Rechtssatz RS0112118
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112118
Entscheidungsdatum
20.05.1999
Rechtssatz
Die Benennung eines Dienstgebers und die Behauptung eines tatsächlich nicht gegebenen Bezuges aus einem mit diesem nicht bestehenden Dienstverhältnis können für sich allein mangels Vorliegens eines Vermögenswertes beziehungsweise Bezugsrechtes aus diesem Dienstverhältnis nicht zu einer Gefährdung von Gläubigern führen, fallbezogen kann letztere jedoch durch ein dadurch bewirktes Verdecken anderer Zugriffsmöglichkeiten eintreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112118
Dokumentnummer
JJR_19990520_OGH0002_0150OS00056_9900000_001