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Entscheidung 13 Os 173/99×

Entscheidung 13 Os 173/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os173/99

Entscheidungsdatum

02.02.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Februar 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mezera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Richard W***** wegen des Verbrechens des versuchten, durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 19. Oktober 1999, GZ 36 römisch fünf r 1699/99-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Richard W***** wurde des Verbrechens des versuchten, durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 30. Juli 1999 in Salzburg fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und andere unbekannte Gegenstände in unbekanntem Wert einem Verfügungsberechtigten der Firma S***** durch gewaltsames Eindringen (in die Geschäftsräumlichkeiten der genannten Firma) mit einem Schraubenzieher, sohin durch Einbruch, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen versucht hat.

Die aus Ziffer 5, 5 a, 9, Litera b und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich als nicht zielführend.

Rechtliche Beurteilung

Mit dem Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5,), das Erstgericht hätte der Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, er sei freiwillig vom Einbruchsversuch zurückgetreten, Glauben schenken müssen, bekämpft die Beschwerde bloß unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz nach Art einer Schuldberufung. Dies manifestiert sich insbesondere auch darin, dass sie sich auf den Grundsatz "in dubio pro reo", also eine Beweiswürdigungsmaxime, beruft (Mayerhofer StPO4 Paragraph 258, E 42).

Insofern behauptet wird, die Beweisergebnisse ließen keinen "sicheren" Schluss zu, dass der Tatbestand erfüllt sei und der freiwillige Rücktritt vom Versuch lediglich eine Schutzbehauptung darstelle, verkennt sie, dass der vom Erstgericht auf die Täterschaft des Angeklagten gezogene Schluss logisch ist; dass er auch zwingend ist, wird nicht gefordert (13 Os 165/97, 13 Os 186/98, 13 Os 38/99, 15 Os 56/99 ua).

Die undifferenziert mit der Mängelrüge ausgeführte Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erschöpft sich ebenfalls, indem sie bloß Beweiserwägungen anstellt, ohne zu getroffenen Feststellungen konkret aus den Akten Gegenteiliges aufzeigen zu können, in einem unzulässigen Angriff auf die den Tatrichtern zukommende Beweiswürdigung. Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen werden mit diesem Vorbringen nicht geweckt.

Der inhaltlich als Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) anzusehende Einwand, durch den freiwilligen Rücktritt vom Versuch sei die Strafbarkeit der Tat jedenfalls als aufgehoben anzusehen, orientiert sich nicht am gesamten Urteilssubstrat (US 3 und 4), wonach der Angeklagte flüchten musste, nachdem er bei der Tat vom Zeugen S***** gestellt worden war, und nach kurzer Zeit hinter einem Gebüsch versteckt aufgefunden und festgenommen werden konnte.

Inwieweit Nichtigkeit nach Ziffer 11, vorliegen soll, führt die Beschwerde nicht aus, und erweist sich diesbezüglich ebenfalls nicht als prozessordnungsgemäß dargelegt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO zurückzuweisen.

Über die Berufung wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E56919 13D01739

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0130OS00173.99.0202.000

Dokumentnummer

JJT_20000202_OGH0002_0130OS00173_9900000_000