zu (US 15) und ignoriert zum Anderen die dazu weiters getroffenen Erwägungen (US 20). Dass die in der Beschwerde selektiv herausgegriffenen Aussagepassagen des (geständigen) Zweitangeklagten betreffend Finanzierung, Rückzahlungsmöglichkeiten und Annahme eines Hausbesorgerpostens zwar vom Erstgericht berücksichtigt (US 10, 16 ff), jedoch nicht im Sinne des Prozessstandpunktes des Beschwerdeführers gewertet wurden, stellt keinen Widerspruch, sondern einen Akt freier Beweiswürdigung dar, den dieses Vorbringen ebenso wie die Behauptung, das (fälschliche) Ausfüllen der Kreditanträge sei nicht in Ausführung des Tatentschlusses und bei gegebenen Rückzahlungsmöglichkeiten erfolgt, unter Anstellen eigener Beweiswerterwägungen unzulässig nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung bekämpft.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) moniert fehlende bzw unzureichende Begründung betreffend die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite US 7, 8 und 11 dahingehend, dass es sich dabei um eine "reine Schlussfolgerung über die Beweggründe handle", gesteht aber im nächsten Satz zum Einen selbst deren Begründung zu (US 15) und ignoriert zum Anderen die dazu weiters getroffenen Erwägungen (US 20). Dass die in der Beschwerde selektiv herausgegriffenen Aussagepassagen des (geständigen) Zweitangeklagten betreffend Finanzierung, Rückzahlungsmöglichkeiten und Annahme eines Hausbesorgerpostens zwar vom Erstgericht berücksichtigt (US 10, 16 ff), jedoch nicht im Sinne des Prozessstandpunktes des Beschwerdeführers gewertet wurden, stellt keinen Widerspruch, sondern einen Akt freier Beweiswürdigung dar, den dieses Vorbringen ebenso wie die Behauptung, das (fälschliche) Ausfüllen der Kreditanträge sei nicht in Ausführung des Tatentschlusses und bei gegebenen Rückzahlungsmöglichkeiten erfolgt, unter Anstellen eigener Beweiswerterwägungen unzulässig nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung bekämpft.
Soweit inhaltlich die Richtigkeit des Schätzgutachtens über den Verkehrswert der Liegenschaft Faktum I durch den gerichtlich beeideten Sachverständigen im Zwangsversteigerungsverfahren in Frage gestellt und die (alleinige) Heranziehung dieses Gutachtens als Feststellungsgrundlage zu deren Wert als Begründungsmangel erachtet wird, verkennt die Beschwerde, dass derartige Bedenken gegen Sachverständigengutachten nicht im Rahmen einer Mängelrüge geltend gemacht werden können und in der Hauptverhandlung kein tauglicher, im Rahmen des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 bekämpfbarer Antrag gestellt wurde.Soweit inhaltlich die Richtigkeit des Schätzgutachtens über den Verkehrswert der Liegenschaft Faktum römisch eins durch den gerichtlich beeideten Sachverständigen im Zwangsversteigerungsverfahren in Frage gestellt und die (alleinige) Heranziehung dieses Gutachtens als Feststellungsgrundlage zu deren Wert als Begründungsmangel erachtet wird, verkennt die Beschwerde, dass derartige Bedenken gegen Sachverständigengutachten nicht im Rahmen einer Mängelrüge geltend gemacht werden können und in der Hauptverhandlung kein tauglicher, im Rahmen des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 4, bekämpfbarer Antrag gestellt wurde.
