Soweit sie sich gegen die erstinstanzlichen Beschlüsse ON 26 und 32 wendet, ist sie unzulässig, weil Objekt der Grundrechtsbeschwerde nur die Entscheidung der funktionell letzten Instanz, somit des Oberlandesgerichtes Wien, ist.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss bekämpft das Vorliegen der Voraussetzungen der im § 429 Abs 4 StPO genannten Gründe, indes zu Unrecht.Die Beschwerde gegen diesen Beschluss bekämpft das Vorliegen der Voraussetzungen der im Paragraph 429, Absatz 4, StPO genannten Gründe, indes zu Unrecht.
Diese Gründe müssen nämlich - was die Beschwerde übersieht - nicht kumulativ vorliegen. Vielmehr genügt eine der im § 429 Abs 4 StPO genannten Prämissen, somit auch das Vorliegen einer der im § 180 Abs 2 oder 7 angeführten Haftgründe (§ 429 Abs 4 erster Fall StPO). Dass der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gegeben ist, hat das Oberlandesgericht Wien insbesondere aus dem Vorleben des Johann D***** sowie aus der Art und Zahl der ihm nunmehr zur Last gelegten strafbaren Handlungen unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die ihm angelasteten Taten in der Probezeit einer am 7. September 2000 gewährten bedingten Entlassung aus einer Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB - der eine schizoaktive Psychose mit paranoider Erlebnisverarbeitung mit fehlender Krankheitseinsicht und Selbstkritik zugrunde lag - erfolgten, fehlerfrei abgeleitet (§ 429 Abs 4 erster Fall iVm § 180 Abs 2 Z 3 lit b und d StPO). Die Beschwerde behauptet auch, dass durch die bereits am 18. Juli 2003 wegen der Vorfälle vom 26. Juni 2003 verhängte "Untersuchungshaft", die schließlich jedoch "mangels Haftgrundes" am 20. Juli 2003 wieder aufgehoben worden sei, die seinerzeit notwendige Anhaltung "konsumiert" sei.Diese Gründe müssen nämlich - was die Beschwerde übersieht - nicht kumulativ vorliegen. Vielmehr genügt eine der im Paragraph 429, Absatz 4, StPO genannten Prämissen, somit auch das Vorliegen einer der im Paragraph 180, Absatz 2, oder 7 angeführten Haftgründe (Paragraph 429, Absatz 4, erster Fall StPO). Dass der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gegeben ist, hat das Oberlandesgericht Wien insbesondere aus dem Vorleben des Johann D***** sowie aus der Art und Zahl der ihm nunmehr zur Last gelegten strafbaren Handlungen unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die ihm angelasteten Taten in der Probezeit einer am 7. September 2000 gewährten bedingten Entlassung aus einer Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB - der eine schizoaktive Psychose mit paranoider Erlebnisverarbeitung mit fehlender Krankheitseinsicht und Selbstkritik zugrunde lag - erfolgten, fehlerfrei abgeleitet (Paragraph 429, Absatz 4, erster Fall in Verbindung mit Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und d StPO). Die Beschwerde behauptet auch, dass durch die bereits am 18. Juli 2003 wegen der Vorfälle vom 26. Juni 2003 verhängte "Untersuchungshaft", die schließlich jedoch "mangels Haftgrundes" am 20. Juli 2003 wieder aufgehoben worden sei, die seinerzeit notwendige Anhaltung "konsumiert" sei.
Dem genügt zu entgegnen, dass der nunmehrigen Anhaltung weit mehr strafbare Handlungen zu Grunde liegen, als dem seinerzeitigen Haftbefehl vom 18. Juli 2003 (ON 2).
Da somit eine der Voraussetzungen des § 429 Abs 4 StPO gegeben ist, erübrigte sich, auf die Ausführungen der Beschwerde zur vom Oberlandesgericht Wien ebenfalls angenommenen Selbst- und Fremdgefährdung (§ 429 Abs 4 zweiter Fall) einzugehen; soweit die Beschwerde die dringende Notwendigkeit der Begutachtung durch einen Sachverständigen aus dem Fache der Psychiatrie als nötig erachtet wird, stellt sie damit das Vorliegen der Voraussetzung des § 429 Abs 4 dritter Fall gar nicht in Abrede, worauf der Vollständigkeit halber hinzuweisen war.Da somit eine der Voraussetzungen des Paragraph 429, Absatz 4, StPO gegeben ist, erübrigte sich, auf die Ausführungen der Beschwerde zur vom Oberlandesgericht Wien ebenfalls angenommenen Selbst- und Fremdgefährdung (Paragraph 429, Absatz 4, zweiter Fall) einzugehen; soweit die Beschwerde die dringende Notwendigkeit der Begutachtung durch einen Sachverständigen aus dem Fache der Psychiatrie als nötig erachtet wird, stellt sie damit das Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 429, Absatz 4, dritter Fall gar nicht in Abrede, worauf der Vollständigkeit halber hinzuweisen war.
Die Grundrechtsbeschwerde war dennoch ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) spruchgemäß ab- bzw in Ansehung der Beschlüsse es Landesgerichtes für Strafsachen Wien zurückzuweisen.Die Grundrechtsbeschwerde war dennoch ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) spruchgemäß ab- bzw in Ansehung der Beschlüsse es Landesgerichtes für Strafsachen Wien zurückzuweisen.