Einen Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung des in der Hauptverhandlung (S. 94/95) gestellten Antrags auf Einvernahme seines Verteidigers als Zeugen auch darüber, daß er zur Tatzeit Anspruch auf einen Entschädigungsbetrag von mindestens 5.000 S hatte, wodurch dargetan werden sollte, daß der Angeklagte zur Rückzahlung der für ihn getätigten Auslagen innerhalb angemessener Frist in der Lage gewesen sei.
Die Verfahrensrüge ist unbegründet.
Das Schöffengericht hat zwar die Abweisung dieses Beweisantrags nicht begründet (lediglich zu dem auch unter Beweis gestellten präsenten Deckungsfonds hat es zutreffend, vgl. Leukauf-Steininger, StGB2, § 146, RZ. 42, ausgeführt, daß ein solcher beim Betrug niemals eine Rolle spielt). Es ist jedoch unzweifelhaft erkennbar, daß diese Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (§ 281 Abs 3 StPO). Nach den Urteilsfeststellungen hat nämlich der Angeklagte niemals im Sinn gehabt, die aufgelaufenen Unkosten den Zeugen zurückzuzahlen (S. 104). Angesichts dieses Zahlungsunwillens ist es aber bedeutungslos, ob der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, die Schulden zu begleichen.Das Schöffengericht hat zwar die Abweisung dieses Beweisantrags nicht begründet (lediglich zu dem auch unter Beweis gestellten präsenten Deckungsfonds hat es zutreffend, vergleiche Leukauf-Steininger, StGB2, Paragraph 146,, RZ. 42, ausgeführt, daß ein solcher beim Betrug niemals eine Rolle spielt). Es ist jedoch unzweifelhaft erkennbar, daß diese Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (Paragraph 281, Absatz 3, StPO). Nach den Urteilsfeststellungen hat nämlich der Angeklagte niemals im Sinn gehabt, die aufgelaufenen Unkosten den Zeugen zurückzuzahlen (S. 104). Angesichts dieses Zahlungsunwillens ist es aber bedeutungslos, ob der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, die Schulden zu begleichen.
Zu Unrecht wirft die Mängelrüge dem Urteil unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit vor, es habe nicht gewürdigt, daß der Nichtigkeitswerber (zunächst) den Zeugen B und C als Sicherheitsleistung den Typenschein eines Mopeds gegeben, das er den Genannten in der Folge auch geschenkt habe. Das Schöffengericht hat auch diesen Umstand in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen, aber daraus, daß sich das Moped bei einem Händler befand, die Reparatur nicht bezahlt war und der Angeklagte die Ausstellung eines Kaufvertrags verweigerte, geschlossen, daß die beiden Geschädigten niemals den Eindruck hatten, sie hätten dieses Fahrzeug geschenkt erhalten (S. 106). Daß es sich in Wahrheit um keine Sicherheit handelte, folgt aus den angeführten Feststellungen von selbst. Damit aber, daß der Beschwerdeführer den genannten Zeugen zunächst seine Plattensammlung als Sicherheit anbot, mußte sich das Urteil - dem Beschwerdevorbringen zuwider - nicht auseinandersetzen, weil von diesem Angebot wieder einverständlich abgegangen wurde, denn die Sammlung war zu schwer, um sie in die Wohnung des Zeugen C zu bringen (Seite 91).
Durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. Richard D gedeckt (vgl. insbes. S. 95), hat das Erstgericht festgestellt, daß der Angeklagte - entgegen seiner Verantwortung - kein Pseudologe ist, der Wahrheit und Phantasie nicht unterscheiden kann, sondern seine Vorspiegelungen hinsichtlich der Realität durchaus zu differenzieren vermag und als betrügerischer und geltungsbedürftiger Hochstapler primär aus Geltungssucht lügt und - um den vorgetäuschten Status aufrecht zu erhalten - immer wieder lügen muß. Wenn sich die Beschwerde gegen diese Konstatierungen mit der sinngemäß gegebenen Begründung wendet, daß dem Gutachten auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen zu entnehmen wären, bei der Annahme aber, daß der Angeklagte nur deshalb gelogen hat, 'um sich selbst attraktiver erscheinen zu lassen', ein Betrugsvorsatz nicht anzunehmen sei, bekämpft sie im Ergebnis nur (unzulässig) die erstrichterliche Beweiswürdigung.Durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. Richard D gedeckt vergleiche insbes. S. 95), hat das Erstgericht festgestellt, daß der Angeklagte - entgegen seiner Verantwortung - kein Pseudologe ist, der Wahrheit und Phantasie nicht unterscheiden kann, sondern seine Vorspiegelungen hinsichtlich der Realität durchaus zu differenzieren vermag und als betrügerischer und geltungsbedürftiger Hochstapler primär aus Geltungssucht lügt und - um den vorgetäuschten Status aufrecht zu erhalten - immer wieder lügen muß. Wenn sich die Beschwerde gegen diese Konstatierungen mit der sinngemäß gegebenen Begründung wendet, daß dem Gutachten auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen zu entnehmen wären, bei der Annahme aber, daß der Angeklagte nur deshalb gelogen hat, 'um sich selbst attraktiver erscheinen zu lassen', ein Betrugsvorsatz nicht anzunehmen sei, bekämpft sie im Ergebnis nur (unzulässig) die erstrichterliche Beweiswürdigung.
In der Rechtsrüge wird behauptet, das Erstgericht verweise zur Begründung der subjektiven Tatseite lediglich auf das widersprüchliche psychiatrische Gutachten und beschränke sich nur auf die Wiedergabe der verba legalia im Urteilsspruch. Dieses Vorbringen macht zwar einen Feststellungsmangel geltend, übergeht aber die Konstatierungen und überlegungen zum Täuschungs- und Bereicherungsvorsatz des Angeklagten, namentlich jene Urteilsannahmen, wonach der Nichtigkeitswerber niemals beabsichtigte, die auflaufenden Unkosten zu begleichen und bei seinen Vorspiegelungen genau zwischen Wahrheit und Lüge unterscheiden konnte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war darum teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach Z. 1Die Nichtigkeitsbeschwerde war darum teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach Ziffer eins
dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung wird ein Gerichtstag anberaumt werden (§ 296 Abs 3 StPO).dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung wird ein Gerichtstag anberaumt werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).