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Entscheidung 13 Os 175/98×

Entscheidung 13 Os 175/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os175/98

Entscheidungsdatum

13.01.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Jänner 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel und Dr. Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matz als Schriftführerin, in der bei dem Landesgericht Eisenstadt zum AZ 7 E römisch fünf r 1481/97 anhängigen Strafsache gegen Laszlo B***** wegen des Vergehens nach Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, FrG über die Grundrechtsbeschwerde des Laszlo B***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 29. Oktober 1998, AZ 24 Bs 295/98, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Laszlo B***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Der Beschwerdeführer wurde am 29. Dezember 1997 (um 2,40 Uhr, S 2a) festgenommen, am 30. Dezem ber 1997 wurde gegen ihn die Voruntersuchung wegen des Verdachtes des Vergehens nach (richtig:) Paragraph 105, Absatz eins und 2 FrG eingeleitet (S 1) und am gleichen Tag nach seiner Vernehmung (ON 8) über ihn gemäß Paragraph 180, Absatz eins und 2 Ziffer eins, 2 und 3 Litera b, StPO die Untersuchungshaft verhängt (ON 9, Wirksamkeit des Beschlusses bis längstens 12. Jänner 1998).

Am 7. Jänner 1998 wurde gegen ihn Strafantrag wegen Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, FrG erhoben, weil er am 27. Dezember 1997 im Gemeindegebiet von Bildstein im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Tibor M***** und anderen als Mittäter vorsätzlich um seines Vorteils willen zufolge Förderung der rechtswidrigen Einreise von neun irakischen Kurden von Ungarn nach Österreich Schlepperei begangen habe, wobei er die gemeinsame rechtswidrige Einreise von mehr als fünf Fremden gefördert sowie die Schlepperei gewerbsmäßig begangen habe (S 1a, ON 18).

In diesem Verfahren wurden am 27. Jänner, 16. Juni, 13. Oktober und 17. November 1998 Hauptverhandlungen vor dem Einzelrichter des Landesgerichtes durchgeführt (ON 24, 60, 86 und 96). In der Hauptverhandlung vom 13. Oktober 1998 wurde ein Antrag auf Enthaftung abgewiesen (S 369, ON 86a), in jener vom 17. November 1998 die Enthaftung des Beschwerdeführers (gegen Gelöbnis) beschlossen (S 415).

Die Grundrechtsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes vom 29. Oktober 1998 (ON 93), mit dem der Beschwerde gegen die am 13. Oktober 1998 beschlossene Ablehnung der Enthaftung nicht Folge gegeben (und die Untersuchungshaft aus den Haftgründen des Paragraph 180, Absatz eins, Ziffer eins und 3 Litera a, StPO fortgesetzt sowie deren Aufrechterhaltung angesichts der damals bereits für 17. November 1998 anberaumten Hauptverhandlung als noch vertretbar angesehen) worden war.

Die Beschwerde behauptet eine Grundrechtsverletzung zumindest über den 13. Oktober 1998 hinaus, macht damit inhaltlich auch eine verspätete Enthaftung geltend (Paragraph 2, Absatz 2, GRBG) und bestreitet sowohl die Dringlichkeit des Tatverdachtes als auch das Vorliegen von Haftgründen sowie die Verhältnismäßigkeit der Dauer der strafrechtlichen Anhaltung. Sie ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Denn das Oberlandesgericht konnte sich zur Begründung des dringenden Tatverdachtes auf (wiederholte und in der Hauptverhandlung vom 17. November 1998 neuerlich bekräftigte) Zeugenaussagen jener beiden Gendarmeriebeamten stützen, die deponierten, den Beschwerdeführer am 29. Dezember 1998 anläßlich seiner Einreise nach Österreich sofort persönlich als jenen wiedererkannt zu haben, der bereits am 27. Dezember 1997 in einem roten Kastenwagen gemeinsam mit Tibor M***** nach Österreich eingereist war (ON 10 und 11, S 159 f, 249 f, 404 ff, 410 f). Dieser war kurz nach der Einreise am 27. Dezember 1997 mit dem roten Kastenwagen von einer Grenzassistenz versehenden Patrouille des Bundesheeres in unmittelbarer Nähe der ungarischen Grenze dabei beobachtet worden, wie er neun irakische Staatsbürger in das Fahrzeug einsteigen ließ, die kurz zuvor zu Fuß illegal die Grenze überschritten hatten. Er wurde angehalten und in der Folge festgenommen, wobei zwei Personen flüchten konnten. M***** gestand seine Schlepperei (S 105 ff, ON 7; S 161 f). Der (leugnende) Beschwerdeführer konnte den in seinem Reisepaß angebrachten Einreisestempel vom 27. Dezember 1997 jedoch nicht erklären und gab an, an diesem Tag nicht nach Österreich eingereist zu sein. Durch die Angaben des weiteren Zeugen Sandor S***** vor der Gendarmerie, der dort bekundete, der Beschwerdeführer habe ihm von wiederholten geschäftsmäßigen Schleppereidiensten erzählt, die er für illegale Einwanderer nach Österreich geleistet habe (S 19 ff), wird er ebenfalls belastet. Im Zusammenhang mit weiteren Zeugenaussagen von Gendarmeriebeamten, daß auf dem Mobiltelefon, das der Beschwerdeführer anläßlich seiner Festnahme mit sich führte, die Mobiltelefonnummer des Tibor M***** als eine der letzten Anrufsnummern festgestellt worden sei (neuerlich S 404 ff insb. S 408 f), ist somit jener qualifizierte Tatverdacht, der die vom Gesetz zur Anhaltung in Untersuchungshaft erforderliche Dringlichkeit herstellt, vom Oberlandesgericht mängelfrei und unbedenklich (Paragraph 10, GRBG in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO; 13 Os 69/98) begründet worden.

