Gründe:
Mit dem im ersten Rechtsgang gefällten Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 4. Februar 2008, GZ 36 Hv 11/08g-142, wurde unter anderem Tamazi H***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach (richtig:) §§ 127, 129Mit dem im ersten Rechtsgang gefällten Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 4. Februar 2008, GZ 36 Hv 11/08g-142, wurde unter anderem Tamazi H***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach (richtig:) Paragraphen 127, 129
Z 1, 130 zweiter Satz (zweiter Fall), 15 StGB schuldig erkannt (A). Diesem Urteil zufolge habenZiffer eins, 130, zweiter Satz (zweiter Fall), 15 StGB schuldig erkannt (A). Diesem Urteil zufolge haben
A. „im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) nachgenannten Geschädigten fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und Wertgegenstände unerhobenen, im Zweifel 3.000 Euro nicht übersteigenden Wertes mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbrüchen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen bzw wegzunehmen versucht (teils durch Einbruch), und zwar:A. „im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) nachgenannten Geschädigten fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und Wertgegenstände unerhobenen, im Zweifel 3.000 Euro nicht übersteigenden Wertes mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbrüchen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen bzw wegzunehmen versucht (teils durch Einbruch), und zwar:
I. Artschili G*****, Tamazi H***** und Lasha K***** am 1. August 2007 in Inzing Verfügungsberechtigten des Lebensmittelmarktes A***** durch Aufbrechen der an der Westseite des Lebensmittelmarktes befindlichen Tür (Versuch);römisch eins. Artschili G*****, Tamazi H***** und Lasha K***** am 1. August 2007 in Inzing Verfügungsberechtigten des Lebensmittelmarktes A***** durch Aufbrechen der an der Westseite des Lebensmittelmarktes befindlichen Tür (Versuch);
II. Artschili G*****, Tamazi H***** und Lasha K***** am 13. August 2007 in Hall i.T.römisch zwei. Artschili G*****, Tamazi H***** und Lasha K***** am 13. August 2007 in Hall i.T.
1. Verantwortlichen einer Baustelle im Ortszentrum ein Hebeisen unerhobenen Wertes;
2. Verfügungsberechtigten des Lebensmittelmarktes M***** durch Aufbrechen der Hintertür des Geschäftslokals (Versuch)". Der Oberste Gerichtshof gab der dagegen vom Angeklagten H***** erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde (und der eines anderen Angeklagten) mit Urteil vom 11. Juni 2008, AZ 13 Os 67/08i, teilweise Folge, hob das Urteil in Ansehung des Erstgenannten (wegen Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO) im Schuldspruch zu A/I, in der dazu gebildeten Subsumtionseinheit nach §§ 127, 129 Z 1, 130 zweiter Satz (zweiter Fall), 15 StGB und im Strafausspruch ebenso wie den diesen Angeklagten betreffenden Widerrufsbeschluss auf und ordnete eine neue Hauptverhandlung an.2. Verfügungsberechtigten des Lebensmittelmarktes M***** durch Aufbrechen der Hintertür des Geschäftslokals (Versuch)". Der Oberste Gerichtshof gab der dagegen vom Angeklagten H***** erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde (und der eines anderen Angeklagten) mit Urteil vom 11. Juni 2008, AZ 13 Os 67/08i, teilweise Folge, hob das Urteil in Ansehung des Erstgenannten (wegen Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall StPO) im Schuldspruch zu A/I, in der dazu gebildeten Subsumtionseinheit nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Satz (zweiter Fall), 15 StGB und im Strafausspruch ebenso wie den diesen Angeklagten betreffenden Widerrufsbeschluss auf und ordnete eine neue Hauptverhandlung an.
Im zweiten Rechtsgang wurde der Angeklagte Tamazi H***** mit dem angefochtenen Urteil von dem Anklagevorwurf, der dem aufgehobenen Schuldspruch A/I zugrunde lag, freigesprochen. Das Schöffengericht bildete demzufolge ihn betreffend mit Blick auf die im ersten Rechtsgang rechtskräftig gewordenen Schuldsprüche A/II/1 und 2 die Subsumtionseinheit nach §§ 127, 129 Z 1, 130 zweiter Satz (zweiter Fall), 15 StGB neu und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe. Daneben sprach es den Mitangeklagten Lasha K*****, dessen Schuldspruch zu A/II/1 im ersten Rechtsgang vom Obersten Gerichtshof aufgehoben worden war, erneut des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 zweiter Satz (zweiter Fall), 15 StGB schuldig, wobei es angesichts gemeinsamer Tatbegehung auch den (insoweit bereits rechtskräftig abgeurteilten) Angeklagten Tamazi H***** erwähnte.Im zweiten Rechtsgang wurde der Angeklagte Tamazi H***** mit dem angefochtenen Urteil von dem Anklagevorwurf, der dem aufgehobenen Schuldspruch A/I zugrunde lag, freigesprochen. Das Schöffengericht bildete demzufolge ihn betreffend mit Blick auf die im ersten Rechtsgang rechtskräftig gewordenen Schuldsprüche A/II/1 und 2 die Subsumtionseinheit nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Satz (zweiter Fall), 15 StGB neu und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe. Daneben sprach es den Mitangeklagten Lasha K*****, dessen Schuldspruch zu A/II/1 im ersten Rechtsgang vom Obersten Gerichtshof aufgehoben worden war, erneut des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Satz (zweiter Fall), 15 StGB schuldig, wobei es angesichts gemeinsamer Tatbegehung auch den (insoweit bereits rechtskräftig abgeurteilten) Angeklagten Tamazi H***** erwähnte.