Undeutlichkeit des Urteils liegt nur dann vor, wenn nicht zu erkennen ist, welche entscheidenden Tatsachen das Gericht als erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschah. Da der Umstand, welche "konkreten Bestandteile des Antrages" vom Angeklagten ausgefüllt wurden, keine entscheidende Tatsache betrifft, liegt auch insoferne der behauptete Begründungsmangel nicht vor. Das Vorbringen der Tatsachenrüge (Z 5a), das Erstgericht habe sich bei der Beweiswürdigung ausschließlich von der Situation aus der Sicht des Zweitangeklagten leiten lassen und dabei völlig übersehen, wie sich der Ablauf der Dinge aus "der Sicht des Beschwerdeführers" dargestellt habe, obwohl dies sehr wohl auch in den Verfahrensergebnissen seinen Niederschlag gefunden hätte, versucht neuerlich, der leugnenden Verantwortung des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen. Wie sich schon aus den Formulierungen der Beschwerde unschwer erkennen lässt, erschöpft sich die Beschwerdeargumentation wiederum in einem auch unter diesem Nichtigkeitsgrund in dieser Art nicht vorgesehenen Angriff auf die Beweiswürdigung der Tatrichter, vermag damit aber keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht nicht, wie nach den Vorschriften der Prozessordnung geboten, von den Urteilsannahmen aus, sondern argumentiert urteilsfremd auf dem Boden eines - wiederum selbst beweiswürdigend - veränderten Sachverhaltes und verfehlt damit die Ausrichtung am Gesetz.Undeutlichkeit des Urteils liegt nur dann vor, wenn nicht zu erkennen ist, welche entscheidenden Tatsachen das Gericht als erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschah. Da der Umstand, welche "konkreten Bestandteile des Antrages" vom Angeklagten ausgefüllt wurden, keine entscheidende Tatsache betrifft, liegt auch insoferne der behauptete Begründungsmangel nicht vor. Das Vorbringen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), das Erstgericht habe sich bei der Beweiswürdigung ausschließlich von der Situation aus der Sicht des Zweitangeklagten leiten lassen und dabei völlig übersehen, wie sich der Ablauf der Dinge aus "der Sicht des Beschwerdeführers" dargestellt habe, obwohl dies sehr wohl auch in den Verfahrensergebnissen seinen Niederschlag gefunden hätte, versucht neuerlich, der leugnenden Verantwortung des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen. Wie sich schon aus den Formulierungen der Beschwerde unschwer erkennen lässt, erschöpft sich die Beschwerdeargumentation wiederum in einem auch unter diesem Nichtigkeitsgrund in dieser Art nicht vorgesehenen Angriff auf die Beweiswürdigung der Tatrichter, vermag damit aber keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) geht nicht, wie nach den Vorschriften der Prozessordnung geboten, von den Urteilsannahmen aus, sondern argumentiert urteilsfremd auf dem Boden eines - wiederum selbst beweiswürdigend - veränderten Sachverhaltes und verfehlt damit die Ausrichtung am Gesetz.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach § 285d (zum Teil nach § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a, vgl Mayerhofer StPO4 § 285a Nr 61) StPO in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Paragraph 285 d, (zum Teil nach Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a,, vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 285 a, Nr 61) StPO in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufungen wird vorerst das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Über die Berufungen wird vorerst das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).
Gemäß § 290 Abs 1 StPO hat sich der Oberste Gerichtshof allerdings davon überzeugt, dass betreffend den Angeklagten Ernst O***** die Subsumtion nach § 147 Abs 3 StGB (wie auch aus der Urteilsbegründung S 22 deutlich hervorgeht) irrig erfolgte, weshalb nach § 290 Abs 1 StPO die Unterstellung des Betruges unter § 148 Abs 3 StGB, sowie dessen Bezeichnung als Verbrechen aufzuheben und dem Erstgericht die Strafneubemessung aufzutragen war, für deren Erledigung zwar das Verschlimmerungs- nicht aber das Neuerungsverbot gilt, somit die bisher diesbezüglich festgestellten Strafzumessungstatsachen des Gerichtshofes erster Instanz nicht auch schon abschließend jene sein müssen, die für die Entscheidung der Straffrage maßgeblich sind (vgl § 288 Abs 2 Z 3 StPO).Gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO hat sich der Oberste Gerichtshof allerdings davon überzeugt, dass betreffend den Angeklagten Ernst O***** die Subsumtion nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB (wie auch aus der Urteilsbegründung S 22 deutlich hervorgeht) irrig erfolgte, weshalb nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO die Unterstellung des Betruges unter Paragraph 148, Absatz 3, StGB, sowie dessen Bezeichnung als Verbrechen aufzuheben und dem Erstgericht die Strafneubemessung aufzutragen war, für deren Erledigung zwar das Verschlimmerungs- nicht aber das Neuerungsverbot gilt, somit die bisher diesbezüglich festgestellten Strafzumessungstatsachen des Gerichtshofes erster Instanz nicht auch schon abschließend jene sein müssen, die für die Entscheidung der Straffrage maßgeblich sind vergleiche Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO).