Nach den hier wesentlichen Feststellungen wurde Franz B***** in einem gegen ihn geführten Exekutionsverfahren aufgefordert, ein Vermögensverzeichnis gemäß § 47 Abs 2 EO abzugeben. Obwohl er zu diesem Zeitpunkt arbeitslos war, führte er in diesem Vermögensverzeichnis (am 19. Jänner 1996, vgl den Akt E 1912/94t des Bezirksgerichtes Korneuburg S 39) an, daß er bei der Firma Schi***** beschäftigt sei und dort monatlich 15.000 S verdiene. "Nicht nur daß er wußte, daß er nicht bei der Firma Schi***** tätig war, hatte er auch keine konkrete Zusage von dieser Firma, dort beschäftigt zu werden. Er tat dies in der Absicht, die Befriedigung seines Gläubigers Christian T***** zu gefährden, sodaß dieser keine Gehaltspfändung durchführen konnte (US 8 und 9)". Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, daß "die Tatsache, daß der Angeklagte bei einem Vermögensverzeichnis einen nicht existenten Gläubiger anführt, sehr wohl zu einer Schmälerung des Gläubigers führt. Dem Gläubiger ist es nicht möglich, auf diesen Dienstgeber zu greifen und eine Exekution durchzuführen" (US 13).Nach den hier wesentlichen Feststellungen wurde Franz B***** in einem gegen ihn geführten Exekutionsverfahren aufgefordert, ein Vermögensverzeichnis gemäß Paragraph 47, Absatz 2, EO abzugeben. Obwohl er zu diesem Zeitpunkt arbeitslos war, führte er in diesem Vermögensverzeichnis (am 19. Jänner 1996, vergleiche den Akt E 1912/94t des Bezirksgerichtes Korneuburg S 39) an, daß er bei der Firma Schi***** beschäftigt sei und dort monatlich 15.000 S verdiene. "Nicht nur daß er wußte, daß er nicht bei der Firma Schi***** tätig war, hatte er auch keine konkrete Zusage von dieser Firma, dort beschäftigt zu werden. Er tat dies in der Absicht, die Befriedigung seines Gläubigers Christian T***** zu gefährden, sodaß dieser keine Gehaltspfändung durchführen konnte (US 8 und 9)". Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, daß "die Tatsache, daß der Angeklagte bei einem Vermögensverzeichnis einen nicht existenten Gläubiger anführt, sehr wohl zu einer Schmälerung des Gläubigers führt. Dem Gläubiger ist es nicht möglich, auf diesen Dienstgeber zu greifen und eine Exekution durchzuführen" (US 13).
Der Beschwerdeführer rügt - gestützt auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO - im Ergebnis mit Recht, daß bereits die Urteilsannahmen zu den objektiven Tatbestandserfordernissen unzureichend seien, weil das angefochtene Urteil jegliche Feststellung zur Frage der Gefährdung von Gläubigern vermissen lasse.Der Beschwerdeführer rügt - gestützt auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO - im Ergebnis mit Recht, daß bereits die Urteilsannahmen zu den objektiven Tatbestandserfordernissen unzureichend seien, weil das angefochtene Urteil jegliche Feststellung zur Frage der Gefährdung von Gläubigern vermissen lasse.
Bei dem in Rede stehenden Vergehen muß durch Unterfertigung eines falschen oder unvollständigen Vermögensverzeichnisses vor einem Vollstreckungsorgan die Befriedigung zumindest eines Gläubigers konkret gefährdet worden sein. Gegenstand des Vermögensverzeichnisses ist alles das an Werten, was wirtschaftlich zum Vermögen des Verpflichteten gehört und was allenfalls für die Befriedigung des betreibenden Gläubigers von Bedeutung sein könnte. Ob die vom Verpflichteten vorsätzlich verschwiegenen Vermögensbestandteile für die Gläubiger schließlich realisierbar sein werden, ist irrelevant (Mayerhofer/Rieder StGB4 § 292a E 1 und 2).Bei dem in Rede stehenden Vergehen muß durch Unterfertigung eines falschen oder unvollständigen Vermögensverzeichnisses vor einem Vollstreckungsorgan die Befriedigung zumindest eines Gläubigers konkret gefährdet worden sein. Gegenstand des Vermögensverzeichnisses ist alles das an Werten, was wirtschaftlich zum Vermögen des Verpflichteten gehört und was allenfalls für die Befriedigung des betreibenden Gläubigers von Bedeutung sein könnte. Ob die vom Verpflichteten vorsätzlich verschwiegenen Vermögensbestandteile für die Gläubiger schließlich realisierbar sein werden, ist irrelevant (Mayerhofer/Rieder StGB4 Paragraph 292 a, E 1 und 2).
Die Benennung eines Dienstgebers und die Behauptung eines tatsächlich nicht gegebenen Bezuges aus einem mit diesem nicht bestehenden Dienstverhältnis können für sich allein mangels Vorliegens eines Vermögenswertes bzw Bezugsrechtes aus diesem Dienstverhältnis nicht zu einer Gefährdung von Gläubigern führen (das Erstgericht spricht im übrigen abweichend von den Urteilsfeststellungen in der rechtlichen Begründung tatbestandsfremd von "Schädigung"). Allerdings hat der Angeklagte nach der Aktenlage (S 38) im Mai 1996 10.800 S monatlich Arbeitslosenentgeld bezogen und sodann als Monteur monatlich 15.000 S verdient (Beschuldigtenvernehmung vom 19. November 1996, S 153). Damit bleibt offen, ob der Angeklagte zwar nicht durch die Angabe eines Dienstgebers allein, von dem für ihn kein Gehaltsbezug zu erwarten war, aber möglicherweise durch ein dadurch bedingtes Verschweigen anderer Zugriffsmöglichkeiten die Befriedigung seiner Gläubiger gefährden konnte.
