Gründe:
Die am 11.September 1966 geborene, bisher unbescholten gewesene Magdalena F*** wurde des Verbrechens nach §§ 127 Abs. 1 und 2 Z. 3, 128 Abs. 2 StGB. schuldig erkannt, weil sie vom Herbst 1985 bis Anfang März 1986 (offenbar ausschließlich aus dem Haus des Ehepaars P*** in Wien 13., Adolfstorgasse 12: S. 71 oben) unter Ausnützung einer Gelegenheit, die durch die ihr aufgetragene Arbeit als Haushälterin geschaffen wurde, ihren Auftraggebern Ernst und Dorothea P*** ein Brillantarmband, ein Perlarmband, ein Goldarmband, sieben Goldketten, einen Siegelring, eine goldene Herrenuhr und einen schwarzen Persianermantel in nicht mehr genau feststellbarem, jedenfalls 100.000 S übersteigendem Wert gestohlen hat. Von der Anklage, darüber hinaus noch einen silbernen Kugelschreiber, eine silberne Füllfeder und ein silbernes Ketterl samt Anhänger im Gesamtwert von 5.000 S gestohlen zu haben, wurde sie gemäß § 259 Z. 3 StPO. (rechtskräftig) freigesprochen. Die Angeklagte ficht den Schuldspruch mit ihrer Beschwerde als aus dem Grund des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. nichtig an. Das Schöffengericht gründet sein Erkenntnis auf ein ausschließliches Gelegenheitsverhältnis, das es "unter der Voraussetzung" als gegeben ansieht, "daß nicht etwa die Zeugin Dr. Andrea P*** oder deren Schwester Claudia (beide Töchter der Bestohlenen) oder von diesen Zeuginnen wahrheitswidrig vor Gericht verschwiegene Personen aus deren Bekanntenkreis die eigenen Eltern bzw. die Eltern ihrer Freundinnen bestohlen haben" (S. 73, 74). Das Gericht ist solcherart überzeugt, "daß als familienfremde Person ausschließlich die Angeklagte Gelegenheit zu Diebstählen im Hause hatte, weil andere sonst dort verkehrende Personen jeweils unter Aufsicht und Beobachtung eines der" (zur Familie P*** gehörenden) "Zeugen waren". Damit steht für das Gericht "aufgrund der Angaben der Zeugen P*** und des sich hieraus ergebenden ausschließlichen Gelegenheitsverhältnisses auch die Täterschaft der Angeklagten zu den gegenständlichen Diebstählen fest" (S. 76). Der Senat fand sich allerdings außerstande, Feststellungen darüber zu treffen, "welche Gegenstände die Angeklagte zu welchen genauen Zeitpunkten innerhalb des bezeichneten Zeitraumes entwendete" (S. 70). Keine der vom Schuldspruch erfaßten Sachen wurde "wieder gefunden" (S. 75 unten). Diejenigen Gegenstände, die von den Bestohlenen vermißt und bei einer Nachschau im Zimmer der Angeklagten aufgefunden wurden, waren gleichfalls Gegenstand der Diebstahlsanklage, doch gelangte der Schöffensenat hier zu einem unangefochtenen Freispruch, weil die Möglichkeit besteht, "daß die Verantwortung der Angeklagten diesbezüglich richtig ist, sie habe diese Gegenstände beim Aufräumen ihres Zimmers seinerzeit gefunden und in einer Schachtel unter ihr Bett gestellt, damit es 'optisch schöner ausschaut'" (S. 81). Der hauptsächliche Einwand der Mängelrüge richtet sich gegen die Urteilsgründe, die in Feststellung des ausschließlichen Gelegenheitsverhältnisses der Angeklagten Verfahrensergebnisse unerörtert gelassen haben.Die am 11.September 1966 geborene, bisher unbescholten gewesene Magdalena F*** wurde des Verbrechens nach Paragraphen 127, Absatz eins und 2 Ziffer 3, 128, Absatz 2, StGB. schuldig erkannt, weil sie vom Herbst 1985 bis Anfang März 1986 (offenbar ausschließlich aus dem Haus des Ehepaars P*** in Wien 13., Adolfstorgasse 12: S. 71 oben) unter Ausnützung einer Gelegenheit, die durch die ihr aufgetragene Arbeit als Haushälterin geschaffen wurde, ihren Auftraggebern Ernst und Dorothea P*** ein Brillantarmband, ein Perlarmband, ein Goldarmband, sieben Goldketten, einen Siegelring, eine goldene Herrenuhr und einen schwarzen Persianermantel in nicht mehr genau feststellbarem, jedenfalls 100.000 S übersteigendem Wert gestohlen hat. Von der Anklage, darüber hinaus noch einen silbernen Kugelschreiber, eine silberne Füllfeder und ein silbernes Ketterl samt Anhänger im Gesamtwert von 5.000 S gestohlen zu haben, wurde sie gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO. (rechtskräftig) freigesprochen. Die Angeklagte ficht den Schuldspruch mit ihrer Beschwerde als aus dem Grund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. nichtig an. Das Schöffengericht gründet sein Erkenntnis auf ein ausschließliches Gelegenheitsverhältnis, das es "unter der Voraussetzung" als gegeben ansieht, "daß nicht etwa die Zeugin Dr. Andrea P*** oder deren Schwester Claudia (beide Töchter der Bestohlenen) oder von diesen Zeuginnen wahrheitswidrig vor Gericht verschwiegene Personen aus deren Bekanntenkreis die eigenen Eltern bzw. die Eltern ihrer Freundinnen bestohlen haben" (S. 73, 74). Das Gericht ist solcherart überzeugt, "daß als familienfremde Person ausschließlich die Angeklagte Gelegenheit zu Diebstählen im Hause hatte, weil andere sonst dort verkehrende Personen jeweils unter Aufsicht und Beobachtung eines der" (zur Familie P*** gehörenden) "Zeugen waren". Damit steht für das Gericht "aufgrund der Angaben der Zeugen P*** und des sich hieraus ergebenden ausschließlichen Gelegenheitsverhältnisses auch die Täterschaft der Angeklagten zu den gegenständlichen Diebstählen fest" (S. 76). Der Senat fand sich allerdings außerstande, Feststellungen darüber zu treffen, "welche Gegenstände die Angeklagte zu welchen genauen Zeitpunkten innerhalb des bezeichneten Zeitraumes entwendete" (S. 70). Keine der vom Schuldspruch erfaßten Sachen wurde "wieder gefunden" (S. 75 unten). Diejenigen Gegenstände, die von den Bestohlenen vermißt und bei einer Nachschau im Zimmer der Angeklagten aufgefunden wurden, waren gleichfalls Gegenstand der Diebstahlsanklage, doch gelangte der Schöffensenat hier zu einem unangefochtenen Freispruch, weil die Möglichkeit besteht, "daß die Verantwortung der Angeklagten diesbezüglich richtig ist, sie habe diese Gegenstände beim Aufräumen ihres Zimmers seinerzeit gefunden und in einer Schachtel unter ihr Bett gestellt, damit es 'optisch schöner ausschaut'" (S. 81). Der hauptsächliche Einwand der Mängelrüge richtet sich gegen die Urteilsgründe, die in Feststellung des ausschließlichen Gelegenheitsverhältnisses der Angeklagten Verfahrensergebnisse unerörtert gelassen haben.