Mit dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5), das Erstgericht hätte der Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, er sei freiwillig vom Einbruchsversuch zurückgetreten, Glauben schenken müssen, bekämpft die Beschwerde bloß unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz nach Art einer Schuldberufung. Dies manifestiert sich insbesondere auch darin, dass sie sich auf den Grundsatz "in dubio pro reo", also eine Beweiswürdigungsmaxime, beruft (Mayerhofer StPO4 § 258 E 42).Mit dem Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5,), das Erstgericht hätte der Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, er sei freiwillig vom Einbruchsversuch zurückgetreten, Glauben schenken müssen, bekämpft die Beschwerde bloß unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz nach Art einer Schuldberufung. Dies manifestiert sich insbesondere auch darin, dass sie sich auf den Grundsatz "in dubio pro reo", also eine Beweiswürdigungsmaxime, beruft (Mayerhofer StPO4 Paragraph 258, E 42).
Insofern behauptet wird, die Beweisergebnisse ließen keinen "sicheren" Schluss zu, dass der Tatbestand erfüllt sei und der freiwillige Rücktritt vom Versuch lediglich eine Schutzbehauptung darstelle, verkennt sie, dass der vom Erstgericht auf die Täterschaft des Angeklagten gezogene Schluss logisch ist; dass er auch zwingend ist, wird nicht gefordert (13 Os 165/97, 13 Os 186/98, 13 Os 38/99, 15 Os 56/99 ua).
Die undifferenziert mit der Mängelrüge ausgeführte Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich ebenfalls, indem sie bloß Beweiserwägungen anstellt, ohne zu getroffenen Feststellungen konkret aus den Akten Gegenteiliges aufzeigen zu können, in einem unzulässigen Angriff auf die den Tatrichtern zukommende Beweiswürdigung. Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen werden mit diesem Vorbringen nicht geweckt.Die undifferenziert mit der Mängelrüge ausgeführte Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erschöpft sich ebenfalls, indem sie bloß Beweiserwägungen anstellt, ohne zu getroffenen Feststellungen konkret aus den Akten Gegenteiliges aufzeigen zu können, in einem unzulässigen Angriff auf die den Tatrichtern zukommende Beweiswürdigung. Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen werden mit diesem Vorbringen nicht geweckt.
Der inhaltlich als Rechtsrüge (Z 9 lit b) anzusehende Einwand, durch den freiwilligen Rücktritt vom Versuch sei die Strafbarkeit der Tat jedenfalls als aufgehoben anzusehen, orientiert sich nicht am gesamten Urteilssubstrat (US 3 und 4), wonach der Angeklagte flüchten musste, nachdem er bei der Tat vom Zeugen S***** gestellt worden war, und nach kurzer Zeit hinter einem Gebüsch versteckt aufgefunden und festgenommen werden konnte.Der inhaltlich als Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) anzusehende Einwand, durch den freiwilligen Rücktritt vom Versuch sei die Strafbarkeit der Tat jedenfalls als aufgehoben anzusehen, orientiert sich nicht am gesamten Urteilssubstrat (US 3 und 4), wonach der Angeklagte flüchten musste, nachdem er bei der Tat vom Zeugen S***** gestellt worden war, und nach kurzer Zeit hinter einem Gebüsch versteckt aufgefunden und festgenommen werden konnte.
Inwieweit Nichtigkeit nach Z 11 vorliegen soll, führt die Beschwerde nicht aus, und erweist sich diesbezüglich ebenfalls nicht als prozessordnungsgemäß dargelegt.Inwieweit Nichtigkeit nach Ziffer 11, vorliegen soll, führt die Beschwerde nicht aus, und erweist sich diesbezüglich ebenfalls nicht als prozessordnungsgemäß dargelegt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO zurückzuweisen.
Über die Berufung wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Über die Berufung wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).