Rechtssatz RS0099505
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099505
Entscheidungsdatum
16.01.2002
Rechtssatz
Der Vorwurf einer unzureichenden Begründung kann nicht auf die Behauptung gestützt werden, das Erstgericht habe es unterlassen, die Richtigkeit der dem Urteil zugrunde gelegten Beweise bzw eines als Feststellungsgrundlage herangezogenen Gutachtens durch ein - weiteres - Sachverständigengutachten zu überprüfen. Das Unterbleiben einer solchen Beweisaufnahme hätte nur als Verfahrensmangel gemäß der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO mit Erfolg releviert werden können.Der Vorwurf einer unzureichenden Begründung kann nicht auf die Behauptung gestützt werden, das Erstgericht habe es unterlassen, die Richtigkeit der dem Urteil zugrunde gelegten Beweise bzw eines als Feststellungsgrundlage herangezogenen Gutachtens durch ein - weiteres - Sachverständigengutachten zu überprüfen. Das Unterbleiben einer solchen Beweisaufnahme hätte nur als Verfahrensmangel gemäß der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO mit Erfolg releviert werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0099505
Dokumentnummer
JJR_19840919_OGH0002_0110OS00113_8400000_002