Diese Dringlichkeit wurde entgegen dem Vorbringen der Grundrechtsbeschwerde bis zur Enthaftung nicht beseitigt. Denn der von der Verteidigung (in der Hauptverhandlung vom 16. Juni 1998) aufgebotene Zeuge Roland S***** hat keineswegs ausgesagt, eine andere (namensähnliche) Person habe ihm gegenüber in Ungarn die dem Beschwerdeführer nunmehr zur Last gelegte Tat eingestanden. Dieser Zeuge gab vielmehr an, sein Gesprächspartner habe (lediglich) erklärt, es sei ihm ein Besuch in Porno Aparti (ungarischer Grenzort in der Nähe des Tatortes) mißlungen, er sei von österreichischen Grenzwachebeamten am 27. Dezember 1997 gejagt worden, weil er "etwas" (womit in der ungarischen Sprache auch "jemand" gemeint sein könne) illegal über die Grenze brachte (S 259, 263, 267). Diese Zeugenaussage führte keineswegs die von der Verteidigung gewünschte Verringerung der Verdachtsintensität herbei, denn selbst unter der Annahme, der Gesprächspartner des Zeugen wäre am 12. Dezember 1997 in den inkriminierten Schleppereidiensten involviert gewesen, läßt die Aktenlage den Schluß zu, dieser sei eine jener zwei Personen gewesen, denen anläßlich der Anhaltung und Festnahme die Flucht gelungen ist (siehe oben).

Auch die Aussage des Zeugen Sandor S***** in der Hauptverhandlung vom 13. Oktober 1998 (S 357 ff), in der er in keineswegs eindeutiger Weise (er wisse nicht, ob seine Angaben vor der Gendarmerie richtig gewesen seien, dies sei zu lange her, er wäre damals unter Druck gesetzt worden, er habe nicht bewußt die Unwahrheit gesagt, er habe an diesem Tag das Auto des Beschwerdeführers repariert, weshalb es nicht stimmen könne, daß dieser am 27. Dezember 1997 an irgend einem Grenzübergang geflüchtet sei) seine (insbesondere in Richtung der vorgeworfenen Gewerbsmäßigkeit) belastenden Angaben vor der Gendarmerie widerrief, waren nicht in der Lage, die Dringlichkeit des Tatverdachtes zu beseitigen.

Das Vorbringen der Verteidigung in dieser Hauptverhandlung (S 341 f), der vom Beschwerdeführer nicht erklärbare Einreisestempelabdruck sei erst anläßlich des neuerlichen Einreiseversuches am 29. Dezember 1997 (in Verfälschung einer öffentlichen Urkunde vom Personal des Grenzüberganges) angebracht worden, ist bloße Behauptung geblieben. Auch das Vorbringen zur im Mobiltelefon des Beschwerdeführers vorgefundenen Anrufnummer des Tibor M***** mindert die diesbezüglichen Zeugenaussagen der Gendarmeriebeamten (der Aktenlage folgend bisher) nicht entscheidend.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Ungarn, er wirkte - gemäß dem beschriebenen Verdacht - gewerbsmäßig in einer ungarischen Schlepperorganisation mit. Es kann somit von der Fluchtgefahr entgegenstehenden geordneten Lebensverhältnissen für die Dauer der Untersuchungshaft nicht die Rede sein (Hager-Holzweber GRBG Paragraph 2, E 32). Die Annahme dieses Haftgrundes erfolgte somit zu Recht, wobei im übrigen auf die zutreffende Begründung des Oberlandesgerichtes Bezug genommen werden kann.

Im Hinblick auf das Vorliegen dieses Haftgrundes erübrigt es sich bei Prüfung der Frage einer Grundrechtsverletzung auch noch auf den weiter vom Oberlandesgericht angenommenen Haftgrund einzugehen (Hager-Holzweber aaO E 26).

Letztlich ist diesem bei Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Dauer der Anhaltung (angesichts der gesetzlichen bis zu drei Jahre reichenden Strafdrohung trotz bisheriger Unbescholtenheit des Beschwerdeführers) ein grundrechtsverletzender Fehler nicht unterlaufen.

Mangels Verletzung des Beschwerdeführers im Grundrecht auf persönliche Freiheit auch unter dem Aspekt des Paragraph 2, Absatz 2, GRBG war seine Beschwerde ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.

Anmerkung

E52738 13D01758

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0130OS00175.98.0113.000

Dokumentnummer

JJT_19990113_OGH0002_0130OS00175_9800000_000