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Rechtssatz RS0099505

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0099505

Geschäftszahl

11Os113/84; 13Os173/01

Entscheidungsdatum

16.01.2002

Rechtssatz

Der Vorwurf einer unzureichenden Begründung kann nicht auf die Behauptung gestützt werden, das Erstgericht habe es unterlassen, die Richtigkeit der dem Urteil zugrunde gelegten Beweise bzw eines als Feststellungsgrundlage herangezogenen Gutachtens durch ein - weiteres - Sachverständigengutachten zu überprüfen. Das Unterbleiben einer solchen Beweisaufnahme hätte nur als Verfahrensmangel gemäß der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO mit Erfolg releviert werden können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0099505

Dokumentnummer

JJR_19840919_OGH0002_0110OS00113_8400000_002