Dem Urteilsfaktum II haften somit bereits zur objektiven Tatseite - zutreffend gerügte, vom Obersten Gerichtshof nicht sanierbare - Feststellungsmängel an, die eine Verfahrenserneuerung im bezeichneten Umfang in erster Instanz unumgänglich machen, weshalb schon bei einer nichtöffentlichen Beratung das Urteil spruchgemäß zu beheben und insoweit die Verfahrenserneuerung anzuordnen war (§ 285e StPO).Dem Urteilsfaktum römisch zwei haften somit bereits zur objektiven Tatseite - zutreffend gerügte, vom Obersten Gerichtshof nicht sanierbare - Feststellungsmängel an, die eine Verfahrenserneuerung im bezeichneten Umfang in erster Instanz unumgänglich machen, weshalb schon bei einer nichtöffentlichen Beratung das Urteil spruchgemäß zu beheben und insoweit die Verfahrenserneuerung anzuordnen war (Paragraph 285 e, StPO).
Als nicht zielführend erweist sich die Beschwerde jedoch bezüglich des Schuldspruchfaktums I.Als nicht zielführend erweist sich die Beschwerde jedoch bezüglich des Schuldspruchfaktums römisch eins.
In der Mängelrüge (Z 5) moniert die Beschwerde die Feststellung des Erstgerichtes, der Angeklagte habe einen VW-Bus älteren Baujahres mit den Papieren des verfahrensgegenständlichen VW-Busses zur Begutachtung in die Werkstätte D***** geführt und beim Verkauf des Fahrzeuges an Christian S***** gewußt, daß dieses eine "Leiche" ist und sich in keinem betriebs- und verkehrssicheren Zustand befindet, als unzureichend begründet. Entgegen der Beschwerdebehauptung hat das Schöffengericht die Konstatierungen über die Begutachtung eines anderen Fahrzeuges, die es sowohl aus den unterschiedlichen Kilometerstandszahlen als auch den Differenzen aus dem Gutachten des Sachverständigen Ing. W***** und des A***** sowie der B***** im Gegensatz zu demjenigen der genannten Werkstätte abgeleitet hat, hinreichend deutlich und formal mängelfrei begründet. Gleiches gilt für die Urteilsannahmen, auf Grund welcher Umstände davon auszugehen ist, daß der Angeklagte davon wußte, daß das verkaufte Fahrzeug nicht in betriebs- und verkehrssicherem Zustand war (US 9 bis 11). Mit der Kritik an den betreffenden Ausführungen bekämpft die Beschwerde bloß unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz nach Art einer Schuldberufung. Dies manifestiert sich insbesondere auch darin, daß sie sich auf den Grundsatz "in dubio pro reo", also eine Beweiswürdigungsmaxime, beruft (Mayerhofer StPO4 § 258 E 42).In der Mängelrüge (Ziffer 5,) moniert die Beschwerde die Feststellung des Erstgerichtes, der Angeklagte habe einen VW-Bus älteren Baujahres mit den Papieren des verfahrensgegenständlichen VW-Busses zur Begutachtung in die Werkstätte D***** geführt und beim Verkauf des Fahrzeuges an Christian S***** gewußt, daß dieses eine "Leiche" ist und sich in keinem betriebs- und verkehrssicheren Zustand befindet, als unzureichend begründet. Entgegen der Beschwerdebehauptung hat das Schöffengericht die Konstatierungen über die Begutachtung eines anderen Fahrzeuges, die es sowohl aus den unterschiedlichen Kilometerstandszahlen als auch den Differenzen aus dem Gutachten des Sachverständigen Ing. W***** und des A***** sowie der B***** im Gegensatz zu demjenigen der genannten Werkstätte abgeleitet hat, hinreichend deutlich und formal mängelfrei begründet. Gleiches gilt für die Urteilsannahmen, auf Grund welcher Umstände davon auszugehen ist, daß der Angeklagte davon wußte, daß das verkaufte Fahrzeug nicht in betriebs- und verkehrssicherem Zustand war (US 9 bis 11). Mit der Kritik an den betreffenden Ausführungen bekämpft die Beschwerde bloß unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz nach Art einer Schuldberufung. Dies manifestiert sich insbesondere auch darin, daß sie sich auf den Grundsatz "in dubio pro reo", also eine Beweiswürdigungsmaxime, beruft (Mayerhofer StPO4 Paragraph 258, E 42).
Soweit die Mängelrüge unter Hinweis auf die Möglichkeit anderer Geschehensvarianten die (ebenso aus den unterschiedlichen Kilometerständen bzw Abweichungen zwischen den im Prüfprotokoll der Firma D***** eingetragenen Zahlen und denjenigen des Gutachtens selbst gezogenen) Folgerungen der Tatrichter auf das Vorhandensein zweier unterschiedlicher Fahrzeuge als "unzulässig" beanstandet, verkennt sie, daß der vom Erstgericht gezogene Schluß logisch ist; daß er auch zwingend ist, wird nicht gefordert (13 Os 165/97, 13 Os 186/98, 13 Os 38/99 ua). Die dazu vom Beschwerdeführer selbst angestellten spekulativen Erwägungen sind in der Aktenlage nicht gedeckt und daher unbeachtlich.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit, soweit sie sich gegen den Schuldspruch zu Punkt I richtet, schon bei nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit, soweit sie sich gegen den Schuldspruch zu Punkt römisch eins richtet, schon bei nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Mit einer Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.